38 II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG. zunehmen, soviel er wollte. Bei der Herstellung der Münzen stand er aber unter scharfer staatlicher Aufsicht; er mußte für jede Mark Kupfer, die er prägte, eine Steuer zahlen. Ob dieser 3. Fall tatsächlich praktisch vorgekommen ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Prägten Nichtkonzessionierte Kupfermünzen, so wurden sie schwer bestraft. Am wichtigsten an der ganzen Erscheinung ist, daß Bronze für unbeschränkt verwandelbar in Geld erklärt wurde, d. h. dieses Geld bar war. Private, welche Bronze einlieferten, erhielten nicht die daraus hergestellten Münzen, vielmehr Assignaten. Die Assignaten kamen in diesem Falle auf Grund der Einlieferung von frei ausprägbarem Metall (hylogenisch) zur Entstehung. Dieser Fall war verhältnismäßig selten und praktisch bedeutungslos in An betracht der sonst (papirogenisch) hergestellten Assignatenmassen. Wenn wir die französische Geldverfassung vom Jahre 1790 bis 1792 betrachten, erhalten wir nebenstehendes Schema. 1 § 2. DIE STA ATSNOTENWÄHRTESTG UNTER DEM NATIONAL KONVENT UND IM 1. JAHRE DER DIREKTORIALHERR SCHAFT (BIS HERBST 1796). a) Das Papiergeld. Die große Revolution war eine gewaltige G egenbewegung gegen das ancien regime, die sich ihrerseits so sehr in Extreme verlor, daß das Übertriebene zu einem ihrer charakteristischen Züge wurde. Diesen Zug des Übertriebenen finden wir auch im Geldwesen während der zweiten Phase der Papierwährungs zeit, das heißt zur Zeit des Konvents und im ersten Jahre der Direktorialherrschaft (bis Herbst 1796). Der Nationalkonvent fuhr entschlossen in den Bahnen fort, welche die beiden Nationalversammlungen zögernd einge schlagen hatten. Der infolge der Passivität der französischen Zahlungsbilanz sinkende Wechselkurs hatte zu einem Abfluß des Edelmetalls ‘) s. S. 39.