40 II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG. geführt; der Staat hatte zu den bekannten Schutzmaßregeln gegriffen: die mit allgemeinem Annahmezwang ausgestatteten Staatsnoten waren für uneinlösbar erklärt worden. In Staatsnoten leistete der Staat bald alle Zahlungen ohne Ausnahme. Er hatte zwar längere Zeit am Prinzip festgehalten, die Truppen ganz, später zum Teil in Hartgeld auszuzahlen. 1 ) Schließlich kam er völlig davon ab. * 2 ) Um die Assignaten in dieselbe Vorzugsstellung in parazentrischen wie im apozentrischen Zahlungsverkehr zu bringen, wurde durch Dekret vom 8. April 1793 jede Vertrags klausel verboten, die auf Zahlung in Metallgeld Bezug hatte. Die valutarische Handhabung der Assignaten ließ eine möglichst zweckmäßige und allen Anforderungen des Verkehrs entsprechende Stückelung nötig erscheinen. Diese wurde daher ergänzt. Es kamen nunmehr auch solche von 400, 250, 125 und 75 livres vor. Tatsächlich wurden auch noch andere emittiert, z. B. solche von 10000 livres; es läßt sich aber kein Dekret nachweisen, das die Herstellung von 10000 livres-Assignaten anordnete. 3 ) Der Nationalkonvent betrachtete die Fabrikation von As signaten als ein billiges Mittel, die leeren Staatskassen wieder zu füllen. Volkswirtschaftlich rechtfertigte man die Vermehrungen mit der Hypothezierungstheorie (s. unten S. 66 ff.) und kon fiszierte jeweils wieder einige Güter mehr. Wir finden daher, weil die Kassen des Konvents immer leer waren, ein stetiges Anwachsen der im Verkehr befindlichen Assignatensumraen. Der Konvent erhöhte die Maximalumlaufsumme zunächst auf 2400 Millionen livres 4 ) und durch das sehr eingehend begründete Dekret vom 1. Februar 1793 auf 3100 Millionen livres. Von 1793 ab setzte man dem Assignaten umlauf keine Höchst grenze mehr. Neue Emissionen fanden aber, insbesondere wegen der wachsenden Kriegsausgaben, die man anders nicht decken konnte, weiter in verstärktem Maße statt. Es *) Dekret vom 21. Dezember 1792. s ) Dekret vom 8. April 1793. 3 ) Erwähnt im Dekret vom 1. August 1795. 4 ) Dekret vom 24. Oktober 1792,