2. DIE STAATSNOTENWAHBUNG BIS HERBST 1796. 43 und deren Fabrikation mit Beginn der Konventsherrschaft eingestellt worden war. 1 ) Diese königlichen Assignaten hatten nämlich in manchen Gegenden Frankreichs ein positives Agio gegenüber den republikanischen, eine zwar merkwürdige, vom Standpunkt der staatlichen Theorie aber keineswegs unfaßbare Erscheinung: die republikanischen waren valutarisch, die königlichen akzessorisch. Das positive Agio war nur in denjenigen Gegenden vor handen, in denen die royalistische Bevölkerung zahlreich war. Die politischen Leidenschaften, die unter dem Konvente noch mehr als unter den Nationalversammlungen emporloderten, machten aus diesem Agio ein Verbrechen gegen den Staat. Mit Ersetzung der königlichen Assignaten durch republikanische hoffte man die Royalisten mehr an die republikanische Sache zu fesseln, denn „bei den republikanischen Assignaten war nicht der König, sondern die Republik Schuldnerin“. Am 9. Juni 1793 wurde verfügt, daß auf Nationalgüter eingehende republikanische Assignaten nicht verbrannt werden sollten, sondern statt deren eine gleiche Menge königlicher Assignaten. Ein Dekret vom 31. Juli 1793 ging weiter. Es bestimmte, daß die königlichen Assignaten über 100 livres ihre Kurant geldeigenschaft verlieren, einstweilen aber noch ihren, in Einzel heiten später 2 ) besonders geregelten epizentrischen Annahme zwang behalten sollten. Noch wichtiger wurde für die Stellung dieser Assignaten im Geldwesen ein anderes Gesetz. Von der Publikation des Dekrets vom 30. August 1793 ab sollten die königlichen Assignaten über 100 livres bei jeder Übertragung enregistriert 3 ) und indossiert werden. Ihren epizentrischen Annahmezwang sollten sie mit dem 1. Januar 1794 verlieren. ‘) Dekrete vom 11., 24. Oktober, 21. November 1792. *) Dekrete vom 17. und 30. August 1793. 3 ) Da der Staat diese Assignaten von nun ab als staatliche Wert papiere behandelt haben wollte, erschwerte er ihre Uebertragung nicht nur durch Indossaments- sondern auch durch Enregistrements-Vorschrift, woran sich die Erhebung einer Steuer knüpfte.