44 II. DIE PAPIERGELDWAHRUNG; Yon diesem Dekret ab waren diese Staatsnoten kein Geld mehr, sondern Wertpapiere trotz ihres epizentrischen Ännahme- zwangs; denn es fehlte ihnen jetzt die freie Übertragbarkeit des staatlichen Geldes, also eines der wesentlichen Merkmale desselben. Sie scheiden deshalb nunmehr aus unserer Betrachtung aus. Epizentrischer Annahmezwang wurde zwar noch einmal für sie in einzelnen Fällen im Jahre 1795 J ) eingeführt (vorüber gehend vom April bis August), aber die Enregistrierungs- und Indossierungspflicht wurde nicht aufgehoben. 2 ) Die königlichen Assignaten von 100 livres und darunter hatten ihre eigene Entwickelung. Sie blieben auch nach dem 31. Juli 1793 Kurantgeld, sollten aber eingelöst werden. Sie brauchten weder enregistriert noch indossiert zu werden. Erst im Jahre 1795 wurde ihre Rechtsstellung verändert. Nach Dekreten vom 16. und 27. Mai 1795 sollten sie nur noch in Zahlung genommen werden auf Nationalgüter und Lotterielose des Staates. Lauteten sie auf 5 livres, so wurden sie auch noch für Steuerzahlungen angenommen. Waren sie von 10 livres, so behielten sie den allgemeinen epizentrischen Annahmezwang. Außer den 10 livres-Assignaten wurden dem nach die königlichen Staatsnoten von 100 livres und darunter nur bei gewissen Geschäftsabschlüssen mit dem Staate in Zahlung genommen. Die Annahme durch den Staat war also nicht der Höhe nach beschränkt, sondern den Geschäfts abschlüssen nach. Es fehlte ihnen der allgemeine epizentrische Annahmezwang; nur bei einigen epizentrischen Zahlungen nimmt sie der Staat an und bei diesen entweder ausschließlich oder neben anderen Geldarten; nimmt er sie in andern Fällen ausnahmsweise auch an, so handelt es sich nicht um Zahlung, sondern um Hingabe an Zahlungsstatt. Wir wollen diese Erscheinung, die auch im modernen Geldwesen vorkommt, Sondergeld nennen. ‘) Dekret vom 11., 16., 27. Mai 1795. s ) Dekret vom 11. Mai und 13. Juli 1795.