48 II. DIE PA.PIERGELDW1HRUNG. Stimmungen zur Genüge hervor. Die Assignaten wurden vom Staate in Zahlung genommen; a) Zum Nennwerte (valeur nominale) bis Ende 1795, von da ab nur in einzelnen Fällen, z. B. auf die erste Hälfte der Grundsteuer (Dekret vom 26. Juni 1796), ferner zur Hälfte auf Zollzahlungen (Dekret vom 25. Dezember 1795). Es wäre aber für den Staat zu ungünstig geworden, wenn er die Assignaten zum Nennwerte angenommen hätte, aber nicht mehr so hätte abgeben können. Br nahm sie daher an: b) Zum sogenannten Kurswert (valeur au cours). Man dachte sich die Assignaten als Wertpapier, deren „Kurs“ sich nach dem Metallgeld richte; damit stellte man die Tatsachen auf den Kopf. Der Kurs der Pariser Börse sollte auch für die Provinzen trotz ihrer verschiedenen Wirtschaftslage maß gebend sein. Für die Departements galt nur der Unterschied, daß in ihnen der Pariser Börsenkurs von 10 Tagen vorher zu grunde gelegt wurde. Zum Kurswert nahm man die Assignaten insbesondere an auf die Zwangsanleihe anfangs 1796 und auf die rückständigen Grundsteuern.') c) Zu einem provinziell verschiedenen Minimalgetreidepreis. Die Assignaten nahm man hierbei auf die zweite Hälfte der Grundsteuer an, falls der Steuerpflichtige das vorgeschriebene Getreide nicht produzierte oder die Produktion nur für sich und seine Familie ausreichte. * 2 ) d) Zu 1 °/o des Nennwerts vom April 1796 ab immer absteigend auf die Zwangsanleihe. 3 ) Bei apozentrischen Zahlungen gab der Staat die Assignaten zum Teil auch nicht mehr zum Nennwerte aus, z. B. bei der Auszahlung der Pensionen und Staatsrenten. 4 ) Er staffelte hier bei die Eenten nach ihrer Höhe und gab bei solchen von ge ringerem Betrage die Assignaten zu einem geringeren Nenn ‘) Gesetz vom 11., 17. Januar, 2. Februar 1796. 2 ) Gesetz vom 4. Dezember 1795. 3 ) Gesetz vom 21. Februar, 9. März 1796. 4 ) Gesetz vom 17. Februar 1796.