50 II. DIE PÄPIERGELDWÄHRUNG. *) Gesetz vom 4. Dezember 1795 u. a. besondere im Gesetze vorgeschriebene Art berechnet. Die Steuer konnte vom Eigentümer oder vom Pächter bezahlt werden. Der Staat nahm Getreide nur auf die Hälfte der Grund steuer in Zahlung; diese Zahlung war aber obligatorisch. Nur die Landwirte, die bloß für ihren eigenen Gebrauch oder anderes Getreide als das im Gesetz bestimmte produzierten, brauchten kein Getreide zu liefern, sondern mußten soviel in Staatsnoten zahlen, als nach dem augenblicklichen Marktpreise für die nötige Quantität Getreide gegeben werden mußte. Später wurden die Bestimmungen in Einzelheiten modi fiziert. ’) Uns interessiert an dieser Zahlungsweise nur das Prinzip; man kann sie wohl ohne Übertreibung als einen Rückschlag in die Naturalwirtschaft bezeichnen. Der Staat nahm damals zu diesem Mittel seine Zuflucht, weil er eine Hungersnot befürchtete und von gewaltsamen Requisitionen nunmehr absehen wollte.. Diese Zahlungen in Getreide können wir nicht als einen Fall der datio in solutum ansehen. Datio in solutum liegt vor, wenn eine Schuld im konkreten Fall in einem Substrat beglichen wird, auf das ursprünglich die- Schuld nicht lautete. Hier aber lautete die Schuld von vorne- herein auf Getreide; die Grundsteuer war obligatorisch zum Teil in dem Zahlungsmittel Getreide zu begleichen. Nur in gewissen Fällen war das gewöhnliche Zahlungsmittel zugelassen, dann lag in diesen fakultativen Fällen eine Annahme an Zah lungsstatt vor. Das Getreide war demnach Sonderzahlungsmittel. Der Staat nahm in gewissen geschäftlich von andern abgegrenzten Fällen Getreide in Zahlung. Die Bestimmungen für den epizentrischen Verkehr bei, der Grundsteuer war nicht ohne Folge für den parazentrischen. Der Pächter hatte die Hälfte des Pachtzinses, auch wenn er in Hartgeld vereinbart war, in Getreiden zu leisten. War er vom