2. DIB STÄATSNOTENWXHRHNG BIS HERBST 1796. 51 Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer nicht beauftragt, so konnte er von dieser Hälfte den Betrag der Steuer abziehen, falls er sie trotzdem bezahlte. Im Jahre .1796 1 ) wurde ange ordnet, dass der Eigentümer vom Pächter 1 /i des Pachtzinses des Jahres IV. in Produkten verlangen könne. Die Assignatenemissionen waren im Jahre 1795 ins Ungeheure gestiegen. Ein Gesetz vom 23. Dezember 1795 stellte daher die Vernichtung der Assignatenpresse und hiermit das Aufhören von weiteren Papiergeldemissionen in Aussicht. Tatsächlich wurde auch am 19. Februar 1796 die Assignaten presse feierlich vernichtet. Manche mochten glauben, daß jetzt die Silberwährung von selber wiederkehren würde. Darin täuschten sie sich. Der Staat hatte noch nicht die finanzielle Kraft, um diesen Wunsch in die Wirklichkeit umzusetzen. Er sali sich daher veranlaßt, zum zweiten Mal zum Papiergeld seine Zuflucht zu nehmen. Man beabsichtigte eine andere „Art“ Staatsnoten valutarisch Z| r handhaben. Sie sollten nach einem Gesetz vom 18. März 1796 rnandats territoriaux heißen und weniger zahlreich sein; sie sollten nur in Höhe von 2400 Millionen francs ausgegeben Werden und besser gedeckt sein. Ihre Hypothezierung (S. Seite 66 ff.) auf die Nationalgüter war in der Weise gedacht, dass diese nun nicht mehr versteigert, sondern bestimmte Güter freihändig zu einem in der Hauptsache durch Multiplikation des Ertragswerts von 1790 berechneten Preise v eräußert würden. Die auf den Kaufpreis von Nationalgütern ein gehenden rnandats sollten vernichtet werden. 2 ) Die rnandats hatten insbesondere den Zweck, die große Assi gnatenzahl zu verringern, bezw. von der Bildfläche ver schwinden zu lassen. Die Assignaten über 100 livres sollten zu 3,33»/o (trente ca pitaux pour un) ihres Nominalwertes in diese rnandats Wnnen 3 Monaten eingelöst werden; vom 13. Juni im Seme- *) Gesetz vom 27. Juni 1796. 2 ) Gesetz vom 10. Juni 1796. 4*