2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796. 53 erstaunlicher sind daher die wiederholten Einlösungen von Staatsnoten in förmliche Staatsnoten. Sie sind höchstens aus politischen, vielleicht auch aus technischen Gründen zu recht- fertigen ; theoretisch betrachtet waren sie zwecklos. Bei der Einführung der mandats wurde die Erage des rekurrenten Anschlusses wichtig; sie wurde so geregelt, 1 ) daß man mittelst einer stets absteigenden — nicht etwa wie der Wechselkurs schwankenden — Tabelle für die Jahre 1792 bis 1796 den Betrag bestimmte, der für die in diesem Zeit raum kontrahierten Schulden jetzt zu zahlen war. So mußten Schulden, die im Jahre 1792 kontrahiert waren, zu 95°/o des Nominalbetrags bezahlt werden, solche, die nach dem Januar 1796 kontrahiert waren, zu 2°/o. Der Staat nahm die mandats zum vollen Nennbetrag in Zahlung, hob die Zahlungssuspensionen auf, 1 ) führte alle Straf bestimmungen 2 ) zur Hebung ihres „Kurses“ wie bei den Assignaten ein und suchte eine Verwendung des Metallgeldes als Ware auszuschließen. Als man begann, die promesses de mandats auszugeben, batten sie tatsächlich ein positives Agio gegenüber den Assignaten, allerdings nicht das der Metallraünzen. Der Plan schien, wenn auch nicht ganz, so doch teilweise in Erfüllung za gehen. Das positive Agio der promesses erklärt sich haupt sächlich daraus, daß der Staat die zunächst akzessorische Geld- art nach dem Nominalbetrag in Zahlung nahm und nicht ' vie die Assignaten zu unbestimmten Bruchteilen. Als aber ie mandats etwa Anfang August 1796 in valutarischer Btelhmg waren wies der Wechselkurs nicht die geringste Besserung auf . ' Im allgemeinen nahm der Staat die mandats zum Nommal- wert in Zahlung; in einzelnen Fällen wich er ab. So nahm er z - B. auf die Hälfte der Gebäudesteuer Assignaten oder Gesetz vom 4 April 1796. ä ) Gesetz vom 27. März 1796.