54 II. DIE PAPIBRGELDWXHRÜNG. mandats zum Dreißigfachen ihres Nominalwerts an. 1 ) Eigen tümlich war der Zahlungsmodus bei der Grundsteuer 1 ); jeder Steuerpflichtige mußte für jeden franc der Veranlagung den Preis von 10 Pfund Getreide zahlen. Die beabsichtigte Einlösung, überhaupt die ganze Reform mißlang. Sie scheiterte an der Unkenntnis, welche die leitenden Männer in Bezug auf das Geldwesen zeigten, und an der Scheu des Publikums vor notalem Gelde in Form von Staatsnoten. Aber selbst wenn die Einlösung geglückt wäre, so wäre es doch sehr zweifelhaft gewesen, ob die richtigen exodromischen Maßnahmen ergriffen worden wären, oder ob man nicht weiter an dem Begriff der Hypothezierung auf Nationalgüter gehaftet und damit leichtsinnig operiert hätte. Schon im Juli 1796 stellte sich das Scheitern der Reform heraus. Yon der Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1796 ab stand es jedem frei, Verträge in jeder Geldart einzugehon, wie es ihm gut schien. Insbesondere durften jetzt Verträge mit der Hartgeldklausel geschlossen werden. Außerdem brauchte man die mandats territoriaux von jetzt ab nur dann in Zahlung zu nehmen, wenn sie zum Tageskurse des Zahlungsorts unge beten wurden. Bald darauf wurden Bestimmungen auch für epizentrische Zahlungen erlassen. Der Staat nahm die mandats ebenfalls zum „Kurswerte“ au, zunächst auf das letzte Viertel der durch Submission veräußerten Nationalgüter, * 2 ) vom 18. August ab auch auf alle Steuerzahlungen. 3 ) Zum jeweiligen Kurse nahm jetzt der Staat die mandats in ganz Prankreich an. Er wurde von der Tresorerie nationale bestimmt; damit er in den Provinzen möglichst rasch bekannt würde, mußten besondere Einrichtungen getroffen werden. 4 ) Von Mitte August 1796 an erging regelmäßig alle 5 Tage ein arröte du Directoire *) Gesetz vom 26. Juni 1796. *) Gesetz vom 31. Juli 1796. 3 ) Gesetz vom 9. August 1796. 4 ) atrete du directoire executif vom 12. August 1796.