2. DIE STAATSNOTENWAHRUNG BIS HERBST 1796. 00 exeeutif, das den Kurs der inandats feststellte. So wurden beispielsweise 100 francs in mandats als nur 2 francs vom Staat m Zahlung genommen. Die Mandatswährung entsprach den gehegten Hoffnungen also nicht; sowohl die Einlösung der Assignaten in mandats, wie der kleinsten Stückelungen in Kupfergeld ging fehl. Daher entschloß sich der Staat, als der französische Wechselkurs keine Besserung aufwies, zu der Annahme nur nach dem „Kurswert“ und zur Aufhebung der Bestimmungen über den rekurrenten Anschluß gegenüber den Assignaten.') Der Staat betrachtete von nun ab das Silbergeld als Wertmesser und die Staatsnoten als akzessorische Geldart mit negativem Agio. Er nahm die mandats nur nach dem alle 5 Tage publizierten Kurse an, zu dem sie auch von Privaten in Zahlung genommen werden mußten. Die mandats territoriaux waren in letzter Linie geschaffen worden, um die Wiederaufnahme der Barzahlung, d. h. die Wiedereinsetzung des Metallgelds in valutarische Stellung zu ermöglichen. Diese Bestrebungen reichen in das Jahr 1795 zurück. Es wurde möglichste Beschleunigung der Herstellung v on Hartgeld, namentlich von Silbermünzen, angeordnet. Jedem Privaten, der Edelmetall zur Münze brachte, sollte ohne Abzug eines Schlagschatzes der Wert des eingelieferten Metalls in Münzen dieses Metalls ausbezahlt werden. Herbst 1795 finden ' v ir bei den parazentrischen Zahlungen sehr oft wieder Hait- geld. Auf den französischen Märkten wurde fast ausschließlich damit bezahlt. 2 ) Es begann die „epoque de la repnse des Iransactions en numeraire dans les marches“. Per Staat machte in dieser Zeit Versuche, Silber val utarisch zu handhaben, indem er den Ministern Summen in Hartgeld dafür zur Verfügung stellte. 3 ) Andererseits schrieb vorderhand allerdings vergeblich — durch arret6 vom er ') Gesetz vom 17. Juli 1796. 2 ) Moniteur universel vom 9. September 1796. ') Gesetz vom 22. November 1795, 14. Februar 1796.