56 II. DIE PAP1ERGELDWÄHRDNG. *) Dekret vom 11. und 12. April 1793. 4. Januar 1796 vor, daß die Zahlungen an den Staat in Gold oder Silber zu geschehen hätten. Die Bestrebungen auf Wiedereinführung der so herbei gesehnten Bar Verfassung begannen aber erst im Jahre darauf, 1796, von Erfolg zu sein. Das Silbergeld valutarisch zu handhaben, fing man zögernd Herbst 1796 an; die Assignaten und mandats territoriaux verschwanden tatsächlich aus dem Zahlungsverkehr. Es war ein restauratorischer Übergang zu einer anderen Währung, der genau betrachtet sich über mehrere Jahre 'erstreckte. Eine akzessorische Geldart mit positivem Agio wurde wiederum valutarisch, die bisherige valutarische Geldart wurde akzessorisch. Damit hatte auch die Assignaten- und Mandatswährung ihr Ende erreicht. b) Das Münzwesen. Im Münzwesen kamen während der zweiten Phase der Papiergeldwährung in praxi wenig bedeutende Änderungen vor. Zwar gab die Gesetzgebung ziemlich wichtige Anord nungen, die theoretisch interessant sind; doch konnten sie zur Zeit der Papiergeldwährung meistens nur zum Teil durchgeführt werden. Der Metallgeldumlauf wurde stark eingeschränkt durch die Bestimmung, 1 ) daß Hartgeld nur nach seiner proklamatorischen Geltung im parazentrischen Verkehr angenommen werden dürfe. Wer Hartgeld als Ware ankaufte oder verkaufte, wurde mit 6 Jahren Kerker bestraft. Durch diese Strafandrohung, in Ver bindung mit dem uns schon bekannten Verbote jeder Vertrags klausel, die auf Hartgeld lautete, suchte man jede Agiotage auszuschließen. Man sollte meinen, daß unter diesen Verhält nissen und bei dem bedeutenden positiven Agio der Edelmetalle Neuprägungen von Edelmetallmünzen nicht vorgekommen seien. Dem war aber nicht so.