58 II, DIE PAPIEE6BLDWXHRUNG. Die Goldmünze sollte franc-d’or, die Silbermünze republicain heißen. Es sollte Silbermünzen von 1 und 5 republicains geben. Gewicht und Feingehalt der Münzen sollte von jetzt ab nach dem Dezimalsystem bestimmt werden. Die Gold- und Silber- raünzen sollten die Feinheit 90011000 haben; Remedien für Gewicht und Feinheit nach oben und unten waren zügelassen. Gold- und Silbergeld sollte bar sein, der Schlagschatz wurde reduziert; bei der Einlieferung alter französischer Münzen fiel er weg. Viel Unkenntnis verriet Artikel 3 des Titels 1; er lautete: „I/unitö principale, soit d’argent, soit d’or, sera la centieme partie du grave“. Grave war eine Gewichtseinheit, entsprechend dem Ge wicht eines Kubikdezimeters Wasser, die ungefähr unserem Kilogramm gleichkam. Die Geldeinheit der neuen Münzen sollte also der hundertste Teil einer Gewichtseinheit sein. Das Dekret drückte sich aus, als ob noch Autometallismus herrschte; außerdem sollte es nach ihm nicht nur eine, sondern zwei Geldeinheiten geben, eine für das Gold, die andere für das Silber. Es wäre auf dasselbe hinausgekommen, wenn das Dekret gesagt hätte: „Dix grammes d’argent et dix grammes d’or constituent les unites monetaires“. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß die Urheber des Dekrets sich nur ungeschickt ausdrückten, aber keineswegs die pensatorische Zahlung eiuführen wollten. Münzen nach Maßgabe des Dekrets wurden überhaupt nicht in den Verkehr gesetzt. 1 ) Am 15. August 1795 ergingen zwei weitere Dekrete über die Münzen, die in ihrer Gesamtheit wichtiger wurden als das Dekret von 1793. Die Bestimmungen des ersten der beiden Dekrete über die Goldmünzen waren zum Teil identisch mit den früheren. Die Goldmünzen sollten 900)1000 fein sein, 10 Gramm wiegen; für Feinheit und Gewicht waren Remedien zugelassen. l ) Berry, Etudes et recherches historiques sur le monnaies de France, S. 640.