2. DIE STAÄTSNOTENWXHRUNG BIS HERBST 1796. 59 Einen Namen erhielten aber diese Münzen nicht; auf der Vorderseite sollte das Gewicht (gleich 10 Gramm) angegeben sein, ßegiiltigt wurden sie auch nicht. Der Staat bestimmte nicht, zu welchem Betrage in francs Private sie in Zahlung nehmen sollten, noch zu welchem er selbst sie annehmen würde. Der Staat garantierte auch nicht, daß die Münze 10 Gramm Gold wog, zumal er Gewichtsremedien nach oben und unten zuließ und die Münzen im Verkehr notwendigerweise abgenützt wurden. Jeder Private, der diese Münzen in Zahlung gab oder nahm, hätte demnach die Wage benützen müssen zur Fest stellung des Wertes der Münze als Ware, d. h. es wäre Wieder einführung der pensatorischen Zahlungsart gewesen. Dieses erste Dekret über die Goldmünzen kam aber nicht zur Ausführung. 1 ) Vielleicht sah man nachträglich ein, welche Fehler man begangen hatte. Das zweite Dekret vom 15. August 1795 gab Bestimmungen über die Silber- und Bronzemünzen. Es beginnt unter Titel 1 nnt „Dispositions generales sur les monnaies“, die durchaus korrekt abgefaßt sind. Sie lauteten: art. 1: 1’unite monetaire portera desormais le nom de franc. 2. le franc sera divise en dix decimes; le dbcime sera üivisö en dix Centimes. 3. le titre et le poids des monnaies seront indiques par los divisions dbcimales. Das Dekret sagte also nicht etwa; 5 Gramm Silber sind 1 franc, sondern die Geldeinheit heißt franc, sie zerfällt in d >ese und jene Unterabteilungen, ganz so wie die staatliche Theorie es verlangt. Der franc sollte in der Geltung dem livre gleich sein; es war also lediglich eine Änderung des Namens. Im Einzelnen lauteten die Bestimmungen: es gibt Sdber- stücke von 1, 2 und 5 francs; sie wiegen 5, 10 und „6 Gramm. Sie sind von der Feinheit 900/1000. Bedeutende Remedien ^ch oben und unten sind für Gewicht und Feinheit zugelassen. ') Berry, I. c . S. 652.