60 II. DIE PAPIEEGELDWAHRUNG. Geprägt wurden nach diesen Vorschriften nur 5-Francs-, nicht 1- und 2-Pranks-Stücke. *) Soweit es die Silbermiinzen betraf, kam das Dekret also nur teilweise zur Ausführung. Das 5-Francsstück wurde gegenüber den minderwichtigen Ecus- stücken höher bewertet; es war gewissermaßen ein Agio inner halb derselben Geldsorte. Auf Grund des Metallgehalts der beiden Silbergeldsorten kam man zur Gleichung: 1 5-Francstück gleich 5 livres 1 sou 3 deniers, 2 ) zu welchem Betrag die Geltung gesetzlich normiert wurde. Ferner enthielt das Dekret Bestimmungen über die Bronze- raünzen. Um darauf einzugehen,müssen wir etwas weiter ausholen. Der Konvent hatte im Jahre 1793 * 3 ) eine zweckmäßige Änderung in der Stückelung der Bronzemünzen vorgenommen. Ihre Begültigung sollte dem Dezimalsystem angepaßt werden. Sie sollten nicht mehr auf sous, sondern auf Centimes und decimes lauten, sodaß auf 1 livre 100 Centimes und 10 decimes kamen. Aus Bronze sollten Stücke zu 1 Centime, 5 Centimes (oder 1 decime) und 5 decimes ausgegeben werden. Das Dekret vom 15. August 1795 ergänzte lediglich diese Bestimmungen; nach ihm sollten auch Vorkommen 2 Centimes- 4 ) und 2 decimes-Stücke. Erst um diese Zeit (1795) wurde die Neuprägung von Kupfermünzen energischer betrieben. 5 ) Im allgemeinen entsprach jedem Centime 1 Gramm Bronze. Gewichtsremedien waren zugelassen. Billonmünzen und reine Kupfermünzen wurden unter dem Konvente nicht mehr ausgeprägt. Ihre Scheidegeldeigenschaft, die im Verlauf der Papiergeldwährungszeit verwischt worden war, wurde klargestellt durch Gesetz vom 4. Januar 1796. Sie sollten bei Steuerzahlungen an den Staat nur bis zu 1 Uo der Hauptsumme angenommen werden. Diese Bestimmung war un logisch, weil keine besondere Währungskasse bestand, welche diese Münzarten zu unbeschränktem Betrag annahm. *) Berry S. 642. a ) Gesetz vom 14. April 1796. 3 ) Dekret vom 24. August und 12. September 1793. 4 ) Nicht durchgeführt, s. Berry S. 643. s ) Berry S. 636/637.