2. DIE STAATSNOTENWSHRUNG BIS HERBST 1796. 61 Sie hatte aber die mittelbare Folge, daß die Rechtsprechung daraus ableitete, diese Mimzarten müßten auch unter Privaten nur zu 1 Uo der Hauptsumme angenommen werden. Bei epizentrischen Zahlungen und in staatlichen Buch führungen sollte vom 21. März 1794 ab nach (livres), decimes und Centimes gerechnet werden. Eine Umrechnungstabelle für die Umwandlung von sous und deniers in döcimes und Centimes sollte diese Aufgabe den Behörden erleichtern. *) Es war dies lediglich eine praktischere Rechnungsart als die frühere. Das französische Geldwesen während der zweiten Phase der Papiergeldwährung war schematisch ausgedrückt folgender maßen 2 ); *) Dekret vom 7. Dezember 1793. s ) Bezüglich des von uns aufgestellten Schemas bestehen einige Unsicherheiten über den Annahmezwang in der 5. Rubrik. Diese sind aber nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Ob die Gesetze auch immer in dieser wirren Zeit durchgeführt wurden, läßt sich nicht m jedem Falle einwandfrei feststellen.