68 IX. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG. Es hätte auch eine auswärtige Bank mit dieser Aufgabe betraut werden können. Diese Einlösungen der caisse d’escompte fielen in der Hauptsache in das Jahr 1789 und in die erste Hälfte des Jahres 1790; in der zweiten Hälfte machten die scheinbaren Banknoten den förmlichen Staatsnoten Platz. Zu deren Ein lösung fühlte sich die caisse d’escompte nicht mehr verpflichtet. Die Nationalversammlung merkte den sinkenden Wechsel kurs auch während der „reinen“ Assignatenwährung, ebenso zu ihrem Schrecken das positive Agio des Goldes und Silbers. Sie glaubte, daran sei die mangelnde Deckung der Assig naten schuld. Ihr Gedankengang war folgender, wie er uns in zahl reichen Gesetzen und Gesetzesbegründungen entgegentritt. Sie glaubte mit den Assignaten Staatsnoten von ganz besonderer Qualität zu schaffen. Sie sollten nämlich auf die große Masse der konfiszierten Nationalgüter „hypotheziert“ sein. „Des assignats emporteront avec eux hypotheque, privilege et dOlegation spöciale, tant sur le revenu que sur le prix desdits biens“.') Ihnen sollte also der Ertrag und Verkaufspreis der Nationalgüter haften. Die Hypothezierung dachten sich die Nationalversamm lungen wie folgt: Ging auf Grund von Verkäufen der Nationalgüter 2 ) Hart geld ein oder warfen diese sonst Erträge in Hartgeld ab, so sollten diese Einkünfte zur Einlösung von Staatsnoten ver wendet werden. Sobald eine Million in Silbergeld bei-ammen wäre, sollten Assignaten zum Zweck der Einlösung ausgelost werden. Diese Vorschrift, die eine Einlösung des valutarischen Geldes in akzessorisches verlangte, wurde nie praktisch. Eür die Fälle, daß die erwähnten Zahlungen auf National güter in Assignaten gemacht würden, sollte die Hypothezierung *) Dekret vom 16. und 17. April 1790. s ) Sie wurden meistens durch Vermittlung der Gemeinden versteigert.