76 II. DIE PAFIEKGELDWXHRUN6. „Immerhin war es gelungen, den Assignatenkurs von Juli 1793 bis Weihnachten von 23 auf 40% zu heben trotz der in dieser Zeit erfolgten Kreierungen ira Betrage von 2500 Millionen livres und der regelmäßigen monatlichen Emissionen. Hauptnrsache werden die drakonischen Strafbe stimmungen gewesen sein, welche den Zwangskurs des Papier geldes in der energischsten Weise sanktionierten. Bei jeder Wiederholung einer solchen Bestimmung schnellte der Assig natenkurs momentan bedeutend in die Höhe, um sofort wieder, allerdings nicht mehr so tief wie er vordem gestanden, zu fallen. Es gelang denn auch, denselben bis zum Sturze der Schreckensherrschaft auf durchschnittlich 36% zu erhalten. Erst nach dem Sturze Robespierres fiel er zunächst unter 20% und von brumaire IV (Okt. bis Nov. 1795) an unter 1% des Nominalwertes.“ Die erwähnten Strafbestimmungen sind 4 Dekrete, datiert vom 11. April, 1. August, 5. September 1793 und 10. Mai 1794. Das Dekret vom 11. April verbot unter Kerkerstrafe haupt sächlich den Verkauf und Ankauf von Edelmetallmünzen als Ware. Das Dekret vom 1. August bestrafte denjenigen, der Assignaten in Zahlung zu nehmen sich weigerte, oder solche mit Verlast ausgab oder annahm. Das vom 5. September gab im großen und ganzen die gleichen Bestimmungen, nur drohte es, falls der Delinquent eine staatsfeindliche Absicht hatte, die Todesstrafe au. Das vom 10. Mai rekapitulierte im allge meinen die Dekrete und verschärfte die prozessualen Anord nungen. Aus der bloßen Vergleichung der Gesetzesdaten und dem Zeitpunkt des sogenannten Emporschneilens des Assig natenkurses ergibt sich aber, daß diese Lösung nicht befriedigen kann. Da der Wechselkurs kommerziell, nicht durch autoritativen Staatsakt bestimmt wird, sind solche drakonische Strafbestimmungen für eine günstige Gestaltung des Wechsel kurses wenig geeignet; ein Staat, der zu solchen Mitteln greift, flößt dem Ausland kein Vertrauen ein. Im April 1793 und Mai 1794 sank der Wechselkurs, ira