• 3. DER INTERVALUTARISCHE KURS. 83 (1* Es mußten denn auch Maßnahmen, die neben den bereits erwähnten als geeignet zur Begünstigung des „Assignatenkurses“ versucht und ebenfalls zum Teil mit Hypothezierungs- oder Quantitätstheorie gerechtfertigt wurden, ohne Erfolg bleiben. Die Wuchervorbote konnten vielleicht für kurze Zeit den Detreidepreis ein wenig reduzieren. Es ist bekannt, welche Rolle »die reichen Wucherer“ in der Einbildung des notleidenden Volkes spielen. Wenn die Verbote überhaupt den Wechselkurs beeinflußten, so taten sie es nur in ganz beschränktem Maße. Die Exportverbote einer Reihe von Rohstoffen — Baumwolle, Wolle, Flachs, Hanf, Talg, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn u. a. m. — waren vielleicht mit Rücksicht auf die von Frankreich geführten Kriege sehr angebracht, mußten aber den Wechselkurs drücken. Nach derselben Richtung wirkten die Gesetze über das Maxi mum 1 ) — Zwaugsdeklaration und eingehende Regelung und Kontrolle des Getreidehandels, später auch des Handels mit anderen Bedürfnisartikeln unter gesetzlicher Festsetzung eines Maximalpreises —, die damit gerechtfertigt wurden, daß wegen des wirtschaftlichen Abschlusses Frankreichs von den übrigen euro päischen Staaten und der geringen Getreideproduktion im In lande eine Hungersnot und ein hochgetriebener Wucher drohte. Gewaltsame Preisbestimmungen haben aber immer einen problema tischen Wert. Der Produzent hatte den Überschuß über den eigenen Bedarf herauszugeben und bekam dafür höchstens den Maximalpreis bezahlt. Diese kommunistische Maßregel hatte die ^°lge, daß nicht mehr produziert wurde, als man selbst nötig batte; denn nur die Aussicht auf angemessenen Gewinn spornt 2 ür Entfaltung der eigenen Wirtschaft an; auch der Händler, der sich seines Vorteils beraubt sah, hatte kein Interesse mehr am Abschluß neuer Geschäfte. — Ein künstliches Niedrighalten der Lebensmittelpreise durch Gewährung von Darlehen an Kom munen hätte in einer kurzen und unbedeutenden Krisis erfolg reich sein können. Unter den gegebenen Verhältnissen mußte ‘) Insbesondere Dekret vom 4. Mai 1793 u. a.; abgeschaflt durch Dekret vom 24. Dezember 1794.