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        <title>Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung</title>
        <author>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Illig</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>883879484</idno>
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        </bibl>
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        iij-Qf'i

EIGENTUM
DES
INSTITUTS
pij  g
WELTWIRTSCHAFT
KIEL
B1BLIOTHEK
7  4  9  51
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        Verlag  von  KARL  J.  TRÜBNER  in  Strassburg.

Abhandlungen  aus  dem  staatswissenschaftlichen  Seminar  zu  Strassburg
unter  der  Leitung  von  Professor  G.  F.  Knapp  (von  Heft  XIX  an  von  Proff.
G.  F.  Knapp  und  W.  Wittich).
Heft  I.  Hertzog,  A.,  Die  bäuerlichen  Verhältnisse  im  Eisass.  Erläutert
durch  Schilderung  dreier  Dörfer.  8°.  X,  180  S,  1886.  Jl  4.—
II.  Kaerger,  K.,  Die  Lage  der  Hausweber  im  Weilerthal.  8°.  192  S.
1886.  '  Jl  4.—
„  III.  Janssen,  C.  W.,  Die  holländische  Kolonialwirthschaft  in  den  Battaländern.
  Mit  2  Karten  als  Beilagen.  8°.  XI,  112  S.  1886.  Jl  3.—
&amp;gt;!  i5,  Herkner,  H.,  Die  oberelsässische  Baumwollindustrie  und  ihre  Arbeiter. ­
  Auf  Grund  der  Thatsachen  dargestellt.  8°.  XVII,  411  S.
1887.  (Nicht  mehr  einzeln  zu  haben.)  Jl  8.—
,,  V.  Faber,  Rieh.,  Die  Entstehung  des  Agrarschutzes  in  England.  Ein
Versuch.  8°.  VIII,  173  S.  1887,  (Nicht  mehr  einzeln  zu  haben.)  Jl  3.50
„  VI.  Fuchs,  C.  J.,  Der  Untergang  des  Bauernstandes  und  das  Aufkommen
der  Gutsherr  schäften.  Nach  archivalischen  Quellen  aus  Neuvorpommern ­
  und  Rögen.  8 U .  XII,  378  S.  1888.  Jl  8.—
„  VII.  Tränsehe-Roseneck,  Astaf  v.,  Gutsherr  und  Bauer  in  Livland  im
17.  u.  18.  Jahrhundert.  Mit  drei  historischen  und  ethnographischen
Karten.  8°.  XII,  265  S,  1890.  Jl  7.-,
  VIII.  Hugenberg,  A.,  Innere  Colonisation  im  Hordtvesten  Deutschlands.
Mit  einer  Karte.  8».  XI,  631  S.  1891.  Jl  10.—
IX.  Raun,  Fr.  J.,  Bchier  und  Gutsherr  in  Kursachsen,  Schilderung
der  ländlichen  Wirthschaft  und  Verfassung  im  XVI.,  XVII.  und
XVIII.  Jahrhundert.  8°.  XI,  221  S.  1891.  Jl  6,—
X.  Hausmann,  S.,  Die  Grund-Entlastung  in  Bayern.  Wirtschaftsgeschichtlicher ­
  Versuch.  .8".  IX,  164  S.  1892.  Jl  3.50
;  XI.  Keasbey,  LindleyM.,  Der  Nicaragua-Kanal.  Geschichte  u.  Beurteilung
des  Projekts.  Mit  einer  Karte.  8°.  XII  109  S.  1893.  Jt  3.50
XII.  Helfferich,  K.,  Die  Folgen  des  deutsch-Ssterreich.  Münzvereins  von
1857.  Ein  Beitrag  zur  Geld-  und  Währungs-Theorie.  &amp;gt;  8°.  134  S.
1894.  Jl  4.—
XIII.  Kriele,  M.,  Die  Regulierung  der  Elbschiffahrt  1819—1821.  8°.  IX,
187  S.  1894.  '  '  Jl  5.—
XIV.  Swaine,  Dr.  Alfred,  Die  Arbeite-  und  Wirtschaftsverhältnisse  der
Einzelsticker  in  der  Nordostschweiz  und  Vorarlberg.  8°.  X,  160  S.,
1895.  '  Jl  4.50
dt-,  XV.  Kalkmann,  Philipp,  Englands  Uebergang  zur  Goldwährung  im  achtzehnten ­
  Jahrhundert.  8°.  IV,  140  S.  1895,  Jl  4.—
XVI  Ludwig,  Dr.  Theodor,  Der  badische  Bauer  im  achtzehnten  Jahrhundert.
8°.  XII,  211  S.  1896.  Jl  6.—
XVII.  Darmstädter,  Dr.  Paul,  Die  Befreiung  der  Leibeigenen  (Mainmortables)
in  Savoyen,  der  Schweiz  und  Lothringen.  8X,  265  S.  1897.  Jl  7.-—
XVIII.  Tschuprow,  Dr.  Alexander  A.,  Die  Feldgemeinschaft.  Eine  morphologische ­
  Untersuchung.  8°.  XII,  304  S.  1902.  Jl.  8.—
„  XIX.  OeOmann,  Dr.  Günter,  Geschickte  der  schlesischen  Agrarverfassung.
8°.  X,  261  S.  1904.  Jl  7.—
„  XX.  Gutmann,  Dr.  Franz,  Die  soziale  Gliederung  der  Bayern  zur  Zeit
des  Volksrechtes.  8°.  XII,  330  S.  1906.  Jl  81—
„  XXI.  Hammerschmidt,  Dr.  Wilhelm,  Geschichte  der  Baumwollindustrie  in
Rußland  vor  der  Bauernemanzipation.  8°.  Mit  einer  Karte.  124  S.
1906.  Jl  3.50

(Fortsetzung  siehe  8.  Seite  des  Umschlages.)
        <pb n="3" />
        ABHANDLUNGEN

AUS  DEM

STAATS  WISSENSCHAFTLICHEN  SEMINAR
zu

STRASSBURG  i.  E.

HERAUSGEGEBEN

VON

G.  F.  KNAPP  und  W.  WITTICH.

HEFT  XXXI.
HERMANN  ILLIG;
DAS  GELDWESEN  FRANKREICHS.

STRASSBURG
VERLAG  VON  KARL  J.  TRÜBNER
1914
        <pb n="4" />
        i

DAS  GELDWESEN  FRANKREICHS
ZUR  ZEIT  DER  ERSTEN
REVOLUTION  BIS  ZUM  ENDE  DER
PAPIERGELDWÄHRUNG.

VON

Dr  HERMANN  ILLIG.
u

STRASSBURG.
VERLAG  VON  KARL  J.  TRÜRNER.
1914.
        <pb n="5" />
        M.  DiiMout  Schauberg,  Straßburg.

Alle  Rechte,  insbesondere  das  der  Übersetzung,  Vorbehalten.
        <pb n="6" />
        MEINER  MUTTER.
        <pb n="7" />
        VORWORT.

Über  das  Geldwesen  Frankreichs  zur  Zeit  der  ersten
Revolution  besteht  eine  umfangreiche  Gesetzgebung  und  Literatur. ­
  Sie  sind  aber  erfüllt  von  unklaren  Vorstellungen  über
das  Wesen  des  Geldes  und  seine  Stellung  im  staatlichen  Wirtschaftsleben. ­
  Im  folgenden  ist  der  Versuch  gemacht  worden,
die  Geldverhältnisse  der  genannten  Periode,  um  zu  einer  zureichenden ­
  Erklärung  der  in  Betracht  kommenden  Erscheinungen ­
  zu  gelangen,  vom  Standpunkt  des  Staates  aus  zu  betrachten. ­

Um  einen  festen  Hintergrund  zu  gewinnen,  war  es  notwendig, ­
  eine  knappe  Darstellung  des  Geldsystems  vor  der
Revolution  zu  geben.  Es  kam  zunächst  einmal  darauf  an,  die
aus  der  gewählten  Betrachtungsweise  sich  ergebenden  Hauptgesichtspunkte ­
  festzulegen,  also  die  Stellung  der  einzelnen
Geldarten  im  Innern  des  Staates  zu  präzisieren  und  eine  Erklärung ­
  des  Geldverkehrs  mit  dem  Auslande,'  das  heißt  des
auswärtigen  Wechselkurses,  zu  geben.
Straßburg  i.  E.,  im  Dezember  1913.

Hermann  Illig.
        <pb n="8" />
        LITERATUR

INHALTSVERZEICHNIS.

Seite
XI—XII

I.  Abschnitt:
DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726—1788:

DIB  SILBER  WÄHRUNG.
§  1.  Das  Münzsystem  aut  Grund  der  Münzpatente  von  1726  1
§  2.  Die  billets  de  la  caisse  d’escompte  14
II.  Abschnitt:

DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  DER  GROSSEN  REVOLUTION ­
  BIS  ZUM  ENDE  DER  PA  PIERGELD  WÄHRUNG
(von  1789—1796):  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

1.  Kapitel:  Die  Banknotenwährung  bis  April  171*0:  obstruktioneller
  Übergang  zur  valutarischen  Handhabung  der
Banknoten  17—28
2.  Kapitel:  Die  Staatsnotenwährung  bis  Herbst  1796  24—37
§  1.  Die  Staatsnotenwährung  unter  der  verfassunggebenden ­
  und  der  gesetzgebenden  Nationalversammlung ­
  24

a.  Das  Papiergeld:  Verwandlung  der  Banknoten  in
Staatsnoten.  —  Schaffung  der  Assignaten.  —
Erhebung  der  Assignaten  in  die  Stellung  des
Papiergeldes.  —  Frage  nach  zweckmäßiger

Stückelung.  —  Die  billets  de  confiance  24
b.  Das  Münzwesen:  Gold-,  Silber-,  Kupfer-  (Glockenmetall)- ­
  münzen  33
§  2.  Die  Staatsnotenwährung  unter  dem  Nationalkonvent
und  im  ersten  Jahre  der  Direktorial  herrschaft
(bis  Herbst  1796)  38—64
a.  Das  Papiergeld:  Verbot  der  Hartgeldklausel.  —
Frage  der  zweckmäßigen  Stückelung  der  Assignaten. ­
  —  Umlaufsumme  der  Assignaten.  —
Demonetisierung  der  königlichen  Assignaten.  —
Verwirrung  im  Zahlungsverkehr  (Verschiedene
        <pb n="9" />
        X

INHALTSVERZEICHNIS.

Seite
Annahme  der  Assignaten  durch  den  Staat  (epizentrisch) ­
  ;  Ausgabe  in  Bruchteilen  des  Nominalbetrags ­
  (apozentrisch);  Schuizmaßregeln
für  den  parazentrischen  Zahlungsverkehr.)  —
Zahlungsmodus  bei  der  Grundsteuer.  —  Schaffung
der  mandats  territoriaux.  —  Bestimmungen  über
den  Umtausch  der  Assignaten;  rekurrenter  Anschluß. ­
  —  Mißlingen  der  Reform.  —  Ende  der
Papiergeldwährung  38
b.  Das  Münzwesen:  Ausprägung  von  Münzen  aus
konfisziertem  Edelmetall.  —  Die  Dekrete  von
1793  und  1795  56
3.  Kapitel:  Der  Geldverkehr  Frankreichs  mit  dem  Auslande
von  1789—1796:  Der  intervalutarische  Kurs  65—85
Die  Lage  der  französischen  Volkswirtschaft.  —
„Der  Assignatenkurs“  identisch  mit  dem  Wechselkurs. ­
  —  Einlösung  der  Banknoten  durch  die  caisse
d’escompte.  —  Die  Hypothezierungstheorie.  —  Die
Quantitätstheorie.  —  Erklärung  der  Kursschwankungen. ­
  —  Besonderer  Wechselkurs  der  Departements. ­
  —  Besonderer  Kurs  der  mandats  territoriaux.
—  Verfehlte  Mittel  zur  Hebung  des  Wechselkurses.

SCHLUSS,

86
        <pb n="10" />
        LITERATU  R-VERZEICHNIS.
G.  F.  KNAPP,  Staatliche  Theorie  des  Geldes,  Leipzig  1905.
SAMMLUNGEN  FRANZÖSISCHER  GESETZE.
I.  Vor  1789:
Abonnement  des  edits  et  arrets  pour  la  ville  de  Paris  et  toutes  les
provinces  et  villcs  du  Royaume.
Sammlung  französischer  Gesetze  im  Strassburger  Stadtarchiv,  zum  Teil
sich  deckend  mit  dem  Abonnement.
Recueil  des  edits,  declarations,  lettres  patentes  et  arrets  du  conseil  des
rois  Louis  XIV  et  XV,  enregiströs  en  la  chatnbre  des  comptes,
cour  des  aides,  domaines  et  finances  ci-devant  sc  ante  ä  Dole,
Besancon  1778.
Recueil  gönöral  des  anciennes  lois  franqaises  par  Jourdan,  Isambert  et
Decrnsy,  Band  21  bis  28,  Paris  1826,  1827.
Code  Louis  XV,  Band  1—12,  Paris  1758  bis  1760.
II.  Von  1789  ab;
Lois,  decrets,  ordonnances,  reglements,  avis  du  conseil  d’etat  par
J-  B.  Duvergier,  Paris  1834.
Recueil  general  des  lois,  decrets,  ordonnances  etc.  .  .  .,  publie  par  les
redacteurs  du  Journal  des  nofaires  et  avocats,  Paris  1836.
Gode  general  franqais  par  J.  Desenne,  Paris  1820.
Collection  des  decrets  de  TassembRe  nationale  Constituante,  redigee  par
M.  Arnoult,  Dijon  1792.
Collection  des  decrets  de  Tassernblce  nationale  legislative,  redigee  par
M.  Arnoult,  Dijon  1792.
Bulletin  des  lois,  Band  1  ff.,  vom  22.  prairial  an  II  ab.
Bulletin  annote  des  lois,  decrets  et  ordonnances,  par  M.  Lepec,  Paris  1834.
Gazette  nationale  ou  Moniteur  universel,  1789  ff.
BENÜTZTE  LITERATUR.
Amoult,  llistoire  generale  des  finances  de  la  France.
Artikel  über  Assignaten  von  Ehrenberg  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften, ­
  3.  Auflage.
Berry,  Etudes  et  recherches  historiques  sur  les  monnaies  de  France,
Paris  1853.
Boiteau,  Paul,  Etat  de  la  France  en  1789,  Paris  1889  (2"*®  ed.).
Gourtois,  Alph,,  Histoire  des  banques  en  France,  2.  Auflage,  Paris  1886.
        <pb n="11" />
        XII

LITBEATÜRVER«  EICHNIS.

Dalloz,  M.  D.,  Repertoire  de  legislation,  de  doctrine  et  de  jurisprudence,
Paris.
Gomel,  Charles,  les  causes  financieres  de  la  revolution  francaise,
Paris  1892/1893  2.  Band.
Histoire  financiere  de  Fassemblee  Constituante,  Paris  1896/1897.
—  —  Histoire  financiere  de  la  legislative  et  de  la  Convention  Paris  1902/1905.
Hoffmann,  Reflexions  sur  les  moyens  de  favoriser  la  circulation  des
assignats  et  de  leur  rendre  leur  valeur  reelle,  Strasbourg  1792.
La  Revolution  francaise,  Revue  Historique,  Directeur-redacteur  en  chef
F.  A.  Aulard,  Band  15,  16,  19.
Ramel,  Des  fmances  de  la  Republique  Franpaise  en  Pan  IX,  Paris  an  IX.
Stourm,  Rene,  Bibliographie  historique  des  finances  de  la  France  au
18  me  sieele,  Paris  1893.
Les  finances  de  Fanden  regime  et  de  la  Revolution,  Paris  1885.
Tableaux  de  depreciation  du  papier-monnaie,  recdites  par  Pierre  Caron,
Paris  1909.
Thiers,  M.  A.,  Histoire  de  la  Revolution  Francaise,  13 me  editibn,
Paris  1845.
de  Waha,  in  Vierteljahrsschrift  für  Social-  und  Wirtschaftsgeschichte,
Band  1,  Seite  277  ff.
        <pb n="12" />
        I.  Abschnitt.
DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726
BIS  1788:
DIE  SILBERWÄHRUNG.
Um  das  Geldwesen  der  ersten  französischen  Revolution
zu  verstehen,  genügt  es  nicht,  mit  dem  Jahre  1789  anzufangen;
vielmehr  sind  zunächst  diejenigen  Gesetze  aufzusuchen,  auf  denen
im  Jahre  1789  das  französische  Geldwesen  aufgebaut  w-ar.
Zu  Beginn  des  18.  Jahrhunderts  änderte  die  Gesetzgebung ­
  beständig  den  spezifischen  Gehalt  der  Louis-  und  Ecusstücke.
  Schließlich  gaben  Gesetze  vom  Januar,  Mai  und  Juni
1726,  die  unter  anderem  eine  Umschmelzung  aller  Münzen
anordneten,  und  einige  spätere  arrets  dem  französischen  Geldwesen ­
  feste  Formen.
Geldeinheit  war  1726  der  livre,  der  aus  früherer  Zeit
herrührte.  Der  livre  zerfiel  in  20  sous,  der  sou  in  12  deniers.
Das  Geldwesen  wies  für  die  Zeit  von  1726  bis  1788
Münzen  und  Papiergeld  auf.
§  1.
DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE
YON  1726.
Was  zunächst  die  Münzen  angeht,  so  gab  es  Gold-,
Silber-,  Billon-  und  Kupfermünzen.
Die  Goldmünzen  hießen  Louis,  in  Deutschland  Schildlouis. ­
  Es  gab  einfache,  doppelte  und  halbe  Louis.  Die  Geltung
war  auf  ihnen  nicht  vermerkt.  Man  scheint  sich  schon  damals
darüber  klar  gewesen  zu  sein,  daß  die  Bewertung  der  Münzen
nicht  in  die  Münztechnik  gehört;  sie  sollte  ausschließlich  durch
Rechtsakt  festgesetzt  werden.  1726  finden  wir  zweimal  eine
Illig,  Das  Geldwesen  Frankreichs.  1
        <pb n="13" />
        9

X.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

verschiedene  Begültigung  der  einfachen  Louis,  nämlich  im
Januar 1 )  von  20,  im  Mai *  2 )  von  24  livres.  Diese  letzte  Geltung
behielten  sie  dann  dauernd.  Yom  Mai  ab  galten  die  halben
und  doppelten  Louis  12  und  48  livres.  Aus  dem  marc  d’or,
nach  dem  heutigen  Gewicht  aus  etwas  über  244  Gramm  bestehend, ­
  wurden  30  einfache  Louis  ausgebracht,  falls  das  Gold
22  Karat,  d.  h.  916 &amp;gt; 66 /iooo  fein  war.
Die  Hauptsilbermünze  war  der  6cu;  es  gab  außerdem
1 h,  1 ls,  1  /io  und  1 /ao  6cu.  In  Deutschland  nannte  man  den
heu  Laubthaler.  Die  Geltung  war  auch  auf  den  Silbermünzen
nicht  angegeben.  Sie  wurde  für  den  ecu  im  Mai  1726  von
5  auf  6  livres  erhöht;  seiner  Geltung  nach  blieb  er  auch  im
Mai  1726  1 U  des  Louis. 3 )  Die  kleineren  Stücke  galten  von
da  ab  3  livres,  24,  12  und  6  sous.
Aus  dem  marc  d’argent  wurden  8 3 /io  ecus  ausgebracht,
falls  das  Silber  916&amp;gt;66 /iooo  oder,  wie  man  sich  damals  für
das  Silber  ausdrückte,  11  deniers 4  *  6 )  fein  war.  Für  die  kleineren
Silbermünzen  war  das  Gewicht  proportional  zu  ihrer  Begültigung ­
  geregelt.
Die  Billonmünzen  enthielten  hauptsächlich  Kupfer  (9 1  /s
deniers)  und  nur  2Vs  deniers  Silber,  d.  h.  sie  waren  von  der
Feinheit  208 &amp;gt; 44 liooo.  Während  es  ursprünglich  auch  Stücke
von  3 /4,  1,  P/i  und  2Vs  sous ä )  gab,  kamen  in  der  zweiten
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  im  Verkehr  nur  noch  Billonmünzen ­
  mit  der  Begültigung  von  2  und  IV2  sous  vor.  Aus
einer  Mark  des  Münzguts  wurden  112  2-sous-Stücke  geprägt.
*)  &amp;amp;lit  du  mois  de  janvier  1726.
2 )  Arret  du  conseil  vom  26.  Mai  1726.
3 )  Es  wurde  also  die  Proportion  von  Gold  und  Silber  nicht
geändert.
4 )  Das  Wort  denier  bedeutete  dreierlei:
a)  entweder  Gewichtseinheit  gleich  dem  192.  Teil  eines  marc;
b)  oder  Münzeinheit  gleich  '/is  eines  sou;
c)  oder,  wie  hier,  Feinheit  des  Silbers;  feinstes  Silber  war  von
12  deniers  Feinheit.
6 )  Arret  du  conseil  vom  8.  Juni  1726,  28.  November  1729,  1.  August ­
  1738;  6dit  du  mois  d’oetobre  1738.
        <pb n="14" />
        §  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  3

Für  das  Inland  fanden  unter  Ludwig  XVI.  keine  Xeuprägungen
von  Billonmünzen  mehr  statt.
Die  Kupfermünzen  schließlich  hatten  die  Geltung  von
1  sou  (oder  12  deniers),  1 /a  sou  (oder  6  deniers)  und  1 /i  sou
(oder  3  deniers  oder  1  liard). 1 )  In  der  Regel  wurden  etwa
20  sous  aus  der  Mark  Kupfer  geprägt.
Bei  allen  Münzen  waren  bedeutende  Remedien  für  das
Gewicht  und  außer  bei  den  Kupfermünzen  auch  für  den  Feingehalt ­
  zugelassen.
Bei  platischer  Betrachtung  des  französischen  Münzwesens
sind  demnach  als  charakteristische  Punkte  festzuhalten:
Der  Münzfuß  wurde  —  wie  auch  heutzutage  in  Frankreich ­
  —  nach  dem  legierten  Metall,  nicht  nach  dem  Feingehalt ­
  angegeben.  Die  Begültigung  der  Münzen  war  dem
Dezimalsystem  nicht  angepaßt.  Schließlich  gab  es  im  Gegensatz ­
  zum  modernen  französischen  Geldwesen  Münzen  aus  Billon,
einer  Mischung  aus  Kupfer,  Zink  und  Nickel,  die  aber  —  besonders ­
  in  der  zweiten  Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  —-den
  Kupfermünzen  immer  mehr  weichen  mußten.
Bei  Unterscheidung  der  Geldarten  nach  dem,  was  die
Rechtsordnung  über  die  Verwandlung  von  Metall  in  Geld  bestimmt ­
  (genetischer  Unterscheidung),  treten  die  Merkmale  des
französischen  Geldwesens  noch  deutlicher  hervor.
Gold  und  Silber  waren  unbeschränkt  verwandelbar  in
Münzen.  Der  Staat  nahm  beide  Metalle  in  den  Münzstätten
und  in  den  in  allen  größeren  Städten  bestellten  staatlichen
Wechselbuden  ab.  Dabei  machten  die  staatlichen  Wechsler,
«changeurs»,  für  sich  von  jedem  eingelieferten  Gold-  und
Silberquantum  einen  besonderen  Abzug.  Die  Münzdirektoren
dagegen  zogen  nur  den  Schlagschatz  ab.  Er  setzte  sich  zusammen
aus  dem  droit  de  brassage  des  Münzdirektors  —  den  eigentlichen ­
  Fabrikationsunkosten  —  und  dem  droit  de  seigneuriage,
einer  Steuer  für  den  König.  Diese  Steuer,  die  wie  jede  andere
erhöht  werden  konnte,  war  ein  Hauptgrund  der  sogenannten
Münzverschlechterungen.

*)  Edit  du  mois  d’aoöt  1768  (früher  edit  vom  7.  Mai  1719).
1*
        <pb n="15" />
        4  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  TON  1726  BIS  1788.

Dazu  trug  aber  auch  jedes  Steigen  des  Preises  auf  dem
Markte  bei.  Denn  der  Staat  mußte,  falls  ein  Edelmetall  im
Preise  stieg  und  sich  dauernd  auf  der  Höhe  hielt,  den  Abnahmepreis ­
  erhöhen,  wenn  er  überhaupt  Münzen  prägen  wollte.
Um  trotz  des  erhöhten  Metallpreises  zu  seinem  früheren  Münzgewinn ­
  zu  kommen,  verringerte  er  dann  den  Edelmetallgehalt
seiner  Münzen.
Allmählich  lernten  die  leitenden  Finanzmänner  in  Frankreich ­
  einsehen,  daß  eine  gleichbleibende  Ausprägenorm  der
Münzen  (hylogenische  Norm)  im  allgemeinen  Interesse  liege.
Sie  hielten  daher  von  1726  ab  an  der  einmal  aufgestellten
Norm  fest.  Stieg  nun  ein  Edelmetall  im  Preise,  und  blieb
dieser  dann  fest,  so  hatte  dies  mittelbar  die  Folge,  daß  das
droit  de  seigneuriage  geringer  wurde,  denn  der  Staat  sah  sich
veranlaßt,  bei  gleichbleibender  Ausprägenorm  den  Abnahmepreis ­
  der  Edelmetalle  zu  erhöhen.
Die  Entwickelung  des  Abnahmepreises  beim  Silber  gestaltete ­
  sich  seit  1726  folgendermaßen:
Während  der  Staat  aus  jedem  marc  d’argent  seit  1726
49  livres  16  sous  prägte,  bezahlte  er  für  das  gleiche  Quantum
Silber  von  der  Feinheit  des  Münzguts 1 )
1726  46  livres  7  sous  3  deniers
1727  47  „  2  „  8  „
1755  47  „  18  „4  „  ,  von
1771  ab  48  „  9  „  —  „  *)
Der  Schlagsatz  —  droit  de  brassage  und  droit  de  seigneuriage ­
  zusammen  —  sank  entsprechend  von  7 *  *  3  4 /n°/o  im  Jahre
1726  auf  1 1  's  °/o  im  Jahre  1785.
Beim  Holde  ist  die  Entwickelung  völlig  analog.  Der  Staat
prägte  aus  dem  marc  d’or  720  livres,  von  1785  ab  768  livres.
Er  zahlte  für  den  marc  d’or  von  der  Feinheit  des  Münzguts 3 )

‘)  Mit  Berücksichtigung  des  Remediums  von  3  grains  war  es  von
10  deniers  21  grains  (1  denier  war  gleich  24  grains).

s )  Arret  du  conseil  vom  15.  Sept.  1771.

3 )  Mit  Berücksichtigung  des  Remediums  von  10 /s»  Karat  war  es

von  21  ss / 32  Karat.
        <pb n="16" />
        §  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GEÜND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726  5

1726

678

livres

15

SOUS

—  deniers

1729

680

77

5

77

2  „

1755

691

77

11

7)

11  »

1771

709

77

—

77

77

1785

748

77

15

77

2
u  77

1785  bis  Ende  1788

750

77

—

77

1
77

Der  Schlagschatz  sank  entsprechend  von  7  9 /ie°/o  im  Jahre
1726  auf  1 4 /7°/o  im  Jahre  1771;  er  stieg  wiederum  auf  2  9 ln°lo
im  Jahre  1785  wegen  der  Änderung  der  Ausprägenorm  des
Goldes,  auf  die  wir  bald  zu  sprechen  kommen  werden.
Wer  für  mehr  als  10000  livres  Gold  oder  Silber,  das  aus  dem
Auslande  stammte,  zur  Münze  brachte,  erhielt  eine  kleine  Prämie.
Der  Staat  verschaffte  den  Edelmetallen  durch  die  Festsetzung ­
  des  Abnahmepreises  eine  untere  Preisgrenze  auf  dem
Markte,  weil  er  sich  zur  jederzeitigen  Abnahme  von  Gold  und
Silber  nicht  nur  bereit  erklärte,  sondern  auch  verpflichtete
(hyloleptische  Norm).  Eine  obere  Preisgrenze  verschaffte  er
ihnen  nicht,  vor  allem  schon  deshalb  nicht,  weil  er  für  die
Vollwichtigkeit  seiner  Münzen  keine  Sorge  trug.  Gold-  und
Silbergeld  waren  also  bar,  und  für  beide  Metalle  herrschte
Hylolepsie.  Die  beiden  Kupfergeldarten,  die  Billon-  und  Kupfermünzen, ­
  waren  nicht  frei  ausprägbar;  sie  waren  notal.  Dies
geht  hervor  aus  einer  Reihe  von  arrets  du  conseil  d’ctat  du
Roy,  z.  B.  vom  4.  Oktober  1782,  welche  die  einzelnen  Münzstätten ­
  jeweils  für  den  Einzelfall  anwiesen,  bis  zu  einer  festbestimmten ­
  Grenze  Kupfer  auszuprägen,  namentlich  aber  aus
den  lettres  patentes  vom  5.  April  1769.  Als  eine  Konsequenz
der  Unterwertigkeit  und  insbesondere  der  notalen  Natur  dieser
Münzarten  betrachtete  man  das  Verbot  des  Anbietens,  der  Annahme ­
  und  des  Imports  ausländischer  Kupfer-  und  Billonmünzen. 2 )
Die  Beziehungen  des  Geldes  zum  Metall  waren  schematisch
ansgedrückt  folgende:
')  Declaration  du  Roy  vom  30.  Oktober  1785.
s )  Arr.  du  conseil  vom  1.  Aug.  1738,  10.  Mai  1769;  arr.  de  la  cour
des  monnaies  vom  14.  Oktober  1780  u.  a.  m.
Für  Gold-  und  Silbermünzen  siehe  dagegen  declaration  du  Roy
vom  7.  Oktober  1755,  3.  Juni  1758.
        <pb n="17" />
        6

I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  TON  1726  BIS  1788.

Geldarlen

Bezie
platische

mngen  zum  J
genetische

detail
dromische

Louis  d’or  von  12  livres
24
48
Ecus  von  6  »
3
Stücke  von  24  sous
12
6
2
17a  »
1  SOU
V*  »
'1*  »

Gold

bar

Hylolepsie

Silber

Billon

notal

keine
Hylolepsie

Kupfer

Zur  Vervollständigung  der  Übersicht  über  das  französische
Geldwesen  dieser  Zeit  müssen  wir  noch  die  funktionellen  Unterschiede ­
  der  Münzen  feststellen.
1.  Die  geläufigste  Unterscheidung  ist  die  nach  dem  Annahm ­
  ezwang.
Das  charakteristische  Merkmal  des  staatlichen  Geldes  ist
der  allgemeine  epizentrische  Annahmezwang,  d.  h.  der  Annahmezwang ­
  für  den  Staat.  Der  Staat,  oder  präziser  die  staatliche ­
  Währungskasse,  ist  verpflichtet  jede  Geldart  bis  zu  unbestimmter ­
  Höhe  in  Zahlung  zu  nehmen;  ihr  gegenüber  gibt  es
kein  Scheidegeld.
Anders  im  Verkehr,  in  dem  Private  als  Gläubiger  auftreten
(anepizentrischer  Verkehr).  Hier  gibt  es  Geldarten,  die  der
Private  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  annebmen  muß.
Diesen  Unterschied  von  epizentrischen  und  anepizentrischen
Zahlungen  machten  die  französischen  Gesetze  über  das  Geldwesen ­
  des  achtzehnten  Jahrhunderts  nicht;  sie  schweigen.  Er
ist  aber  grundsätzlich  zu  fordern.
Im  einzelnen  lauten  die  Bestimmungen  über  den  Annahmezwang ­
  folgendermaßen:
        <pb n="18" />
        §  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  7

Die  Louis  d/or  und  die  beiden  Ecusstücke  von  3  und  6
livres  waren  Kurantgeld  („ils  auront  cours“  sagen  die  Gesetze).
Die  Geldstücke  mußten  bei  Strafe  bei  allen  Zahlungen  in  unbegrenzter ­
  Höhe  angenommen  werden.
Alle  übrigen  Geldstücke  waren  Scheidegeld;  nicht  aber
Scheidegeld  mit  einer  absoluten,  sondern  mit  einer  relativen
Höchstgrenze.
Die  kleineren  Silberstücke  von  24,  12  und  6  sous  mußten
bei  Zahlungen  von  600  livres  und  mehr  bis  zu  1 Uo  der  Hauptschuld ­
  angenommen  werden;  so  bestimmte  das  arret  du  conseil
vom  22.  August  1771.  Daraus  folgt:
Die  kleineren  Silberstücke  mußten  bei  Zahlungen  unter
600  livres  zum  vollen  Betrage  der  Schuld  angenommen  werden;
bei  höheren  Beträgen  konnten  sie  immer,  jedoch  nur  für  einen
Teil  der  zu  zahlenden  Summe,  angebracht  werden.
Der  kritische  Betrag  war  also  relativ,  nicht  absolut  geregelt.
Das  Gesetz  wurde  3  Jahre  lang  so  gehandhabt.  In  einem
arret  vom  11.  Dezember  1774  wurde  aber  festgestellt,  daß  ein
Druckfehler  das  frühere  arret  verunstaltet  hatte.  Es  sollte  heißen,
diese  Münzarten  müßten  angenommen  werden  bis  zu  1 Uo  des
Betrages  bei  Zahlungen  von  600  livres  und  darunter  (dessous
statt  dessus).  Damit  war  der  relativ  höchste  Betrag  fest  bestimmt ­
  und  zwar  auf  15  livres  bei  Zahlungen  von  600  livres.
Bei  geringeren  Zahlungen  als  600  livres  war  der  kritische  Betrag
geringer  als  15  livres,  bei  höheren  war  kein  Annahmezwang
für  diese  Geldart  vorhanden.
Was  das  Billongeld  betrifft,  so  mußte  es  bis  zum  Betrage
v ou  10  livres  bei  Zahlungen  bis  zu  400  livres  angenommen  werden.
Der  kritische  Betrag  war  insofern  absolut  bestimmt.  Bei  Zahlungen ­
  über  400  livres  mußten  Billoumünzen  bis  zu  1 Uo  der
Hauptsumme  angenommen  werden.  Der  kritische  Betrag  war
insofern  relativ  bestimmt. 1 )  Eine  andere  Regelung  fand  in  den
achtziger  Jahren  statt. 2 )  Billonmünzen  von  2  und  D/a  sous
*)  Extrait  des  registres  v.  1.  August  1738,  edit  du  mois  d’octobre  1738.
2 )  Arr.  du  conseil  v.  21.  Januar  1781.
        <pb n="19" />
        8  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

brauchten  nur  soweit  in  Zahlung  genommen  zu  werden,  als  die
geschuldete  Summe  sich  nicht  völlig  in  Ecusstücken  von  3  und
6  livres  auszahlen  ließ.
Der  relativ  höchste  kritische  Betrag  für  Billonmünzen  war
also  5  livres  19 1 ls  sous.
Der  kritische  Betrag  für  Zahlungen  in  Kupfermünzen
schließlich  war  unseres  Wissens  nicht  geregelt.  Die  Grundsätze
über  die  Billonmünzen  sind  wohl  für  entsprechend  anwendbar
zu  erklären.
Es  ist  selbstverständlich,  daß  es  jedem  freistand,  mehr
Scheidegeld  in  Zahlung  zu  nehmen  als  den  gesetzlich  bestimmten
Betrag.  Der  Schuldner  zahlte  dann  der  Einfachheit  halber  in
Säcken,  in  denen  die  betreffende  Summe  enthalten  sein  sollte.
Wiederholt  wurden  genaue  Anweisungen  für  die  Zahlungsart
in  Säcken  gegeben. 1 )  Schließlich  wurde  überhaupt  verboten,
Scheidegeld  —  sowohl  Silber  wie  Billon  —  in  Säcken  zu
sammeln  und  damit  seine  Schuld  zu  bezahlen,  weil  infolge
häufigen  Betruges  über  den  Inhalt  der  Säcke  Treu  und  Glauben
im  Verkehr  untergraben  wurde. *  2 )
Alle  Münzen  mußten  nach  einer  Reihe  von  „arrets  de  la
cour  des  monnaies“  bei  Strafe  zur  vollen  ihnen  vom  Staate
beigelegten  Geltung  (proklamatorischen  Geltung)  angenommen
werden. 3 )
Dies  ist  für  uns  selbstverständlich,  mußte  aber  damals  besonders ­
  für  die  unterwertigen  Billonmünzen' 1 )  hervorgehoben
werden  gegenüber  der  herrschenden  metallistischen  Lehre.
Jeder  Annahmezwang  der  Münzen  hörte  auf,  wenn  auf
ihnen  die  Prägung  nicht  mehr  zu  ersehen  war.  War  sie  verschwunden, ­
  so  wurden  die  Münzen  zur  Ware.  Sie  durften  bei

*)  Arr.  du  conseil  vom  27.  Juli  1728,  extrait  des  registres  vom
1.  Aug.  1738,  edit  du  mois  d’oct.  1738.
! )  Arr.  du  conseil  vom  22.  Aug.  1771,  11.  Dez.  1774,  21.  Jan.  1781.
3 )  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  31.  Juli  1771,  20.  Dez.  1777.
■*)  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  3.  Sept.  1767,  27.  Juli  1771.
        <pb n="20" />
        §  I.  DAS  MÜNSSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  9
Strafe  nicht  einmal  mehr  zu  ihrer  proklamatorischen  Geltung
im  Verkehr  angenommen  werden. 1 )
Sie  sollten  wie  verrufene 2 )  Münzen  aus  dem  Zahlungsverkehr ­
  ferngehalten  und  zur  Münzstätte  gebracht  werden.  Den
Verlust  trug  nicht  der  Staat,  sondern  der  letzte  Inhaber  der
Münze. 3 )  Verrufene  Münzen  wurden  vor  dem  Jahre  1755  sogar
konfisziert,  ohne  daß  dem  Inhaber  ein  Entgelt  gewährt  wurde.
—  Ein  Passiergewicht  gab  es  nicht.
2.  Bestimmungen  über  den  Annahmezwang  kommen  schon
bei  verhältnismäßig  unentwickeltem  Geldwesen  vor,  solche  über
die  Einlösbarkeit,  d.  h.  über  einen  anderen  funktionellen  Unterschied, ­
  aber  erst  ziemlich  spät.
So  fehlten  denn  auch  gesetzliche  Anordnungen  über  die
Einlösung  von  Geldarten  durch  den  Staat  im  französischen  Geldwesen ­
  vor  1789.  Es  war  nicht  nur  das  Kurantgeld,  sondern
auch  das  Scheidegeld  definitiv.  Es  bestand  also  damals  Bimetallismus:
  denn  Gold-  und  Silbergeld  waren  bar  und  definitiv.
3.  Von  allergrößter  Wichtigkeit  für  das  Verständnis  des
staatlichen  Geldwesens  einer  Zeit  ist  die  Feststellung,  welche
Geldart  vom  Staate  bei  den  Zahlungen  an  seine  Gläubiger  bevorzugt ­
  und  ihnen  aufgodrängt  wird,  oder  anders  ausgedrückt,
welche  Geldart  die  Zirkulation  in  Frankreich  damals  erfüllte.
Wir  nennen  diese  Geldart  valutarisch,  die  übrigen  akzessorisch.
Schon  die  Tatsache,  daß  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts
nach  übereinstimmender  Ansicht  der  damaligen  Finanzmänner
im  französischen  Geldverkehr  ungefähr  doppelt  so  viel  Silbergeld
im  Umlauf  war  wie  Goldgeld,  läßt  uns  vermuten,  daß  die  feilbermünzen
  valutarisch  waren,  das  heißt,  daß  Silberwährung  herrschte.
Den  unmittelbaren  Beweis  dafür  liefert  uns  eine  Erscheinung
am  Anfang  der  achtziger  Jahre.
')  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  10.  und  31.  Juli  1771,  20.  Dez.
1777,  3.  Dez.  1783  u.  a.  m.
8 )  Ddclaration  du  Roy  vom  7.  Okt.  1755.
s )  Edil  du  mois  d’octobre  1738,  an - ,  de  la  cour  des  monnaies  vom
31.  Juli  1771,  20.  Dez.  1777,  28.  April  1781.
        <pb n="21" />
        10  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

Die  Goldmünzen  (Louis,  Double-  und  Demi-Louis)  bekamen
damals  ein  positives  Agio  gegenüber  dem  Silbergeld  und  wurden
trotz  der  seit  dem  17.  Jahrhundert  bestehenden,  nur  vorübergehend ­
  von  1755  bis  1782  *)  aufgehobenen  Schmelz-  und  Exportverbote ­
  eingeschmolzen  und  exportiert.  Auch  die  Verbote,
Münzen  zu  einem  höheren  Preis  zu  verkaufen  als  ihre  proklamatorische
  Geltung,  fruchteten  nichts. *  2  3  * )  Das  Goldgeld  offenbarte
seine  Eigenschaft  als  Ware,  als  akzessorische  Geldart  mit  schwankendem ­
  Preise  gegenüber  der  valutarischen.  Der  damalige
Finanzminister  Calonne  wußte  aber  Rat;  er  ordnete  durch  die
döclaration  du  Roy  vom  30.  Oktober  1785  die  Umschmelzung
der  Goldmünzen  an,  um  einen  weiteren  Export  von  Goldmünzen
zu  verhindern. 8 )
Berühmt  wurde  diese  declaration,  weil  sie  die  Proportion
15  Da  :  1  für  das  Silber  zum  Golde  einführte.
In  der  Begründung  des  Gesetzes,  welches  zunächst  die
Agiotage  und  die  geplante  ümschmelzung  eingehend  beleuchtete,
bemerkte  Calonne  ganz  richtig:  durch  die  ümschmelzung  könne
keine  Verkehrsstörung  und  keine  Änderung  in  den  Produktionsund ­
  Warenpreisen  eintreten,  da  sich  die  Werte  alle  nach  dem
Silber  richteten;  fügte  aber  in  bezug  auf  das  Silber  den  Relativsatz
hinzu:  „dont  le  cours  sera  toujours  le  meme“.  Calonne  offenbarte ­
  sich  als  Praktiker,  der  instinktiv  das  Richtige  empfand,
theoretisch  aber  wohl  Silbermetallist  war.
Der  Staat  nahm  bei  dieser  ümprägung  die  Louis  nach
dem  Gewichte  an  und  zahlte  für  den  unversehrten  Louis  25
und  für  eine  Mark  in  Louis  750  Livres.  Früher  wurden  aus
dem  marc  d’or  720,  jetzt  768  Livres  ausgebracht.  Es  kamen
jetzt  32  statt  wie  früher  30  Louis  auf  den  marc  d’or.  Abgesehen ­
  davon  sollten  die  neuen  Louis  die  gleichen  Eigenschaften,

')  Arr.  du  conseil  vom  2.  Sept.  1782,  30,  Sept.  1783;  arr.  de  la  cour
des  monnaies  vom  30.  Sept.  1782.

2 )  Arr.  du  conseil  vom  11.  März  1730.

3 )  Für  Österreich  vgl.  z.  B.  österreichisches  Münzpatent  vom

12.  Jänner  1786,  Hofentschließung  vom  23.  Jänner  1786.
        <pb n="22" />
        §  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  11

gleiche  Feinheit  und  Geltung  haben  wie  die  alten, 1 )  die  für
den  1.  Januar  1787  außer  Kurs  gesetzt  wurden.
Die  Umpräguug  vollzog  sich  in  11  Münzstätten 1 )  und
zwar  in  Paris,  Lyon,  Rouen,  Metz,  Bordeaux,  Nantes,  Lilles,
Limoges,  Montpellier,  LaRochelle  und  Straßburg  verhältnismäßig
rasch,  weil  der  Staat  die  Einlieferer  von  Gold  an  dem  entstehenden ­
  Münzgewinn  tcilnehmen  ließ.  Immerhin  waren  bedeutende ­
  Hindernisse  zu  überwinden.
Schwierigkeiten  wurden  insbesondere  dadurch  verursacht,
daß  der  Staat  keine  großen  Goldreserven  hatte  und  deshalb
nicht  unmittelbar  alle  Einlieferer  von  alten  Louis  in  neuen
Louis  auszahlen  konnte.  Einem  großen  Teile  der  Einlieferer
wurden  daher  erst  nach  einem  Monat  zahlbare,  aber  in  dieser
Zeit  zu  V.«t°/o  verzinsliche  Inhaberscheine  ausgehändigt.
Auch  die  vorhandenen  privilegierten  Wechslerstellen
genügten  nicht;  es  mußten  283  neue  Offices  de  changeurs
gegründet  werden.  Anderen  Personen  wurde  erneut  das  gewerbsmäßige ­
  Wechseln  bei  hoher  Strafe  verboten 2 ).  Dadurch
suchte  man  jede  Agiotage  zu  verhindern.
Der  UmsichtCalounes  war  es  zu  verdanken,  daß  am  1.  Januar
1787  die  Umprägung  vollendet  war. 3 )  Nur  für  einige  Nachzügler ­
  sollte  der  vorzugsweise  Abnahmepreis  der  alten  Louis
bestehen  bleiben;  auch  dieser  wurde  abgeschafft  durch  arret
du  conseil  vom  7.  Dezember  1788  und  gleichzeitig  angeordnet, ­
  daß  nunmehr  alle  Münzstätten  neue  Louis  prägen
dürften  und  die  alten  Louis  den  Annahmezwang  verlieren
sollten,  vermutlüch  auch  gegenüber  dem  Staate.  „Ils  cesseront
d’avoir  cours.“
Die  Umprägung  hatte  auf  das  Geldwesen  der  Grenzprovinzen ­
  Frankreichs  eine  Wirkung,  die  erkennen  läßt,  welchen
Gefahren  man  sich  dadurch  in  Frankreich  ausgesetzt  hatte.

')  Lettres  patenies  vom  11.  Dezember  1785  und  18.  Januar  1786.
*)  Arrets  de  la  cour  des  monnaies  vom  8.  Februar  1786.
8 )  Declaration  du  Roy  vom  13.  Dez.  1786.
        <pb n="23" />
        12  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

Im  Jahre  1786  wiesen  im  Elsaß  die  silbernen  Ecus  ein
positives  Agio  auf  und  wurden  trotz  harter  Strafen  —  in
qualifizierten  Fällen  wurde  sogar  die  Todesstrafe  angedroht  —
insbesondere  von  Juden  aufgekauft  und  exportiert. 1 )
Das  scheint  zunächst  unsere  Behauptung,  Silber  sei  valutarisch
  gewesen,  in  Zweifel  zu  stellen.  Die  Erklärung  des
Yorgangs  ist  aber  einfach.
Die  neuen  Louis  wurden  unterwertig  geprägt.  Der  Staat
machte  daher  einen  Münzgewinn.  Au  diesem  ließ  er,  wie  wir
wissen,  die  Einlieferer  von  Goldmünzen  teilnehmen.  Das  hatte
zur  Folge,  daß  massenhaft  Louis  aus  dem  Auslande  nach  dem
Inlande  hereinströmten,  insbesondere  aus  Deutschland  nach  dem
Elsaß.  Nach  dieser  Grenzprovinz  Frankreichs  strömte  so  viel
Gold,  daß  nicht  nur  die  epizentrischen,  sondern  auch  die  apozentrischen
  Zahlungen  und  zwar  diese  hauptsächlich  in  den
neuen *  2 )  Louis  gemacht  wurden.  Die  neuen  Louis  wurden  im
Elsaß  zum  Wertmesser.  Als  akzessorisches  Geld  waren  die
neuen  Louis  unterwertig;  da  sie  nun  aber  in  dieser  Provinz
valutarisch  waren,  hatten  die  silbernen  Ecus  ein  positives  Agio
und  wurden  vorteilhaft  exportiert.  Gegen  die  „unterwertigen“
neuen  Goldmünzen  hegte  dagegen  das  Ausland  in  metallistischer
Befangenheit  Mißtrauen.  Diese  Entwickelung  war  im  Elsaß
dadurch  möglich  geworden,  daß  es  wirtschaftlich  selbständig,
handelspolitisch  sogar  Ausland  war  (etranger  effectif).
Das  Elsaß  hatte  also  damals  einen  selbständigen  Wechselkurs ­
  gegenüber  Frankreich.  Mit  unserer  Darstellung  stimmt
die  Klage  überein,  welche  die  Behörde  im  Elsaß  damals  führte,
daß  das  Silbergeld  selten  in  der  Staatskasse  sei.
Das  positive  Agio  des  Silbergeldes  im  Elsaß  hörte  schon
im  Jahre  1787  auf,  aber  nicht  wegen  der  erneuten  Schmelz-')

  Das  arret  de  la  cour  des  monnaies  vom  13.  Nov.  1786  sagt,
man  habe  diese  Beobachtung  gemacht  ,,dans  differentes  provinces  du
royaume  notamment  en  Alsace  et  principalement  k  Strasbourg“.
2 )  In  Straßburg  geprägten.
        <pb n="24" />
        §1.  DAS  MÜNZSTSTEM  AUF  GRUND  DEK  MÜNZ  PATENTE  VON  1726.  13

und  Exportverbote,')  wie  man  damals  glauben  mochte,  sondern
weil  das  Silbergeld  im  Elsaß  wiederum  valutarisch  wurde.  Seit
Ende  1786  wurden  nämlich  erheblich  weniger  neue  Louis
geprägt,  und  dann  war  diese  Provinz  mit  Frankreich  verwaltungspolitisch ­
  eng  verknüpft,  was  für  die  apozentrischen  Zahlungen
ungemein  wichtig  war.
Im  übrigen  Frankreich  fand  dieser  kurze  Währungswechsel
nicht  statt,  denn  der  Zufluß  von  Gold  war  dort  nicht  stark
genug.  Wäre  er  aber  groß  genug  gewesen,  so  hätte  Frankreich
eine  gewaltige  Einbuße  an  ecus  erlitten  —  das  war  die  Gefahr,
der  es  sich  ausgesetzt  hatte.
Die  ümprägung,  die  Calonne  veranlaßte,  wurde  von  den
metallistisch  denkenden  Zeitgenossen *  2 )  völlig  mißverstanden  und
lange  abfällig  beurteilt.  Wir  erkennen  sie  als  zweckmäßig  an.
Jeder,  auch  nur  provinzielle  Währungswechsel  hätte  aber  vermieden ­
  werden  können  und  zwar  dadurch,  daß  man  den  Louis,
in  nunmehr  richtiger  Anwendung  der  Grundsätze  von  1726,
proklamatorisch  die  Geltung  von  25  statt  24  livres  beigelegt
und  so  eine  Umschmelzung  umgangen  hätte. 3 )  Der  Staat  hätte
dabei  allerdings  den  Münzgewinn  von  etwa  7  Millionen  livres
nicht  gemacht. 4 )
Aus  dieser  Umprägung  Calonnes  ergibt  sich  für  uns  unmittelbar, ­
  daß  Goldgeld  akzessorisch  und  die  Ecusstücke  von  3
und  6  livres  valutarisch  waren.  Die  kleineren  Silbermünzen
konnte  der  Staat  damals  schon  deshalb  nicht  valutarisch  verwenden, ­
  weil  sie  Scheidegeld  waren.
Tabellarisch  erhalten  wir  bei  funktioneller  Unterscheidung
der  Geldarten  folgendes  Resultat:

')  Extrait  des  registres  du  greffe  de  la  monnaie  de  Strasbourg  vom
23.  Mai  1786,  arrßt  de  la  cour  des  monnaies  vom  13.  Nov.  1786.
a )  Z.  B.  Brodhagen  in  der  Handlungsbibliothek  von  Büsch  und
Ebeling,  Hamburg  1789.
■ 1 )  So  Österreich.
4 )  Calonne,  Requete  au  Roy,  S.  40.
        <pb n="25" />
        14  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

Funktionelle  Unterschiede

Geldarien

des
Annahmezwangs ­


der
Einlösbarkeit ­


der
Behandlung ­


Louis  d’or  von  48,  24  und  12  livres
Ecusstücke  von  6  und  3  livres
Silberstücke  von  24,  12  und  6  sous

Kurantgeld

definitiv

akzessorisch
valutarisch

Billonstücke  von  2  und  1'/«  sous
Kupferstücke  von  1,  ‘/»  und  V 4  sou

Scheidegeld

akzessorisch

Banknoten  (siehe  unten)

fakultativ

cinlösbar

Alle  Münzen  wurden  in

staatlichen

Münzstätten  bergestellt.

  Diese  waren  zu  Beginn  des  18.  Jahrhunderts  sehr  zahlreich.
In  den  dreißiger  Jahren  gab  es  30.  Seit  dem  odit  du  mois  de
fevrier  und  der  declaration  vom  22.  September  1772  gab  es
nur  noch  17  und  zwar  Paris,  Rouen,  Lyon,  La  Rochelle,  Limoges, ­
  Bordeaux,  Bayonne,  Toulouse,  Montpellier,  Perpignan,
Orleans,  Nantes,  Aix,  Metz,  Straßburg,  Lilles  und  Pau.  Auf
Grund  von  zwei  edits  du  mois  de  fevrier  1786  trat  an  die  Stelle
von  Aix  Marseille.
Die  Münzstätten  waren  nicht  nur  Prägeanstalten,  sondern
auch  Spezialgerichte  in  Münzsachen  sowohl  krimineller  wie
ziviler  Natur.  Aber  auch  in  den  Städten,  in  denen  die  Prägeaustalten
  aufgehoben  waren,  bestanden  die  Spezialgerichte  fort.
Vor  Ausbruch  der  Revolution  gab  es  daher  17  Prägeanstalten,
aber  30  Spezialgerichte  in  Münzsachen.  Berufungsgericht  war
die  Cour  des  monnaies  in  Paris; 1 )  diese  war  auch  dadurch
von  Bedeutung,  daß  sie  durch  ihre  arrets  oft  rechtsgestaltend
in  das  Geldwesen  eingriff.

§  2.
DIE  BILLETS  DE  LA  CAISSE  D’ESCOMPTE.
Nach  diesen  Ausführungen  über  das  Münzwesen  betrachten
wir  das  vor  der  Revolution  vorkommende  staatliche  Papiergeld.

*)  Früher  auch  in  Lyon.
        <pb n="26" />
        15

§  I.  DIE  BILLETS  DE  LA  OAISSE  D’ESCOMPTE.

Als  einziges  Papiei’geld  finden  wir  die  Banknoten,  die
billets  de  la  caisse  d’escompte.B
Im  Jahre  1776  wurde  —  nach  einem  fruchtlosen  Versuch
im  Jahre  1767 1  2 )  —  die  sogenannte  caisse  d’escompte,  die  Vorläuferin ­
  der  Bauqixe  de  France,  gegründet.  Ilire  Statuten  regelte
ein  arret  du  conseil  vom  24.  März  1776.  Ihre  Geschäfte  sollten
in  der  Hauptsache  beschränkt  sein  auf  das  Wechseldiskontieren,
den  Gold-  und  Silberhandel,  das  Depot-  und  Inkassogeschäft.
Von  Banknoten  ist  im  ganzen  arret  keine  Rede,  insbesondere
von  keinem  Notenprivileg.  Tatsache  ist  jedoch,  daß  die  caisse
d’eseompte  von  Anfang  an  einlösbare  Banknoten  ausgab.  Sie
lauteten  auf  1000,  600,  300  und  200  livres.
Die  caisse  d’escompte  blühte  rasch  auf,  während  die  finanzielle ­
  Lage  des  Staates  sich  immer  mehr  verschlechterte.  Der
Staat  konnte  der  Versuchung  nicht  widerstehen,  eine  geheime
Anleihe  bei  diesem  Institut  aufzunehmen.  Der  geheime  Geschäftsabschluß ­
  wurde  aber  verraten  und  aufgebauscht.  Es
meldeten  sich  plötzlich  viele  Banknotenbesitzer  und  verlangten
die  Einlösung  ihrer  Noten.  Die  Bank,  die  darauf  nicht  vorbereitet ­
  war,  sah  sich  dazu  außerstande,  zumal  der  Staat  ihr
nicht  sofort  das  Darlehen  zurückgewährte.  Um  der  Bank  zu
helfen,  erließ  der  Staat  die  arrets  du  conseil  vom  27.,  30.  September ­
  und  4.  Oktober  1783.  Diese  schrieben  vor,  daß  die
Banknoten  von  den  Staatskassen  und  den  Privaten  bis  zum
l.  Januar  1784  in  Zahlung  genommen  werden  müßten,  jedoch
nur  in  Paris.  Waren  die  Noten  nicht  schon  vorher  staatliches

1 )  Es  gab  allerdings  Staatsnoten,  die  aut  den  lies  de  France  et  de
Bourbon  valutarisch  gehandhabt  wurden  (6dit  von  1781  und  vom  10.  Juni
1788).  Auf  das  französische  Geldwesen  war  aber  das  besondere  der
Kolonien  ohne  jeden  Einfluß.  Nur  ein  Spezialfall  möge  an  dieser  Stelle
erwähnt  werden.  Als  man  in  Frankreich  immer  mehr  einsah,  daß  die
Billonmünzen  unbrauchbar  seien,  schmolz  man  sie  teilweise  zu  besonderen ­
  Münzen  um  und  exportierte  sie  nach  Cayenne,  nach  den  lies  du
vent  und  sous  le  vent.  Wer  sie  nach  dem  Inland  zurückbrachte,  wurde
bestraft.  Auf  diese  Weise  suchte  man  sich  des  Billons  zu  entledigen
(6dit  du  mois  de  janvier  1782,  octobre  et  novembre  1788).

2 )  Arret  du  conseil  vom  1.  Januar  1767.
        <pb n="27" />
        16  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

Geld,  so  wurden  sie  es  mit  diesen  arrets.  Die  Einlösung  der
Noten  durch  die  Bank  sollte  nicht  mehr  wie  bisher  nur  in  bar
erfolgen  können,  sondern  auch  in  guten  Effekten  oder  Wechseln
unter  Abzug  des  Diskonts  (en  bonifiant  l’escompte).
Gleichzeitig  wurde  der  Export  von  Gold-  und  Silbermünzen
nach  dem  Auslande  wiederum  ausdrücklich  verboten,  und  der
Transport  von  Paris  nach  den  Provinzen  nur  unter  Benützung
der  „messageries  royales“  und  bei  Bezahlung  des  tarifmäßig
geregelten  Preises  gestattet.
Valutarisch  wurden  die  Noten  nicht,  denn  schon  am
23.  November,  d.  h,  nicht  ganz  2  Monate  nachher,  wurde  vom
folgenden  Einanzminister  Calonne  jeder  Zwangskurs  der  Noten,
auch  der  gegenüber  den  Staatskassen,  aufgehoben  und  das  Darlehen ­
  an  die  Bank  zurückerstattet.  *)
Bei  dieser  Gelegenheit  wurden  die  Statuten  der  Bank
revidiert,  Deckungsvorschriften  für  die  Noten  erlassen  und  das
investierte  Kapital  erhöht.
Wir  gehen  sicher  nicht  fehl,  wenn  wir  annehmen,  daß
die  einlösbaren  Banknoten  von  1783  ab  staatliches  Geld  blieben,
d.  h.  tatsächlich  weiter  vom  Staat  in  Zahlung  genommen  wurden,
denn  5  Jahre  nachher  erhielten  sie  wiederum  Zwangskurs  und
wurden  sogar  valutarisch  gehandhabt.
Wenn  wir  das  Ganze  überschauen,  ergibt  sich,  daß  das
staatliche  Geldwesen  vor  Ausbruch  der  Revolution  neben  Münzen
zwar  Banknoten,  diese  aber  nur  mit  fakultativer  Annahme  aufwies. ­
  Wir  sehen  hierbei  von  dem  Zwangskurse  ab,  den  die
Banknoten  2  Monate  lang  im  Jahre  1783  hatten.  Von  1726
ab  haben  wir  Barverfassung  im  französischen  Geldwesen.
Ende  1788  traten  Ereignisse  ein,  die  zur  Änderung  der
Währung  unmittelbar  Anlaß  gaben.

&amp;gt;)  Cf.  auch  arr6t  du  conseil  vom  10.  Dezember  1783.
        <pb n="28" />
        II.  Abschnitt.

DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  DER
GROSSEN  REVOLUTION  BIS  ZUM  ENDE  DER
PAPIERGELD  WÄHRUNG  (VON  1789  BIS  1796);
DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.
1.  Kapitel.
DIE  BANKNOTENWÄHRUNG  BIS  APRIL  1790.
In  den  achtziger  Jahren  des  18.  Jahrhunderts  verschlechterte ­
  sich  die  Finanzlage  Frankreichs,  insbesondere  durch  die
Finanzpolitik  von  Calonne  und  nach  diesem  von  Lomcnie  de
Brienne,  beständig.  Im  August  1788  waren  die  Staatskassen
sozusagen  leer.  Da  ergingen  auf  Anregung  von  Brienne  zwei
arrets  du  conseil  vom  16.  und  18.  August  1788,  welche  die
Papiergeldwährung  herbeiführten.
Das  arret  vom  16.  August  gab  für  die  apozentrischen
Zahlungen  im  wesentlichen  folgende  Bestimmungen.  Es  sollten
bezahlt  werden:
1.  In  5°/oigeu  Schatzscheinen  (billets  du  Tresor  royal):
alle  Geschenke,  Gnadenbezeugungen  und  Gratifikationen;
2.  Zu  2 Is  in  5°/oigen  Schatzscheinen  und  zu  3 /s  in  Hartgeld ­
  :  die  Ausgaben  der  Ministerien  mit  Ausnahme  des  Truppensoldes, ­
  die  ewigen  wie  die  lebenslänglichen  Renten  über  12001ivres,
die  Löhne  und  Besoldungen  über  3000  livres;
3.  Zu  3 /s  in  5°/oigen  Schatzscheinen  und  zu  5 /s  in  Hartgeld ­
  die  Rentenzahlungen  von  500  bis  1200  livres,  die  Löhne
und  Besoldungen  von  1200  bis  3000  livres,  die  Zinsen  der
Kautionen  und  der  sogenannten  fonds  d’avances;
4.  Zur  Hälfte  in  Schatzscheinen  und  zur  Hälfte  in  Hartgeld
einzelne  Zulagen  von  gewissen  staatlichen  Stellen;
Illig.Das  Geldwesen  Frankreichs.
        <pb n="29" />
        18

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

5.  In  Hartgeld  die  Rentenzahlungen  unter  500  livres,  die
Löhne  und  Besoldungen  unter  1200  livres,  der  Truppensold,
„Gegenstände,  die  notwendig  in  Hartgeld  bezahlt  werden  müssen“,
und  nach  einem  Ergänzungsarret 1 )  auch  die  Zinsen  des  Darlehens ­
  von  70  Millionen  livres,  das  die  caisse  d’escompte  dem
Staat  in  Form  einer  Kaution  gewährt  hatte.
Gewisse  Zahlungen  sollten  um  1  Jahr  hinausgeschoben
werden.
Durch  dieses  arret  wurden  die  Staatsgläubiger  in  Klassen
oingeteilt,  und  zwar  mathematisch,  nicht  volkswirtschaftlich.
Zwischen  wirtschaftlich  produktiven  und  unproduktiven  Kräften
wurde  kein  Unterschied  gemacht;  alle  Staatsgläubiger  sollten
zum  Teil  getroffen  werden.
Uns  interessiert  an  dem  arret,  daß  einige  Zahlungen  in  Schatzscheinen, ­
  andere  in  Hartgeld,  andere  zum  Teil  in  Schatzscheinen
und  zum  Teil  in  Hartgeld  ausbezahlt  werden  sollten.  Die  Schatzscheine ­
  waren  aber  nicht  nur  verzinsliche  Forderungspapiere,
sondern  sollten,  wie  ausdrücklich  bestimmt  wurde,  in  eine  noch
aufzunehmende  Staatsanleihe 2 )  von  90  Millionen  livres  in  Zahlung ­
  genommen  werden.  Es  waren  sogenannte  provisorische
Anleihescheine,  die  der  Staat  in  dieser  Form  ausgab,  weil  eine
gewöhnliche  Staatsanleihe  offenbar  fehlgeschlagen  wäre.
Welche  Stellung  sollen  wir  nun  gegenüber  diesem  sonderbaren ­
  Zahlungsmodus  des  arrets  vom  16.  August  1788  einnehraen,
wenn  wir  ihn  vom  Standpunkte  des  Staates  aus  beurteilen?
Die  provisorischen  Anleihescheine,  die  der  Staat  valutarisch
handhabte,  unterscheiden  sich  unvorteilhaft  vom  Papiergelde.
Zwar  wollte  sie  der  Staat  auf  eine  spätere  Anleihe  „in
Zahlung  nehmen“.  Der  Umtausch  der  provisorischen  Anleihescheine ­
  in  definitive  wäre  aber  ein  rechtlich  unerheblicher  Akt
gewesen.  Der  Staat  hätte  sich  diesen  Umtausch  schenken
können.  Es  kann  daher  von  epizentrischem  Annahmezwang
in  diesem  Falle  keine  Rede  sein;  es  fehlte  natürlich  erst  recht

*)  Arret  vom  18.  August  1788.
s )  Echt  du  mois  de  novembre  1787.
        <pb n="30" />
        I.  DIE  BANKNOTBNWXHRUNG  BIS  APRIL  1790.

19

’)  Arret  vom  14.  Dez.  1788.

2*

auch  der  parazentrische;  es  sollte  nur  der  apozentrische  Annahmezwang ­
  Vorkommen.
Die  provisorischen  Anleihescheine  waren  also  ausschließlich
Forderungs-oder  Wertpapiere.  Eine  zirkulatorische  Befriedigung
wie  beim  Papiergeld  war  nicht  möglich.  Nahm  sie  jemand  in
Zahlung,  so  lag  keine  solutio,  sondern  eine  datio  in  solutum  vor.
All  dieses  bedarf  keiner  weiteren  Ausführungen;  es  widerspricht ­
  jeglicher  Logik,  wenn  ein  Staat  (apozentrisch)  ein  Papier
aufdrängt,  bei  allen  anderen  Zahlungen  aber  ihm  den  Anuahmezwang
  ausdrücklich  aberkennt.
Aber  selbst  wenn  wir  annehmen  würden,  der  Staat  hätte
statt  dieser  Wertpapiere  Papiergeld  valutarisch  gehandhabt,  so
wäre  auch  dann  noch  der  Zahlungsmodus  des  arrets  zu  verurteilen ­
  gewesen.
Gesetzt,  der  Staat  hätte  einige  Zahlungen  in  Papiergeld,
andere  in  Hartgeld,  andere  in  bestimmten  Verhältnissen  in  beiden
bezahlt.  Eine  solche  apozentrische  Verwendung  der  Geldarten
ist  aber  vom  Standpunkt  des  Staates  aus  betrachtet  auf  die
Dauer  unmöglich  und  auch  verderbenbringend.  Vielmehr  ist
die  Existenz  einer  einzigen  valutarischen  Geldart  ein  Haupterfordornis
  eines  geordneten  staatlichen  Geldwesens.
Das  arret  vom  16.  August  1788  verstieß  also  gegen  eine
Reihe  logischer  Erfordernisse.
Es  ist  durchaus  glaubhaft,  wenn  uns  historisch  bezeugt
wird,  daß  schon  allein  der  Erlaß  des  Gesetzes  im  Verkehr  große
Bestürzung  hervorrief.
In  Kraft  treten  sollte  es  am  1.  September,  weil  erst  bis
dahin  die  erforderlichen  Scheine  fertiggestellt  sein  konnten.
Biesen  Termin  erlebte  Brienne  nicht  mehr  als  Minister,  denn
das  arret  führte  schon  10  Tage  nach  dem  Erlaß  den  Sturz
seines  Urhebers  herbei.  Die  erste  Maßnahme  Neckers,  der  vom
König  darauf  zum  Finanzminister  berufen  wurde,  war  die  Aufhebung ­
  dieses  widersinnigen  Gesetzes 1 )  und  die  In-Aussichtstellung
  der  valutarischen  Handhabung  von  Hartgeld.  Schon
        <pb n="31" />
        20

II.  DIE  PAPIERGELDWIHRÜNG.

dadurch  bewirkte  Kecker,  daß  die  Staatspapiere  an  einem  Tage
um  fast  30°/o  stiegen. 1 )
Am  18.  August,  also  2  Tage  nach  dem  Erlaß  des  eben
erwähnten  arrets,  erging  noch  ein  anderes.  Der  Staat  schuldete
der  caisse  d’escompte  wiederum  bedeutende  Beträge  und  war
gerade  jetzt,  wo  die  Bank  dringend  Barmittel  zur  Einlösung
der  Noten  des  bestürzten  Publikums  bedurfte,  zur  Rückzahlung
außerstande.  Um  der  Bank  ein  Äquivalent  zu  gewähren  und
sie  vor  dem  Gesetze  zu  rechtfertigen,  wurde  die  Einlösung  der
Banknoten  in  Effekten  und  Wechsel  unter  Abzug  des  Diskonts
für  genügend  erklärt;  ferner  wurden  die  Gerichte  angewiesen,
einer  Klage  auf  Einlösung  in  Hartgeld  bis  zum  1.  Januar  1789
nicht  stattzugeben.  Wichtig  wurde  namentlich,  daß  die  Banknoten ­
  von  allen  öffentlichen  und  privaten  Kassen  in  Zahlung
genommen  werden  mußten;  dies  galt  aber  nur  für  Paris  und
zunächst  nur  bis  zum  1.  Januar  1789.  Diese  Frist  wurde  jedoch
durch  2  arrets *  2 )  nacheinander  bis  zum  31.  Dezember  1789  verlängert. ­

Die  beiden  arrets  vom  16.  und  18.  August  1788  zeigen
uns,  daß  es  dem  Staat  nicht  mehr  gelingen  wollte,  die  Barverfassung ­
  aufrecht  zu  erhalten.  Das  zweite  arret  wurde  nicht
wie  das  erste  von  Kecker  aufgehoben,  vielmehr  gab  es  Anlaß
zum  Eintritt  der  Banknotenwährung.
Kecker  sah  sich  bei  der  schlechten  Finanzlage  des  Staates
gezwungen,  Anleihen  bei  der  caisse  d’escompte  aufzunehmen.
Meistens  waren  es  reine  Darlehen;  sie  waren  bis  auf  eine  Anleihe
von  25  Millionen  livres  im  Januar  1789 3 )  alle  geheim.
Kecker  drang  wahrscheinlich  darauf,  daß  die  Bank  ihm
die  Darlehen  in  Hartgeld  auszahlte  und  nicht  in  Banknoten,
schon  deshalb,  weil  er  wünschte,  daß  die  Anleihen  geheim
blieben.  Die  Bank  konnte  seinem  Drängen  um  so  weniger
willfahren,  als  die  Anleihen  häufiger  wurden.
*)  Vührer,  Histoire  de  la  dette  publique  en  France,  I,  S.  322.
2 )  Arret  vom  29.  Dezember  1788  und  vom  14.  Juni  1789.
3 )  Arret  vom  17.  Januar  1789.
        <pb n="32" />
        1.  DIE  BANKNOTENWÄHRUNG  BIS  APRIL  1789.

21

Eine  feste  Währung  hatte  der  französische  Staat  nicht
mehr  seit  Herbst  1788.  Das  valutarische  Geld  wechselte;
der  Staat  zahlte  in  der  Geldart,  die  er  gerade  zur  Verfügung ­
  hatte.
Durch  die  beständigen  Anleihen  wurde  die  caisse  d’escompte
  immer  mehr  erschöpft  und  konnte  immer  mehr  die  Darlehen ­
  nur  noch  in  Noten  auszahlen.  Außerdem  trat  in  der
Staatskasse  eine  stets  wachsende  Stauung  der  Noten  ein,  weil
jedermann  vor  dem  Papiergeld  seit  Eintritt  der  Uneinlösbarkeit
Scheu  empfand  und  es  zu  Zahlungen  an  den  Staat  verwendete.
Seit  Sommer  1789  konnte  der  Staat  seine  apozentrischen  Zahlungen ­
  nur  noch  in  Banknoten  leisten.  Durch  deren  Überhandnehmen
  sah  er  sich  außerstande,  die  Noten  in  subsidiärer
Stellung  zu  halten;  notales  Geld  kam  in  valutarische  Stellung,
Hartgeld  wurde  daraus  verdrängt;  wir  haben  also  jetzt  für  das
Währungsgeld  Notalverfassung  mit  papierenen  Platten.  Auch
in  den  Provinzen  wurden  die  Banknoten  —  allerdings  etwas
später  —  valutarisch  gehandhabt  und  wahrscheinlich  durch  die
Rechtsprechung  zu  Kurantgeld  gemacht.  Im  August  1789  wies
das  Silbergeld  schon  ein  positives  Agio  von  2°/o  auf.
Der  Übergang  von  der  Silberwährung  zur  Banknoteuwährung
  war  Obstruktionen  und  sinkend;  der  Staat  war  zu
schwach  gewesen,  die  Silberwährung  aufrecht  zu  erhalten.
Unter  der  jetzt  herrschenden  Papiergeldwährung  war  eine
automatische  Regelung  des  Wechselkurses  ausgeschlossen.  Es
hätte  zu  seiner  Aufrechterhaltung  einer  zielbewußten  und  sachverständigen ­
  Leitung  der  exodromischen  Maßregeln  unter  Staatshilfe ­
  bedurft.
Das  scheint  Necker  am  14.  November  1789  mit  der  Einbringung ­
  seines  Entwurfes  über  die  Errichtung  einer  vom  Staate
unterstützten,  privilegierten  Nationalbank  beabsichtigt  zu  haben.
Das  Gesetz  aber,  das  am  19.  und  21.  Dezember  1789  aus  den
langwierigen  Beratungen  der  Nationalversammlung  hervorging,
war  um  ein  gutes  Stück  minderwertiger  als  Neckers  Vorlage.
Es  brachte  nicht  die  gewünschte  Organisationsäuderung  der
        <pb n="33" />
        22

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHBUNG.

')  Proclamation  du  Roi  vom  27.  Juni  1790.

caisse  d’escompte.  Ihr  allein  blieb  es  Vorbehalten,  ohne  Ermunterung ­
  oder  Unterstützung  von  seiten  des  Staates  mit  eigenen
Mitteln  staatliche  Währungspolitik  zu  treiben.  Das  tat  sie  aus
eigenem  Antrieb  durch  möglichst  zahlreiche  Einlösung  der
Banknoten  in  bar,  trotzdem  die  Einlösung  völlig  fakultativ  war.
Das  erwähnte  Dekret  vom  19.  und  21.  Dezember  1789
bestimmte  nur,  daß  die  Banknoten  Zwangskurs  behalten  sollten.
Ferner  sollte  die  caisse  d’escompto  dem  Staat  ein  Darlehen  in
ihren  Noten  gewähren;  dazu  wurde  eine  Kapitalserhöhung  vorgesehen. ­
  Die  Rückzahlung  des  Darlehens  an  die  Bank  vom
1.  Januar  1791  ab  wurde  gleichzeitig  angeordnet.  Das  gleiche
Dekret  verfügte  sonderbarerweise,  die  Bank  müsse  vom  1.  Juli
1790  ab  ihre  jetzt  valutarischen  Noten  in  Bargeld  einlösen,
und  von  dann  ab  solle  sowohl  ihr  epizentrischer  wie  ihr  anepizentrischer ­
  Annahmezwang  auf  hören,  mit  anderen  Worten,  es
sollte  wieder  die  Silberwährung  beginnen.
Schon  dadurch  bewies  die  Nationalversammlung,  wie
wenig  einsichtig  sie  war:  Der  Staat,  in  seiner  finanziellen  Not,
schrieb  der  emittierenden  Bank  von  einem  bestimmten  Termine
ab  die  Einlösung  des  jetzt  valutarischen  Papiergeldes  in  jetzt
akzessorischem  Silbergelde  vor,  während  man  das  Aufhören  der
Papiergeldwährung  noch  gar  nicht  absehen  konnte.  Diese  Anordnung ­
  sollte  anscheinend  nur  das  Publikum  beruhigen,  kam
aber  natürlich  nicht  zur  Ausführung. 1 )
Praktisch  unbedeutend  waren  während  der  Banknotenwährung ­
  die  staatlichen  Wertpapiere,  welche  durch  das  Dekret
vom  19.  und  21.  Dezember  1789  geschaffen  wurden.  In  diesem
Dekret  ist  zum  ersten  Mal  die  Rede  von  Assignaten  und  zw r ar
von  400  Millionen  livres  „assignats  sur  la  caisse  de  l’extraordinaire“.
  Es  waren  5°/oige  Forderungsscheine  von  je
10  000  livres,  die  von  der  caisse  de  Textraordinaire  eingelöst
werden  sollten.  Diese  wmrde  gebildet  aus  allen  außerordentlichen ­
  Einnahmen,  insbesondere  von  dem  Ertrag  der  einmaligen
sogenannten  patriotischen  Steuer,  dem  Erlös  aus  dem  Verkauf
        <pb n="34" />
        1.  DIE  BANKNOTEN  WÄHRUNG  BIS  APRIL  1790.

23

.

der  königlichen  Domänen  und  der  konfiszierten  Güter  Geistlicher, ­
  die  bis  zu  höchstens  400  Millionen  livres  veräußert
werden  sollten.
Die  Assignaten  waren  verzinsliche  Staatsobligationen;
sie  wurden  vom  Staat  in  Zahlung  genommen  vorzugsweise
beim  Verkauf  der  Nationalgüter.  Zwangskurs  hatten  sie  nicht.
Gingen  sie  auf  Grund  der  genannten  Einnahmen  ein,  so  sollten
sie  nach  einem  bestimmten  Modus  verbrannt  werden  und  zwar
so,  daß  die  letzten  im  Jahre  1795  vernichtet  werden  mußten.
Nach  der  ursprünglichen  Absicht  des  Gesetzgebers  sollten  sie
auf  diese  angeblich  sehr  vorteilhafte  Weise  in  absehbarer
Zeit  aus  der  Welt  geschafft  werden.  Zunächst  wurden  davon
170  Millionen  an  die  caisse  d’escompte  gegen  ein  Darlehen
ausgehändigt;  eine  weitere  Ausgabe  erfolgte  nicht.
Aus  unseren  Ausführungen  über  die  Banknotenwährung
ergibt  sich  tabellarisch  betrachtet  folgende  Einrichtung  des
Geldwesens:

Beziehungen  zum

Funktionelle  Unterschiede

Geldarten

platische


Meta'
genetische ­


1
dromische


des  Annahme ­
 ­


der  Einlosbarkeit


der  Behandlung ­


Banknoten

Papier

notal

keine
Hylolepsie

Kurantvalu

 ­


Louis  von  48,  24,  12  livres
® cus  »  6  und  3  .,

Gold

geld

definitiv

akzes-Silber



bar

Hylolepsie

Scheidesorisch



Stücke  „  24,  12  und  6  sous

”  •&amp;gt;  2  „  l 1 /»  „

Billon

notal

keine

geld

”  ”  *&amp;gt;  V*  i,  v«  „

Kuptei

Hylolepsie

Die  Banknotenwährung  hatte  im  Sommer  1789  begonnen;
schon  im  Laufe  des  Jahres  1790  mußte  sie  der  Staatsnotenwährung ­
  weichen.
        <pb n="35" />
        24

II.  Kapitel.
DIE  STAATSNOTENWÄHRÜNG  BIS  HERBST  1796.

§  1.
DIB  STAATSNOTEN  WÄHRUNG  UNTER  DER  VERFASSUNGGEBENDEN ­
  UND  DER  GESETZGEBENDEN
NATIONALVERSAMMLUNG.
a)  Das  Papiergeld.
Durch  2  Dekrete  vom  17.  April  1790  erklärte  sich  der
Staat  bereit,  die  Milets  de  la  caisse  d’escompte  auf  sein  Konto
zu  übernehmen. 1 )  Einlösen  wollte  er  sie  allerdings  nur,  soweit
er  der  Bank  etwas  schuldete;  das  kam  aber  den  von  der  Bank
emittierten  Beträgen  annähernd  gleich.  Nach  unserer  Auffassung ­
  waren  die  Milets  de  la  caisse  d’escompte  von  da  ab
keine  Banknoten  mehr,  sondern  Staatsnoten.  Sie  sollten  demnächst ­
  in  förmliche  Staatsnoten,  sogenannte  Assignaten  —  aber
in  anderer  Rechtsstellung  als  die  zu  5°/o  verzinslichen  —  eingelöst ­
  werden.  Der  Termin  hierzu  wurde  nachträglich 2 )  auf
den  10.  August  1790  festgesetzt.  Ganz  richtig  bestimmte  die
Nationalversammlung,  daß  vom  17.  April  ab  die  caisse  d’escompte ­
  neue  Noten  nur  noch  mit  ausdrücklicher  staatlicher
Genehmigung  ausgeben  dürfe.  Hingegen  ist  die  Ungeschicklichkeit, ­
  mit  der  die  Dekrete  die  Kurantgeldeigenschaft  der
Assignaten  an  ordneten,  erstaunlich.
Die  Banknoten  hatten  vor  dem  17.  April  Zwangskurs  nur
für  Paris  gehabt,  in  den  Provinzen  wahrscheinlich  nur  dank
der  valutarischen  Handhabung,  d.  h.  nicht  kraft  Gesetzes,
sondern  kraft  der  Rechtsprechung. 3 )  Da  die  Banknoten  Staatsnoten ­
  geworden  waren,  sollte  der  Zwangskurs  im  Gesetz  zum
Vorschein  kommen.  Er  wurde  an  folgende  Voraussetzungen
geknüpft:
‘)  Artikel  12  des  Dekrets  vom  17.  April  1790.
•)  Dekrete  vom  24  Mai,  18.  Juli,  29.  Juli,  7.  August  1790.
3 )  s.  Seite  21.
        <pb n="36" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1790.  25
Es  sollte  auf  den  für  die  Provinzen  bestimmten  billets
das  Einlösungsversprechen  wiederholt  werden  durch  den  Aufdruck; ­
  „Promesse  de  fournir  assignats“.  Ferner  sollten  sie
indossiert  werden; 1 )  diese  Indossamentsvorschriften  wurden  aber
als  unwesentlich  angesehen  und  im  Verkehr  vielfach  nicht
beobachtet.’ 2 )
Hätte  die  Nationalversammlung  die  Sachlage  richtig  erfaßt, ­
  so  hätte  sie  bestimmen  müssen:  die  Banknoten  sind  vom
17.  April  ab  Staatsnoten;  sie  werden  valutarisch  gehandhabt
und  sind  Kurantgeld.  Eine  Einlösung  in  förmliche  Staatsnoten
findet  nicht  statt.
Am  17.  April  wurde  die  rechtliche  Stellung  der  noch
herzustellenden  Assignaten  (der  zweiten  Art  von  Assignaten)
genauer  präzisiert.  Sie  sollten  zu  3°/o  verzinslich  sein  und
Zwangskurs  haben.  Die  Stückelung  war  von  1000,  300  und
200  livres.  Die  Zinsen  waren  in  den  Zinscoupons  an  den
Assignaten  ausgedrückt;  sie  sollten  nach  Tagen  berechnet
werden,  sodaß  die  Assignaten  zu  einem  täglich  höheren  Preis
in  Zahlung  genommen  werden  mußten.  Der  letzte  Inhaber
hatte  dann  jährlich  die  3°/o  Zinsen,  für  die  insbesondere  der
Ertrag  der  Nationalgüter  bestimmt  war,  einzustreichen.
Streitigkeiten  bei  Zahlungen  dachte  man  am  einfachsten
dadurch  aus  dem  Weg  zu  räumen,  daß  man  den  Schuldner
verpflichtete,  die  Schuld  genau  zu  begleichen,  d.  h.  der  Gläubiger
war  zum  Herausgeben  nicht  verpflichtet.
Man  fuhr  fort,  die  Assignaten  grundsätzlich  zu  verzinsen,
weil  man  sie  dadurch  beliebt  zu  machen  und  ihren  „Kurs“  zu
sichern  hoffte.  Die  früheren  zu  5°/o  verzinslichen  Assignaten
erhielten  keinen  Zwangskurs;  sie  sollten  vielmehr,  soweit  die
caisse  d’escompte  sie  noch  im  Besitz  hatte,  zurückgewährt  und
*)  zunächst  vom  Trßsorier.
*)  cf.  Proklamation  vom  14.  August  1790;  Artikel  5.  u.  a.:  L’echange
sera  fait  indistinctement  contre  ceux  revenant  des  provinces  avec  I  endossement
  du  tresorier  et  ceux  qui  n’auraient  pas  ete  revetu  de  cet
endossement.
        <pb n="37" />
        26

II.  DIE  PAPIERGELDW1HRUNG.

verbrannt  werden.  Soweit  dies  nicht  mehr  der  Fall  war,  sollten
die  Zinsen  dem  Inhaber  regelmäßig  bezahlt  werden.
Daß  die  erste  Art  der  Assignaten  kein  Geld  war,  ist
ohne  weiteres  klar;  aber  auch  der  zweiten  Art  von  Assignaten,
den  zu  3  °/o  verzinslichen,  können  wir  die  Geldeigenschaft  nicht
zuerkennen;  denn  auch  sie  waren  verzinslich:  Durch  die  Verzinslichkeit ­
  wird  der  Umlauf  derart  gehemmt,  daß  von  Geld
keine  Rede  sein  kann;  dem  Besitzer  wird  es  dadurch  ermöglicht, ­
  die  Scheine  nutzbringend  ohne  irgend  welche  Verwendung
bei  sich  zurückzubehalten.  Die  freie  ümlaufsmöglichkeit  wird
dadurch  ausgeschlossen.
Ferner  waren  diese  Assignaten  indossierbar.  Dafür  gilt
gleichfalls  das  eben  Gesagte.  Begrifflich  ist  eine  Geldart  ausgeschlossen, ­
  die  auf  Namen  lautet.  Dadurch  würde  auch  die
Verkehrssicherheit  untergraben  werden,  da  das  Recht  des
Rechtsnachfolgers  immer  von  dem  des  Rechtsvorgängers  abhängig ­
  wäre.  Die  Assignaten  dieser  Zeit  sind  ein  beredtes
Zeugnis  für  die  Unsicherheit  der  Nationalversammlung  in  wirtschaftlichen ­
  Dingen.  Die  Assignaten  waren  allerdings  gedacht
als  ein  Mittel  zur  Erfüllung  eines  nur  vorübergehenden  Zwecks,
zur  Abhilfe  gegen  die  augenblicklich  schlechte  Finanzlage  des
Staates.  Jedem  Kundigen  mußte  es  aber  klar  sein,  daß  die
Schuldenlast  nicht  plötzlich  abgetragen  würde,  um  so  mehr,
als  täglich  neue  Ausgaben  hinzukamen.
Die  Assignaten  der  ersten  Periode  haben  einige  Eigenschaften ­
  des  Geldes,  andere  fehlen  ihnen;  dieser  Zustand  war
geeignet,  die  praktische  Tragweite  des  Entschlusses,  ihnen  die
volle  Geldeigenschaft  zu  geben,  weniger  gering  erscheinen  zu
lassen.
Vom  17.  April  1790  ab  arbeitete  man  fleißig  an  der
Herstellung  der  neuen  Assignaten.  Es  trat  jedoch  schon  vor
ihrer  Fertigstellung  beim  Staate  ein  großes  Geldbedürfnis  ein.
Die  caisse  d’escompte  mußte  daher  dem  Staate  Darlehen  gewähren ­
  in  ihren  Noten  (seit  17.  April  1790  Staatsnoten)  oder,
wie  die  Dekrete  von  damals  sagen,  in  billets  de  caisse,  proraesses
  d’assignats.
        <pb n="38" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWIHRÜNG  BIS  HERBST  1796.  27

*)  cf.  Dekret  vom  6.  Januar  1794.

Vom  10.  August  1790  ab  gab  mau  die  neuen  3°/oigen
Assignaten  aus.  Die  Hoffnungen,  die  man  auf  die  Verzinsung
gesetzt  hatte,  erwiesen  sich  als  trügerisch;  der  „Assignatenkurs“
stieg  trotz  dieser  teuren  Einrichtung  nicht.  Im  September
faßte  man  daher  den  Plan,  eine  dritte  Art  von  Assignaten  in
größeren  Mengen  (anfänglich  sogar  für  3  Milliarden  livres)
herzustellen.  Kecker  warnte  vor  einem  solchen  Plane  und
reichte,  als  man  ihn  nicht  hörte,  sein  Entlassungsgesuch  ein.
Die  Schaffung  von  Assignaten,  wie  wir  sie  zu  sehen
gewohnt  sind,  wurde  nach  langen  Beratungen  der  Nationalversammlung ­
  durch  das  Dekret  vom  29.  September  1790,  das
am  8.  und  10.  Oktober  noch  ergänzt  wurde,  angeordnet.  Erst
diese  neu  auszugebenden  Assignaten  lauten  auf  den  Inhaber
und  nicht  mehr  an  Ordre;  erst  diesen  kann  der  Charakter  als
Geld  in  vollem  Umfang  zugesprochen  werden.
Sie  tragen  keine  Zinsen  mehr.  Sie  sollten,  wie  die  Begründung ­
  unter  anderem  zutreffend  sagt,  „nicht  von  selbst
produktiv  sein,  ebensowenig  wie  das  Gold-  und  Silbergeld,  mit
dem  sie  gleichzeitig  im  Verkehr  umliefen.  Die  an  den  Besitz
irgend  einer  Geldart  geknüpften  Zinsen  nehmen  ihr  die  natürliche ­
  Bestimmung,  indem  sie  sich  dem  Umlauf  entgegensetzen,
den  sie  zu  unterhalten  und  zu  beleben  bestimmt  ist.“
Aber  auch  die  zu  3°/o  verzinslichen  Assignaten  vom
17.  April  1790  sollten  vom  15.  Oktober  1790  ab  unverzinslich
sein;  sie  treten  daher  von  diesem  Termin  ab  in  dieselbe  geldrechtliche ­
  Stellung  wie  die  zuletzt  genannte  Art.  Die  3  Zinscoupons ­
  dieser  Assignaten  wurden,  sofern  die  Hauptsumme  auf
1000  livres  lautete,  zu  15  livres,
300  „  „  ,,  4  „  10  sous
200  ,,  „  d  „
von  den  Staatskassen  in  Zahlung  genommen.  Assignatencoupons ­
  finden  wir  noch  längere  Zeit  im  französischen  Zahlungsverkehr. ­
 1 ).
        <pb n="39" />
        28

II.  DIE  PAPIERGELDWXHRÜNG.

*)  Dekret  vom  9.  Januar  und  6.  Februar  1791.

Die  mit  dem  Einlösungsvermerk  versehenen  Banknoten,
die  sogenannten  promesses  d’assignats,  sollten  1015  livres,
304  livres  10  sons,  203  livres  gelten,  bis  sie  zu  diesem  Betrage ­
  in  Assignaten  umgetauscht  würden.
Die  jetzt  ausgegebenen  Assignaten  unterscheiden  sich  in
nichts  mehr  von  gewöhnlichen  Staatsnoten;  sie  sollten  ausgegeben ­
  werden  bis  zur  Maximalsumme  von  1200  Millionen  livres.
Sie  waren  gestückelt  zu  2000,  500,  100,  90,  80,  70,  60  und
50  livres.
Man  hatte  Staatsnoten  aus  Not  geschaffen,  weil  niemand
dem  Staat  Darlehen  gewähren  wollte,  und  die  Not  blieb,  wie
wir  sehen  werden,  für  ihre  Vermehrung  maßgebend.
Mit  der  Ausgabe  von  förmlichen  Staatsnoten  war  die
■Vermittlung  der  caisse  d’escompte  umgangen.  Es  bestand  kein
Grund  mehr,  der  Bank  ihr  früheres  Recht  der  Notenausgabe
vorzuenthalten.  Nach  einem  Dekret  vom  8.  Oktober  1790  durfte
die  Bank  beliebig  viele  Noten  ausgeben,  nur  sollten  sie  nicht
das  gleiche  Äußere  haben  wie  die  früheren,  d.  h.  die  vor  dem
17.  April  1790  emittierten.  Diese  Banknoten  neueren  Stils
haben  kein  Interesse  mehr  für  uns.  Sie  fielen  nicht  mehr
unter  das  staatliche  Geld,  denn  der  Staat  nahm  sie  an  seinen
Kassen  nicht  in  Zahlung;  vielmehr  wurden  sie  ausdrücklich
den  „autres  billets  de  commerce“  gleichgestellt.
Sehr  schwierig  gestaltete  sich  die  Frage  nach  einer
zweckmäßigen  Stückelung  der  neuen  Staatsnoten;  sie  wurde
tastend  gelöst.
Anfang  1791  wiesen  die  Assignaten  von  100  bis  50  livres
ein  positives  Agio  gegenüber  den  anders  gestückelten  auf.  Es
bestand  für  die  so  gestückelten  Abschnitte  ein  größeres  Bedürfnis. ­
  Es  wurde  daher  eine  Vermehrung  dieser  Assignaten
und  eine  entsprechende  Verminderung  der  2000  livres  Assignaten ­
  angeordnet. 1 )
Viel  wichtiger  wurde  mit  der  Zeit  eine  andere  Frage.
Solange  alle  Staatsnoten  auf  50  livres  und  darüber  lauteten,
        <pb n="40" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWKHRUNG  BIS  HERBST  1796.

29

war  es  ausgeschlossen,  daß  sie  bei  Zahlungen  an  die  minderbemittelte ­
  Bevölkerung  gegeben  oder  von  ihr  gebraucht  würden.
Das  hatte  man  mit  der  Stückelung  auch  beabsichtigt.  Allmählich
war  aber  der  französische  Wechselkurs  stark  gesunken,  und
alle  akzessorischen  Geldarten  —  außer  den  Kupfermünzen  —
wiesen  ein  positives  Agio  auf.  Sie  verschwanden  daher  aus
dem  Zahlungsverkehr.  Soweit  sie  aber  —  und  zwar  zu  einem
großen  Teile  von  Minderbemittelten  —  zu  Zahlungen  geringen
Betrages  verwendet  werden  mußten,  erlitt  der  Zahlende  einen
Verlust.  Auch  der  Staat  blieb  davon  nicht  verschont,  denn  es
war  zulässig,  daß  mehrere  Staatsschuldner  zusammen  traten,  um
auf  diese  Weise  ihre  Schulden  in  Papiergeld  zahlen  zu  können.
Hatte  dagegen  der  Staat  Ausgaben  unter  50  livres,  so  mußte
er  sie  in  einer  mit  positivem  Agio  behafteten  Geldart  machen.
Die  Staatskasse  erlitt  auch  eine  Schädigung  dadurch,  daß  die
Steuereinnehmer  vielfach  das  von  ihnen  eingenommene  Hartgeld ­
  unerlaubterweise  gegen  Assignaten  umtauschten  und  so
zu  eigenem  Vorteil  Agiotage  trieben.
Es  trat  im  Zahlungsverkehr  durch  das  völlige  Verschwinden
von  Zahlungsmitteln  unter  50  livres  geradezu  eine  Kalamität
ein.  Erst  nach  längerem  Zögern  —  ja  fast  widerwillig  —  entschloß
sich  die  Nationalversammlung  am  6.  Mai  1791  zur  Schaffung
von  5  livres-Assignaten  bis  zum  Betrag  von  100  Millionen.
Eine  Vermehrung  der  Staatsnoten  war  aber  nicht  beabsichtigt;
es  sollten  die  5  livres-Assignaten  an  die  Stelle  der  auf  1000
und  2000,*  *)  später  auch  an  die  Stelle  der  auf  50  bis  300  livres
lautenden  treten. 2 )  Der  Umtausch  gegen  die  höher  lautenden
Assignaten  sollte  zum  Teil  an  besonderen  ümtauschkassen  der
Trcsorcrie  stattfinden,  an  denen  Arbeitgeber  mit  zahlreichen
Arbeitern  bevorzugt  werden  sollten 3 ).  Dieser  einmalige  Umtausch
war  lediglich  ein  Umtausch  von  valutarischem  Gelde  in  anders
gestückeltes  valutarisches  Geld.

*)  Dekret  vom  9.  Juli  1791.
*)  Dekrete  vom  19.,  20.  und  21.  Dezember  1791.
s )  Dekret  vom  20.  September  1791.
        <pb n="41" />
        30

II.  DIE  PAPIERGELDWÜHRUXU.

Davon  zu  unterscheiden  sind  die  Einlösungsbestimmungen
des  Dekrets  vom  6.  Mai  1791.  Es  sollten  besondere  Einlösungs-Stellen
  begründet  werden,  an  denen  dauernd  die  (zum  valutarischen
Geld  gehörenden)  5  livres-Assignaten  in  (akzessorisches)  Kupfergeld ­
  und  umgekehrt  Kupfergeld  in  5  livres-Assignaten  eingelöst
werden  konnten.
Wäre  diese  Bestimmung  stets  durchgeführt  worden,  so
wäre  es  unmöglich  gewesen,  daß  auch  das  Kupfergeld  positives
Agio  bekommen  hätte  gegenüber  5  livres-Assignaten,  denn  immer
hätte  der  Notenbesitzer  sich  leicht  Kupfergeld  durch  die  Einlösung ­
  der  Assignaten  verschaffen  können.
Uns  interessiert  auch  die  —  praktisch  nicht  in  Betracht
kommende  —  umgekehrte  Einlösung,  d.  h.  die  des  Kupfergelds
in  5  livres-Assignaten.  Denn  es  war  die  erste  Bestimmung  im
französischen  Geldwesen,  die  die  prinzipielle  Einlösung  von  akzessorischem ­
  Gelde  in  valutarisches  anordnete.
Die  Emission  der  5  livres-Assignaten  sollte  mit  der
Eröffnung  der  besonderen  Einlösungskassen  zusammenfallen.
Durch  alle  diese  neuen  Emissionen  wurde  die  Maximalsumme
der  im  Yerkehr  befindlichen  Assignaten  nicht  erhöht;  es  war
lediglich  eine  Verschiebung  der  Stückelung  innerhalb  des  gegebenen ­
  Rahmens.
Erst  am  28.  September  1791  fand  eine  Erhöhung  von
1200  auf  1300  Millionen  livres  statt.  Anders  unter  der  gesetzgebenden ­
  Nationalversammlung.  Kurz  nacheinander  wurde  die
Maximalsumme  festgesetzt  auf:

1400  Millionen  livres  am  1.  November  1791

1600
1650
1700
1800
2000

17.  Dezember  1791
4.  April  1792
30.  „  1792
13.  Juni  1792
31.  Juli  1792

Kritisch  wurde  immer  wieder  auch  unter  der  gesetzgebenden ­
  Nationalversammlung  die  Frage  nach  zweckmäßiger
Stückelung  der  Assignaten.  Es  wurden  daher  auch  Staatsnoten
        <pb n="42" />
        2.  DIE  STÄATSNOTENWXHRUN&amp;amp;  BIS  HERBST  1796.

31

von  25,  10  livres, 1 )  von  50,  25  und  10  sous 2 )  geschaffen.
Die  auf  sous  lautenden  Assignaten  sollten  nur  im  Wege  des
Umtauschs  gegen  höhere  Werte  emittiert  werden. 3 )  Die  Stückelungen ­
  unter  5  livres  waren  notwendig  geworden,  weil  alle
Münzen  ein  positives  Agio  aufwiesen  und  aus  dem  Zahlungsverkehrschwanden. ­
  Die  Assignatencoupons  von  3  livres,  4  livres
10  sous  und  15  livres  hatten  eine  Zeit  lang  die  Stelle  von
kleinen  Stückelungen  eingenommen.  Sie  sollten  aber,  weil  sie
zu  leicht  nachgemacht  werden  konnten,  eingelöst  werden  und
bis  zum  1.  Mai  1792  auch  den  epizentrischen  Annahmezwang
verlieren. 4 )  Den  anepizentrischen  hatten  sie  nie  gehabt.
Trotz  energischer  Arbeit  gelang  es  nicht,  die  kleineren
Assignatenstückelungen  rasch  genug  herzustellen.  Es  wären
daher  zahlreiche  Schwierigkeiten  im  Geldumlauf  entstanden,
wenn  der  Verkehr  sich  nicht  schon  selber  zu  helfen  gewußt  hätte.
Bankhäuser,  öffentlich-rechtliche  Korporationen,  namentlich
Gemeinden,  gaben  auf  kleine  Summen  lautende,  in  Assignaten
einlösbare  Papierscheine  aus.  Man  nannte  sie  billets  de  confiance,
de  secours  patriotique  oder  ähnlich.  —  Einige  Private  hatten,
sogar  metallische  pieces  oder  medailles  de  confiance  hergestellt,
die  naturgemäß  jedes  Annahmezwangs  entbehrten.
Daran  stieß  man  sich  bald,  denn  dies  widersprach  ja  dem
staatlichen  Münzregal. 5 )  Dekrete  vom  27.  August  und  3.  September
1792  verboten  die  weitere  Fabrikation  solcher  medailles  unter
Androhung  einer  Kerkerstrafe  von  15  Jahren  und  der  Konfiskation ­
  der  Münzen.  Die  hergestellten  Münzen  mußten  vom
Emittenten  innerhalb  eines  Monats  von  der  Verkündigung  des
Dekrets  ab  in  Assignaten  eingelöst  werden.  An  den  weit  verbreiteten ­
  billets  de  confiance  dagegen  stieß  sich  fast  niemand,

*)  Dekret  vom  17.  Dezember  1791.
2 )  Dekret  vom  16.  und  23.  Dezember  1791.
3 )  Dekret  vom  4.  Januar  1792.
4 )  Dekret  vom  30.  Januar  1792;  die  letzte  Bestimmung  wurde  nicht
durchgeführt;  s.  Dekret  vom  6.  Januar  1794.
5 )  cf.  Dekret  vom  27.  August  1792,
        <pb n="43" />
        32

IX.  DIE  PAPIER6ELDWSHRXIN6.

solange  wenigstens  nicht,  als  es  im  Verkehr  keine  Assignaten
von  kleinerer  Stückelung  gab.
Die  Frage,  ob  diese  billets  de  confiance  unter  das  staatliche
Geld  fielen  oder  nicht,  ist  schwer  zu  entscheiden,  da  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  unmittelbar  keinen  Aufschluß  gewähren.
Einen  Anhaltspunkt  gibt  das  Dekret  vom  30.  März  1792.  Danach
waren  alle  Emissionsanstalten  zu  revidieren.  Denjenigen  Privaten,
die  billets  von  25  livres  und  darunter  ausgaben,  wurde  jede
weitere  Emission  verboten.  Diese  Maßregel  wurde  —  und  zwar
mit  Recht  —  damit  motiviert,  daß  die  Gesellschaften  nicht  die
genügende  Sicherheit  boten;  die  Personalhaftung  der  Gesellschafter ­
  war  sehr  oft  von  zweifelhaftem  Wert.
Den  öffentlich-rechtlichen  oder  unmittelbar  unter  öffentlicher ­
  Aufsicht  stehenden  Korporationen  blieb  die  Emission
weiter  gestattet,  falls  bestimmte  Deckungsvorschriften  beobachtet
wurden,  deren  Erfüllung  unnachsichtig  kontrolliert  werden  sollte.
Es  wurde  also  ein  scharfer  Unterschied  je  nach  den  Emissionsanstalten ­
  gemacht,  wahrscheinlich  auch  bei  der  Annahme  durch
den  Staat.  —  Nur  die  von  öffentlich-rechtlichen  Korporationen
ausgegebenen  billets  de  confiance  fielen  vielleicht  unter  das
staatliche  Geld.  Verpflichtet  zur  Annahme  waren  die  emittierenden
Körperschaften  (epizentrisch)  und  wahrscheinlich  die  in  ihrem
Herrschaftsbereich  befindlichen  Privaten.')  Für  ihren  Herrschaftsbereich ­
  vertrat  also  die  Gemeinde  die  Stellung  des  Staates.
Erst  am  Anfang  der  Konventsherrschaft 2 )  wurde  die
Einlösung  der  billets  de  confiance  verfügt.  Um  die  wirtschaftlich
schwächeren  Klassen  zu  schützen,  wurde  angeordnet,  daß  subsidiär
auch  für  die  von  privaten  Gesellschaften  ausgegebenen  billets
die  Gemeinden  des  Verbreitungsbezirks  haften  sollten.  Den
Gemeinden  stand  dafür  der  Regreß  gegen  die  Direktoren  und
„Interessierten“  der  Gesellschaft  offen.  Für  die  auf  10  souS
lautenden,  von  öffentlich-rechtlichen  Korporationen  ausgegebenen

')  Hinsichtlich  der  letzteren  Angabe  cf.  Berry  S.  662.
2 )  Dekret  vom  8.  November  1792.
        <pb n="44" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRÜXG  BIS  HERBST  1796.

33

billets  wurde  der  letzte  Einlösungstermiu  auf  den  1.  Juli  1793  J )
festgesetzt;  die  übrigen  hatten  schon  früher  ihre  Einlösungsfähigkeit ­
  verloren.
Die  Änderungen  bei  der  papiroplatischen,  valutarischen
&amp;lt;1  eidart,  welche  die  konstituierende  und  die  legislative  Nationalversammlung ­
  vernahmen,  waren  von  einschneidender  Bedeutung;
sie  waren  viel  wichtiger  als  die  bei  den  Münzen,  den  akzessorischen ­
  Geldarten.

b.)  Das  Münzwesen.
Die  akzessorischen  Hartgeldarten  wiesen  ein  immer  größer
werdendes  positives  Agio  auf,  wie  wir  bereits  kurz  berührten.
Sie  wurden  entgegen  erneuten  Verboten  exportiert 2 ).  Verboten
war  überhaupt  jeder  Export  von  Gold  und  Silber,  außer  dem
von  ausländischen  Edelmetallmünzen.  Trotz  des  positiven  Agios
fuhr  der  Staat  fort,  Münzen  nach  den  alten  Vorschriften  zu
prägen.  Man  hoffte  vergeblich,  das  Agio  würde  dadurch  geringer ­
  werden.
Eine  Neuregelung  traf  das  Dekret  vom  11.  Januar  1791.
Es  kam  aber,  soweit  es  die  Neuprägung  von  Silbermünzen
betraf,  nicht  zur  Ausführung 8 ),  weil  es  die  Prägung  von
Münzen  mit  positivem  Agio  anordnete,  die  im  Inland  verwendet
werden  sollten,  ohne  wirksame  Maßregeln  gegen  das  Einschmelzen ­
  und  den  Export  zu  treffen.
An  die  Stelle  dieses  Dekrets  trat  dasjenige  vom  11.  Juli  1791,
das  zum  Teil  den  gleichen  Inhalt  hatte.  Danach  sollten  Silberrnünzen
  von  15  und  30  sous  geprägt  werden.  Die  Begültigung
sollte  im  Gegensatz  zu  den  Münzen  des  ancien  rcgi  me  auf
ihnen  vermerkt  sein.  Sie  sollten  proportional  das  gleiche  Feingewicht ­
  haben  wie  die  Ecus.  Ihre  Legierung  war  aber  davon
verschieden;  sie  sollten  8  Teile  Silber  und  4  Teile  Kupfer
enthalten,  d.  h.  sie  waren  von  der  Feinheit  666 - 66 /iooo.  Mit

l )  Dekret  vom  19.  Dezember  1792.
*)  Dekret  vom  21.,  28.  Juni,  3.  Juli  1791.
*)  Gomel,  Histoire  linanciere  de  l’assembl6e  Constituante  Bd.  2.  S.  428.
ID'S,  Das  Geldwesen  Frankreichs.  3
        <pb n="45" />
        34

II.  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

dieser  Legierung  wollte  man  den  Export  und  das  Einschmelzen
verhindern,  da  in  diesem  Falle  das  Trennen  von  Kupfer  und
Silber  kostspielig  gewesen  wäre.  Wie  bei  allen  Münzen  waren
auch  hier  Remedien  für  Gewicht  und  Feinheit  zugelassen. 1 )
Die  Beziehungen  des  Geldes  zum  Metall  (genetischen
Beziehungen)  blieben  bestehen.  Gold  und  Silber  wurde  vom
Staat  zur  Ausprägung  unbeschränkt  angenommen  (bare  Natur
der  Metalle),  die  Münzverwaltung  war  sogar  dazu  verpflichtet
(Hylolepsie).
Für  das  Silber  kamen  im  Einzelnen  einige  Änderungen
vor.  Ein  Dekret  vom  6.  Oktober  1789  rief  zur  Einlieferung
von  Silbergegenständen  auf  und  ordnete  an,  das  die  Einlieferer
einen  Vorzugspreis  an  der  Münze  erhalten  sollten.  Der  Preis
wurde  in  unverzinslichen,  nach  6  Monaten  einlösbaren,  auf
den  Namen  lautenden  Münzscheinen  (rbcöpisses)  ausbezahlt. 2 )
Diese  Münzscheine  wurden  vom  15.  Dezember  1790  ab  nicht
mehr  ausgegeben 3 )  und  der  Tarif  vom  Jahre  1773  wieder  eingeführt. ­
  Für  Gold  sollte  der  Tarif  vom  Jahre  1785  fortbestehen.
  —  Von  diesen  Tarifen  scheint  man  keinen  großen
Gebrauch  gemacht  zu  haben.  Jedenfalls  sah  sich  das  bereits
erwähnte  Dekret  vom  11.  Juli  1791  veranlaßt,  die  Abnahmebedingungen ­
  für  Silber,  auf  dessen  Prägung  man  das  Hauptgewicht ­
  legte,  zu  verbessern.  Jeder,  der  Silber  zur  Münze
brachte,  erhielt  das  Kupfer  umsonst  und  bekam  auch  den
Schlagsehatz  nicht  angerechnet. 4 )
Auch  in  dieser  Form  hatte  die  hyloleptische  Norm  keinen
großen  Anreiz  für  Besitzer  von  Silberbarren,  denn  das  Silber
4 )  Dekret  vom  14.  August  1791.
•)  Die  Münzscheine  konnten  auch  auf  die  contribution  patriotique
in  Zahlung  gegeben  werden.
3 )  Dekret  vom  26.  November  1790.
*)  Toute  personne  qui  apportera  ä  la  monnaie  des  matteres
d’argent  recevra,  sans  aucune  retenue,  la  meme  quantitc  de  grains
de  fin  en  monnaie  fabriquee.
Die  Bestimmung  des  Dekrets  vom  11.  Januar  1791,  daß  nur
Silbermünzen  von  15  und  30  sous  geprägt  werden  sollten,  wurde  nicht
beobachtet.
        <pb n="46" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

35

wollten  sie  bei  dem  bedeutenden  positiven  Agio,  das  es  hatte,
nicht  als  Münze,  sondern  als  Ware  verwenden;  zur  Verwendung ­
  als  Ware  war  die  Barrenform  aber  viel  bequemer.
Tatsächlich  prägte  der  Staat  doch  ziemlich  eifrig  Münzen.
Das  nötige  Edelmetall  verschaffte  er  sich  vorwiegend  aus
Kirchen,  königlichen  Schlössern,  Bmigrantenhäusern  u.  s.  w. 1 ).
Im  Jahre  1791  und  1792  wurden  trotz  des  positiven  Agios;
der  Münzen  geprägt 2 );

Für  8  052  000  livres  Goldstücke

Soweit

65  007  000
23  228  000
16  880  000
4  013  000
der  Staat

das

an  das
zu  ver-Ecusstücke


30-  u.  15-  Sousstücke
Glockenmetallmünzen
Kupfermünzen.
Hartgeld  zu  Zahlungen
Ausland  verwendete,  waren  diese  Prägungen  nicht
urteilen.  Anders  wenn  er  mit  ihnen,  wie  mit  den  30-  und  15-Sousstückeu,
  zum  proklamatorischen  Werte  im  Inland  zahlte.
Eine  Hand  voll  Gold  und  Silbermünzen  verschwand  bei  ihrem
damaligen  positiven  Agio  sofort  wirkungslos  aus  dem  inländischen
Zahlungsverkehr  oder  wurde  exportiert.
Einen  wichtigen  funktionellen  Unterschied,  den  wir
unter  dem  ancien  regime  vermißten,  finden  wir  in  einem
Dekret  von  1792 3 );  alle  Gold-  und  Silbermünzen  wurden  für
einlösbar  bei  dem  caissier  general  du  Tresor  und  den  receveurs
du  district  erklärt  und  zwar  in  Staatsnoten,  d.  h.  prinzipiell
war  akzessorisches  Edelmetallgeld  (wie  schon  vorher  das  Kupferund
  Bronzegeld)  in  valutarisches  einlösbar.
Bülonrnünzen  wurden  zur  Zeit  der  Revolution  nicht

mehr  geprägt.
Kupfermünzen  wurden  dagegen  nach  Vorschriften,  die
im  allgemeinen  mit  denen  des  ancien  rogime  übereinstimmten,

*)  Dekret  vom  3.  März  1791,  31.  August,  3.,  4.,  9.,  10.  September ­
  1792.
2 )  s.  Gomel,  Histoire  financiere  de  la  Legislative  et  de  la  Convention ­
  Bd.  1.  S.  384.
3 )  Dekret  vom  26.  April  1792.

3*
        <pb n="47" />
        36

II.  DIE  PAPIERGELDWäHEUN  G.

weiter  geprägt.  Ihre  Fabrikation  sollte  beschleunigt  werden; 1 )
denn  wenigstens  an  diesen  Münzen  sollte  kein  Mangel  im
Yerkehr  sein.  Eine  starke  Vermehrung  wurde  notwendig
infolge  der  Bestimmung,  daß  sie  als  Deckung  der  5  livres-Assignaten
  dienen  sollten.  Die  schwierige  Frage  war  dabei,
wie  man  sich  das  nötige  Metall  verschaffen  sollte.
Eine  radikale  Lösung  versuchten  zunächst  die  Dekrete
vom  24.  und  25.  Juni  1791.
Es  sollten  1-  und  1 /a-  Sousstücke  völlig  aus  Glockenmetall
bergestellt  werden  und  zwar  nach  einem  vereinfachten  Verfahren ­
  :  sie  sollten  gegossen  anstatt  geprägt  werden.  Im
Anfang  der  Ausführung  hielt  man  inne,  weil  man  früh  genug
einsah,  daß  die  Münzen  zu  leicht  nachgemacht  werden  könnten
und  sehr  spröde  seien.
Dagegen  wurden  Dekrete  vom  Juli  und  August  verwirklicht; ­
 *  2 )  die  Münzen  sollten  geprägt,  nicht  gegossen  werden.
Sie  sollten  nicht  aus  reinem  Glockenmetall,  sondern  zur  Hälfte
aus  Glockenmetall  und  zur  Hälfte  aus  Kupfer  bestehen.  Sie
waren  gestückelt  von  2,  1  und  Väsous;  das  Gewicht  blieb
proportional  zu  dem  früheren  dasselbe.  Das  nötige  Metall
wurde  hauptsächlich  aus  den  Glocken  der  Kirchen  beschafft.
Die  Zusammensetzung  des  Glockengeldes  wurde  schon
im  Jahre  1792  wiederholt  geändert.  Am  7.  August  wurde
folgende  Legierung  für  zulässig  erklärt:  1 U  Kupfer  und  3 U
Glockenmetall,  nur  „Perukupfer“  sollte  zur  Hälfte  hineingetan
werden;  am  2.  September:  */12  Glockenmetall,  V12  rotes  und
1  /12  gelbes  Kupfer.
Auch  die  Stückelung  wurde  geändert.  Es  sollte  jetzt
auch  V4-, 3 )  3-  und  5-  Sousstücke  geben. 4 )  Nach  einem  Dekret
vom  18.  September  1792  sollten  statt  3-  und  5-Sous-,  2-  und
4-Sousstücke  geprägt  werden.

‘)  Dekret  vom  11.  Januar,  17.  und  20.  Mai  1791.
2 )  Dekret  vom  18.  Juli,  3.  und  2fi.  August  1791.
s )  Dekret  vom  2.  September  1792.
4 )  Dekret  vom  25.  August  1792.
        <pb n="48" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWAHRTJNG  BIS  HERBST  1796.

37

Auch  das  Gewicht  und  die  Gewichtsremedien  der  Glockenmetallmünzen ­
  wurden  oft  geändert.  Anfänglich  hielt  man  aber
an  den  Bestimmungen  des  ancien  regime  fest. 1 )
Unter  der  gesetzgebenden  Nationalversammlung  sollten
die  Glocken  in  noch  umfassenderer  Weise  als  unter  der
konstituierenden  eingezogen  werden.  Die  Gemeinden  konnten
dazu  angehalten  werden,  ihre  Glocken  an  die  Münzstätten  zu
bringen.  Unter  gewissen  Abzügen  erhielten  die  Gemeinden
alle  daraus  geprägten  Münzen,  waren  aber  verpflichtet,  sie  zu
Wohltätigkeitszwecken  zu  verwenden.  Später  mußten  auch
die  Gemeinden  wie  Private  mit  dem  Staate  teilen. 2 )
Man  hatte  es  mit  der  Herstellung  der  Glockenmetallraünzen
  so  eilig,  dass  die  bestehenden  Münzstätten  nicht  rasch
genug  arbeiten  konnten.  Um  die  Fabrikation  zu  beschleunigen,
griff  man  zu  verschiedenen  Mitteln.
Zunächst  sollten  provisorische  staatliche  Münzstätten 3 )  an
einzelnen  Orten  errichtet  werden,  so  in  Besanijon,  Clermont-Ferrand,
  Arras,  Dijon,  Saumur.  Nachdem  die  Glocken  des  betreffenden ­
  arrondissements  in  Münzen  verwandelt  waren,  sollten
auch  die  Münzstätten  aufgehoben  werden.
Private,  die  sich  bereit  erklärten,  die  Münzfabrikation  für
den  Staat  zu  übernehmen,  konnten  vom  ministre  des  contributions
  dazu  ermächtigt  werden. 4 )  Sie  standen  unter  scharfer
staatlicher  Aufsicht.  Das  Produkt  ihrer  Fabrikation  gehörte
dem  Staate.
Wie  sehr  man  die  Herstellung  dieser  Münzen  beschleunigen
wollte  und  ihre  Wichtigkeit  überschätzte,  zeigt  uns  das  3.  Mittel,
zu  dem  der  Staat  griff 5 ):  Jedem,  der  genügende  Fähigkeiten  nachwies, ­
  konnte  die  Erlaubnis  erteilt  werden,  für  eigene  Rechnung
bis  zu  unbeschränktem  Betrage  Glockenmetallmünzen  auszuprägen. ­
  Es  stand  ihm  frei,  anderen  Bronze  gegen  Entgelt  ab-‘)
  Dekret  vom  3.  August  1791.
s )  Dekret  vom  28.  Juni  1792  (allgemeines  Prinzip).
3 )  Dekret  vom  26.  April,  28.  Juni  1792.
4 )  Dekret  vom  14.  April,  25.  August  1792.
5 )  Dekre}  vom  14.  April  1792.
        <pb n="49" />
        38

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

zunehmen,  soviel  er  wollte.  Bei  der  Herstellung  der  Münzen
stand  er  aber  unter  scharfer  staatlicher  Aufsicht;  er  mußte  für
jede  Mark  Kupfer,  die  er  prägte,  eine  Steuer  zahlen.  Ob  dieser
3.  Fall  tatsächlich  praktisch  vorgekommen  ist,  entzieht  sich
unserer  Kenntnis.  Prägten  Nichtkonzessionierte  Kupfermünzen,
so  wurden  sie  schwer  bestraft.
Am  wichtigsten  an  der  ganzen  Erscheinung  ist,  daß  Bronze
für  unbeschränkt  verwandelbar  in  Geld  erklärt  wurde,  d.  h.
dieses  Geld  bar  war.
Private,  welche  Bronze  einlieferten,  erhielten  nicht  die
daraus  hergestellten  Münzen,  vielmehr  Assignaten.  Die  Assignaten
kamen  in  diesem  Falle  auf  Grund  der  Einlieferung  von  frei
ausprägbarem  Metall  (hylogenisch)  zur  Entstehung.  Dieser  Fall
war  verhältnismäßig  selten  und  praktisch  bedeutungslos  in  Anbetracht ­
  der  sonst  (papirogenisch)  hergestellten  Assignatenmassen.
Wenn  wir  die  französische  Geldverfassung  vom  Jahre  1790
bis  1792  betrachten,  erhalten  wir  nebenstehendes  Schema. 1
§  2.
DIE  STA  ATSNOTENWÄHRTESTG  UNTER  DEM  NATIONALKONVENT ­
  UND  IM  1.  JAHRE  DER  DIREKTORIALHERRSCHAFT ­
  (BIS  HERBST  1796).
a)  Das  Papiergeld.
Die  große  Revolution  war  eine  gewaltige  G  egenbewegung
gegen  das  ancien  regime,  die  sich  ihrerseits  so  sehr  in  Extreme
verlor,  daß  das  Übertriebene  zu  einem  ihrer  charakteristischen
Züge  wurde.  Diesen  Zug  des  Übertriebenen  finden  wir  auch
im  Geldwesen  während  der  zweiten  Phase  der  Papierwährungszeit, ­
  das  heißt  zur  Zeit  des  Konvents  und  im  ersten  Jahre  der
Direktorialherrschaft  (bis  Herbst  1796).
Der  Nationalkonvent  fuhr  entschlossen  in  den  Bahnen
fort,  welche  die  beiden  Nationalversammlungen  zögernd  eingeschlagen ­
  hatten.
Der  infolge  der  Passivität  der  französischen  Zahlungsbilanz
sinkende  Wechselkurs  hatte  zu  einem  Abfluß  des  Edelmetalls

‘)  s.  S.  39.
        <pb n="50" />
        Geldarten

Louis  d’or

von  48,24  und  12  livres

Ecus

„  6

»  3  „

Stücke

„  24,12

„  6  sous

o
CO

j&amp;gt;  15  „

5J

„  2

i  V*  »

„  von

5,4,3,  2,1

i  V»,  V«  »

Staatsnoten

Beziehungen  zum  Metall
platische,  genetische,  j  dromische

Funkt!
desAnnahmezwangs,


onelle  Unterschiede
j  der  Ein-  j  der
|  lösbarkeit,  !  Behandlung

Gold

1
bar

Hylolepsie

Kurantgeld

1

Silber

Scheidegeld']

einlösbar

akzessorisch

Kurantgeld

Bülon

notal  ?

keine
Hylolepsie

Scheidegeld  *)

einlösbar?

einlösbar

Kupfer
und  Glockenmetall ­


bar

Papier  notal
•

Kurantgeld

definitiv

valutarisch

*)  Falls  der  Satz  beobachtet  wurde:  Cessante  ratione  legis,  non  cessat  lex  ipsa.

CO
50
        <pb n="51" />
        40

II.  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

geführt;  der  Staat  hatte  zu  den  bekannten  Schutzmaßregeln
gegriffen:  die  mit  allgemeinem  Annahmezwang  ausgestatteten
Staatsnoten  waren  für  uneinlösbar  erklärt  worden.  In  Staatsnoten
leistete  der  Staat  bald  alle  Zahlungen  ohne  Ausnahme.  Er  hatte
zwar  längere  Zeit  am  Prinzip  festgehalten,  die  Truppen  ganz,
später  zum  Teil  in  Hartgeld  auszuzahlen. 1 )  Schließlich  kam  er
völlig  davon  ab. *  2 )  Um  die  Assignaten  in  dieselbe  Vorzugsstellung
in  parazentrischen  wie  im  apozentrischen  Zahlungsverkehr  zu
bringen,  wurde  durch  Dekret  vom  8.  April  1793  jede  Vertragsklausel ­
  verboten,  die  auf  Zahlung  in  Metallgeld  Bezug  hatte.
Die  valutarische  Handhabung  der  Assignaten  ließ  eine
möglichst  zweckmäßige  und  allen  Anforderungen  des  Verkehrs
entsprechende  Stückelung  nötig  erscheinen.  Diese  wurde  daher
ergänzt.  Es  kamen  nunmehr  auch  solche  von  400,  250,  125  und
75  livres  vor.  Tatsächlich  wurden  auch  noch  andere  emittiert,
z.  B.  solche  von  10000  livres;  es  läßt  sich  aber  kein  Dekret
nachweisen,  das  die  Herstellung  von  10000  livres-Assignaten
anordnete. 3 )
Der  Nationalkonvent  betrachtete  die  Fabrikation  von  Assignaten ­
  als  ein  billiges  Mittel,  die  leeren  Staatskassen  wieder
zu  füllen.  Volkswirtschaftlich  rechtfertigte  man  die  Vermehrungen
mit  der  Hypothezierungstheorie  (s.  unten  S.  66  ff.)  und  konfiszierte ­
  jeweils  wieder  einige  Güter  mehr.  Wir  finden  daher,
weil  die  Kassen  des  Konvents  immer  leer  waren,  ein  stetiges
Anwachsen  der  im  Verkehr  befindlichen  Assignatensumraen.
Der  Konvent  erhöhte  die  Maximalumlaufsumme  zunächst  auf
2400  Millionen  livres 4 )  und  durch  das  sehr  eingehend  begründete
Dekret  vom  1.  Februar  1793  auf  3100  Millionen  livres.  Von
1793  ab  setzte  man  dem  Assignaten  umlauf  keine  Höchstgrenze ­
  mehr.  Neue  Emissionen  fanden  aber,  insbesondere
wegen  der  wachsenden  Kriegsausgaben,  die  man  anders
nicht  decken  konnte,  weiter  in  verstärktem  Maße  statt.  Es
*)  Dekret  vom  21.  Dezember  1792.
s )  Dekret  vom  8.  April  1793.
3 )  Erwähnt  im  Dekret  vom  1.  August  1795.
4 )  Dekret  vom  24.  Oktober  1792,
        <pb n="52" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

41

sind  zwar  zahlreiche  Dekrete  vorhanden  über  die  Fabrikation
von  neuen  Assignaten;  diese  geben  aber  keinen  Aufschluß
über  die  Emissionen,  die  von  der  Herstellung  verschieden  waren,
und  ferner  nicht  darüber,  wieviel  Staatsnoten  auf  Grund  der
Eingänge  auf  Nationalgüter  verbrannt  wurden.  Seit  Ende  1794
sind  auch  keine  Fabrikationsdekrete  mehr  zu  finden.  Die  Befugnis ­
  der  Anordnung  über  Fabrikation  und  Emission  von
Assignaten  wurde  von  dem  Konvent  auf  das  geheim  tagende
Finanzkomitee  übertragen.  In  welcher  Höhe  die  Emissionen  erfolgten, ­
  wäre  fast  unmöglich  festzustellen,  wenn  nicht  schon  die
Zeitgenossen,  die  ja  ausschließlich  Quantitätstheoretiker  waren,
auf  die  Ermittlung  der  sich  jeweils  im  Umlauf  befindenden
Assignatensumme  (also  unter  Abzug  der  verbrannten)  einen
großen  Fleiß  verwandt  hätten.

Ein  moderner  Schriftsteller  Courtois, 1 )  der  die  noch  nicht
ausgegebeneu  Assignaten  als  im  Umlauf  befindlich  annimmt,
gibt  auf  Grund  älterer  Angaben  folgende  Zahlen:
1.  Juni  1791

1-  Oktober  1791
22.  September  1792
1-  Januar  1793
1-  August  1793
1.  Mai  1794
1.  Juli  1794
1.  Oktober  1794
1.  Januar  1795
1.  April  1795
1.  Juli  1795
1.  Oktober  1795
1.  Januar  1796
1.  April  1796
1.  Juli  1796

912  000  000  livres
1  151  500  000  „
1  972  000  000  „
2  825  906  618  „
3  775  846  053  „
5  891479  201  „
6  082  051  800  „
6  618  297  170  „
7  228  819  063  „
8  326  945  681  „
12  338  143  861  „
17  879  337  898  „
27  565  237  396  „
36  671  761762  „
34  508  749  586  „
45  578  810  040  „

7.  September  1796
Ein  Zeitgenosse  der  Revolution,  der  Finanzminister  Ramel,

')  Histoire  des  banques  en  France,  2.  Aufl.  S.  329.
        <pb n="53" />
        42

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHEUNG.

gibt 1 )  auf  Grund  der  amtlichen  registres  de  la  Trösorerie
nationale  die  gleichen  Zahlen  an.  Mit  der  letzten  Zahl  scheint
sich  Courtois  nach  den  Angaben  von  Ramel  geirrt  zu  haben.
Nach  diesem  betrug  die  Summe  aller  überhaupt  ausgegebene»
Assignaten  ohne  Abzug  der  verbrannten  45 1 /2  Milliarden.
Den  Zahlen  der  registres  ist  mit  Vorsicht  zu  begegnen.  Ramel
selbst  bemerkt  dazu,  er  glaube  nicht,  daß  die  Summe  der
tatsächlich  im  Verkehr  umlaufenden  Assignaten  30  Milliarde»
livres  überschritten  habe.
Von  Wichtigkeit  für  uns  ist  nicht  die  hohe  Umlaufsumme
  an  sich,  sondern  die  Tatsache,  dass  der  Staat  völlig  die
Herrschaft  über  sein  Geldwesen  verlor.  Anfangs  suchte  er
sich  gegen  die  vernunftwidrige  Vermehrung  zu  wehren.  Immer
mehr  aber  ließ  er  den  Dingen  ihren  Lauf  und  gab  sich
schließlich  überhaupt  keine  ernste  Rechenschaft  mehr  über  die
Art  der  Verwaltung  seines  Geldwesens  (lytrischeu  Verwaltung)
Das  Äußere  der  Staatsnoten  beschrieben  zahlreiche
Dekrete  sehr  ausführlich.  Von  Bedeutung  werden  aber  der
Text  und  die  auf  den  Scheinen  angebrachten  Zeichen  erst
dann,  wenn  juristische  Konsequenzen  sich  daran  knüpfen-Solche
  fehlten  nun  meistens.  Die  Dekrete  vom  7.  Juni  und
28.  September  1793,  die  eine  Massenfabrikation  von  Assignaten
anordneten,  um  die  bestehenden,  ihrem  Äußeren  nach  sehr
verschiedenen  Sorten  durch  Umtausch  einheitlich  zu  gestalte»
und  so  die  zahlreichen,  trotz  der  strengsten  Verbote  vorhandene»
Fälschungen  zu  bekämpfen,  kamen  nicht  zur  Ausführung.  Di 0
dadurch  entstehenden  Kosten  hätten  zu  dem  beabsichtigte»
Zweck  außer  Verhältnis  gestanden.  Die  Herstellung  hätte
auch  nicht  genügend  beschleunigt  werden  können.
Wichtig  wurde  das  Äußere  der  Staatsnoten,  als  der
Konvent  die  sogenannte  Demonetisierung  der  königliche»
Assignaten  beschloß,  d.  h.  der  vor  dem  10.  August  1792
geschaffenen,  auf  denen  das  Bild  Ludwigs  des  XVI.  angebracht  l  2
l )  Des  finances  de  la  Republique  Franqaise  en  Tan  IX.  Tat®'
2  zu  S.  27.
        <pb n="54" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWAHBUNG  BIS  HERBST  1796.

43

und  deren  Fabrikation  mit  Beginn  der  Konventsherrschaft
eingestellt  worden  war. 1 )  Diese  königlichen  Assignaten  hatten
nämlich  in  manchen  Gegenden  Frankreichs  ein  positives  Agio
gegenüber  den  republikanischen,  eine  zwar  merkwürdige,  vom
Standpunkt  der  staatlichen  Theorie  aber  keineswegs  unfaßbare
Erscheinung:  die  republikanischen  waren  valutarisch,  die
königlichen  akzessorisch.
Das  positive  Agio  war  nur  in  denjenigen  Gegenden  vorhanden, ­
  in  denen  die  royalistische  Bevölkerung  zahlreich  war.
Die  politischen  Leidenschaften,  die  unter  dem  Konvente  noch
mehr  als  unter  den  Nationalversammlungen  emporloderten,
machten  aus  diesem  Agio  ein  Verbrechen  gegen  den  Staat.
Mit  Ersetzung  der  königlichen  Assignaten  durch  republikanische
hoffte  man  die  Royalisten  mehr  an  die  republikanische  Sache
zu  fesseln,  denn  „bei  den  republikanischen  Assignaten  war  nicht
der  König,  sondern  die  Republik  Schuldnerin“.  Am  9.  Juni  1793
wurde  verfügt,  daß  auf  Nationalgüter  eingehende  republikanische
Assignaten  nicht  verbrannt  werden  sollten,  sondern  statt  deren
eine  gleiche  Menge  königlicher  Assignaten.
Ein  Dekret  vom  31.  Juli  1793  ging  weiter.  Es  bestimmte,
daß  die  königlichen  Assignaten  über  100  livres  ihre  Kurantgeldeigenschaft ­
  verlieren,  einstweilen  aber  noch  ihren,  in  Einzelheiten ­
  später 2 )  besonders  geregelten  epizentrischen  Annahmezwang ­
  behalten  sollten.  Noch  wichtiger  wurde  für  die  Stellung
dieser  Assignaten  im  Geldwesen  ein  anderes  Gesetz.  Von  der
Publikation  des  Dekrets  vom  30.  August  1793  ab  sollten  die
königlichen  Assignaten  über  100  livres  bei  jeder  Übertragung
enregistriert 3 )  und  indossiert  werden.  Ihren  epizentrischen
Annahmezwang  sollten  sie  mit  dem  1.  Januar  1794  verlieren.

‘)  Dekrete  vom  11.,  24.  Oktober,  21.  November  1792.
*)  Dekrete  vom  17.  und  30.  August  1793.
3 )  Da  der  Staat  diese  Assignaten  von  nun  ab  als  staatliche  Wertpapiere ­
  behandelt  haben  wollte,  erschwerte  er  ihre  Uebertragung  nicht
nur  durch  Indossaments-  sondern  auch  durch  Enregistrements-Vorschrift,
woran  sich  die  Erhebung  einer  Steuer  knüpfte.
        <pb n="55" />
        44

II.  DIE  PAPIERGELDWAHRUNG;

Yon  diesem  Dekret  ab  waren  diese  Staatsnoten  kein  Geld
mehr,  sondern  Wertpapiere  trotz  ihres  epizentrischen  Ännahmezwangs;
  denn  es  fehlte  ihnen  jetzt  die  freie  Übertragbarkeit
des  staatlichen  Geldes,  also  eines  der  wesentlichen  Merkmale
desselben.  Sie  scheiden  deshalb  nunmehr  aus  unserer
Betrachtung  aus.
Epizentrischer  Annahmezwang  wurde  zwar  noch  einmal
für  sie  in  einzelnen  Fällen  im  Jahre  1795 J )  eingeführt  (vorübergehend ­
  vom  April  bis  August),  aber  die  Enregistrierungs-  und
Indossierungspflicht  wurde  nicht  aufgehoben. 2 )
Die  königlichen  Assignaten  von  100  livres  und  darunter
hatten  ihre  eigene  Entwickelung.  Sie  blieben  auch  nach  dem
31.  Juli  1793  Kurantgeld,  sollten  aber  eingelöst  werden.  Sie
brauchten  weder  enregistriert  noch  indossiert  zu  werden.  Erst
im  Jahre  1795  wurde  ihre  Rechtsstellung  verändert.
Nach  Dekreten  vom  16.  und  27.  Mai  1795  sollten  sie
nur  noch  in  Zahlung  genommen  werden  auf  Nationalgüter  und
Lotterielose  des  Staates.  Lauteten  sie  auf  5  livres,  so  wurden
sie  auch  noch  für  Steuerzahlungen  angenommen.  Waren  sie
von  10  livres,  so  behielten  sie  den  allgemeinen  epizentrischen
Annahmezwang.  Außer  den  10  livres-Assignaten  wurden  demnach ­
  die  königlichen  Staatsnoten  von  100  livres  und  darunter
nur  bei  gewissen  Geschäftsabschlüssen  mit  dem  Staate  in
Zahlung  genommen.  Die  Annahme  durch  den  Staat  war  also
nicht  der  Höhe  nach  beschränkt,  sondern  den  Geschäftsabschlüssen ­
  nach.  Es  fehlte  ihnen  der  allgemeine  epizentrische
Annahmezwang;  nur  bei  einigen  epizentrischen  Zahlungen
nimmt  sie  der  Staat  an  und  bei  diesen  entweder  ausschließlich
oder  neben  anderen  Geldarten;  nimmt  er  sie  in  andern  Fällen
ausnahmsweise  auch  an,  so  handelt  es  sich  nicht  um  Zahlung,
sondern  um  Hingabe  an  Zahlungsstatt.  Wir  wollen  diese
Erscheinung,  die  auch  im  modernen  Geldwesen  vorkommt,
Sondergeld  nennen.

‘)  Dekret  vom  11.,  16.,  27.  Mai  1795.
s )  Dekret  vom  11.  Mai  und  13.  Juli  1795.
        <pb n="56" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

45

Ana  11.  Juli  1795')  erhielten  die  königlichen  Assignaten
von  100  livres  und  darunter  wiederum  den  allgemeinen
epizentrischen  Annahmezwang;  vom  11.  September 2 )  des
gleichen  Jahres  ab  nahm  sie  der  Staat  nur  noch  beim  Kauf
von  staatlichen  Lotterielosen  an.
Die  genetischen  Eigenschaften  der  Assignaten,  die  wir
bis  jetzt  fast  ganz  außer  Acht  gelassen  haben,  ergeben  sich
eigentlich  von  selbst  (papirogenische  Entstehung).  Nur  theoretisch
interessant  ist  eine  Bestimmung  des  Dekrets  vom  14.  Februar  1794.
Die  Einlieferer  von  Gold-  und  Silbergegeuständen  erhielten
danach  keine  Edelmetallmünzen,  sondern  Assignaten.  Die
Assignaten  waren  aus  Papier,  entstanden  aber  in  diesem  Falle
durch  Einlieferung  von  frei  ausprägbaren  Edelmetallen  oder
von  Bronze  (hylogenisch).  Diese  gesetzliche  Anordnung  war
aber  praktisch  natürlich  bedeutungslos.  Man  kann  daher  sagen,
daß  die  Assignaten  durchweg  papirogenisch  zur  Entstehung
kanten.
Ende  1795  und  Anfang  1796  trat  eine  furchtbare  Verwirrung ­
  im  französischen  Zahlungsverkehr  ein.  Sie  war  überhaupt ­
  nur  dadurch  möglich  geworden,  daß  der  Wechselkurs
eine  nie  gesehene  Tiefe  erreicht  hatte.  Er  sank  im  Jahre  1795
beständig  und  zwar  im  Vergleich  zum  Stand  des  Jahres  1789
auf  einen  Jahresdurchschnitt  von  etwa  6°Io.  Das  Sinken  des
Wechselkurses  wurde  für  den  Staat  besonders  empfindlich  beim
Einnehmen  der  Steuern,  die  dem  Nominalbeträge  nach  die
gleichen  gegen  früher  blieben;  tatsächlich  nahm  der  Staat  etwa
^0  bis  25  mal  weniger  ein.  Um  sich  vor  Schaden  zu  schützen,
machte  er  einen  Reformversuch, 3 )  der  praktisch  auf  das  Geldwesen ­
  ohne  merklichen  Einfluß  war  und  nur  des  theoretischen
Interesses  und  der  Vollständigkeit  halber  zu  erwähnen  ist.  Er
verrät  eine  ungewöhnliche  Verranntheit  in  die  Qnantitätstheorie.
Das  betreffende  Dekret  schrieb  eine  Staffel  vor,  nach  der
die  Assignaten  begültigt  sein  sollten,  niedriger  oder  höher,  je
‘)  Dekret  vom  11.  Juli  und  1.  August  1795.
s )  Dekret  vom  9.  September  1795.
°)  Dekret  vom  21.  Juni  1795,  ergänzt  durch  Dekret  vom  31.  Juli  1795.
        <pb n="57" />
        46

II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRUNG.

nach  dem  Steigen  oder  Fallen  der  absoluten  Zahl  der  im  Umlauf ­
  befindlichen  Assignaten.  Es  wurde  angenommen,  daß  die
Assignaten  bei  einer  Emission  von  2  Milliarden  auf  „Pari“
standen;  vermutlich  deshalb,  weil  vor  1789  sich  etwa  2  Milliarden ­
  livres  Hartgeld  ira  französischen  Geldverkehr  befunden
hatten,  und  damals  der  Verkehr  mit  Geld  „gesättigt“  war.  Bei
Steigerung  der  Assignatenzahl  um  je  500  Millionen  livres  sollten
die  Schulden  um  1 U  des  Hauptbetrags  erhöht,  bei  jeder  Verminderung ­
  um  500  Millionen  livres  jeweils  um  l U  vermindert
werden.
Konkret  ausgedrückt  heißt  das:  wer  bei  einem  Assignatenumlauf ­
  von  2  Milliarden  100  livres  schuldete,  mußte  bei  einem
Umlauf  von
2500  Millionen  livres  125  livres
3000  „  „  150  „
3500  „  „  175  „
usw.  zahlen  und  umgekehrt.  Eine  Vermehrung  oder  Verminderung ­
  unter  500  Millionen  livres  war  auf  die  Berechnung  der
geschuldeten  Summe  ohne  Einfluß.  Die  Tabelle  sollte  alle  2  Monate
ergänzt  werden.
Nach  Erlaß  des  Dekrets  sollten  einzelne  epizentrische
Zahlungen  noch  kurze  Zeit  zum  „Paristande“  geleistet  werden
können,  z.  B.  der  noch  nicht  fällige  Kaufpreis  von  schon  erworbenen ­
  Nationalgütern.  Im  übrigen  und  nach  dieser  Zeit
sollten  epizentrische  Zahlungen  &amp;gt;)  nur  nach  der  Tabelle  gemacht
werden  können.  Für  anepizentrische  Zahlungen  gab  das  Dekret,
folgende  Bestimmungen:  Von  den  parazentrischen  sollten  sich
nur  die  Mietzinsen  nach  der  Tabelle  regeln;  in  allen  übrigen
Fällen  des  parazentrischen  Verkehrs  war  der  Schuldner  rechtsgültig ­
  frei,  wenn  er  mit  Assignaten  nach  dem  Nominalbeträge ­
  zahlte.  Seine  apozentrischen  Zahlungen  wollte  der  Staat
einstweilen  nach  dem  Nominalbetrag,  später  wollte  er  einige
nach  der  Tabelle  leisten.  Als  erste  sollten  die  Staatsrentner
in  D/r  Jahren  an  die  Reihe  kommen;  die  Staatsbeamten
wurden  auf  später  vertröstet.

‘)  Ausnahmen  s.  Artikel  6  und  8.
        <pb n="58" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWXHEUNG  BIS  HERBST  1796.

47

Die  epizentrischen  Zahlungen  konnten  also  nur  nach
her  Tabelle,  die  anepizentrischen  ira  allgemeinen  nach  dem
Nominalbetrag  geleistet  werden.  Schulden,  die  auf  Lebensmittel, ­
  nicht  auf  livres  lauteten,  fielen  naturgemäß  nicht  unter
das  Dekret.
Der  Zweck  desselben  war,  vor  allem  den  Fiskus  vor  Schaden
zu  schützen.  „Der  sinkende  Assignatenkurs“  sollte  keinen  Einfluß ­
  auf  den  Steuerertrag  ausüben.  Als  Quantitätstheoretiker
dachten  sich  die  Revolutionäre  den  Assignatenkurs  progressiv
sinkend  mit  der  Vermehrung  der  Papiergeldmasse.  Es  richtete
sich  die  Entwertungsskala  nach  mathematischen,  nicht  nach
volkswirtschaftlichen  Grundsätzen.
DieZeitgenossen  sahen  in  diesen  Bestimmungen  einen  Staatsbaukrott, ­
  der  wegen  des  Widerstands  der  beteiligten  Parteien
nicht  zur  Ausführung  kommen  konnte.  Unseres  Erachtens  war
das  Dekret  nicht  nur  zwecklos,  sondeni  der  Wechselkurs  konnte
im  Falle  der  Durchführung  nur  sinken.  Undurchführbar  war
es  nun  schon  deswegen,  weil  wegen  der  andauernden  Staatsnotenverbrennungen ­
  und  der  überstürzten  Neuemissionen  die
genaue  Umlaufsumrae  der  Assignaten  kaum  festzustelleu  war.
Im  Jahre  1795  wurden  in  manchen  Monaten  allein  über  500
Millionen  in  Assignaten  ausgegeben.  Vor  allem  aber  wäre  es
eine  unbeschreibliche  Wirtschaft  gewesen,  wenn  anepizentrische
Zahlungen  zum  Nominalwert  hätten  geleistet  werden  können,
epizentrische  dagegen  in  denselben  Staatsnoten  mit  weit  geringerer ­
  Geltung  hätten  geleistet  werden  müssen.  An  diesem
tllogismus  mußte  die  Durchführung  des  Dekrets  scheitern.  Der
Wert  des  papiroplatisehen  Geldes  besteht  in  der  Annahme  durch
den  Staat  zu  der  von  ihm  verliehenen  Geltung.  Begrifflich  kann
das  Geld  keine  verschiedene  Geltung  haben  für  epizentrische
und  anepizentrische  Zahlungen.  Der  Konvent  merkte  selbst  sehr
bald  die  Undurchführbarkeit  des  Dekrets  und  suspendierte  die
Anwendung  desselben.
Dieser  Reformversuch  verminderte  die  Verwirrung  im
Geldwesen  nicht  im  geringsten;  diese  nahm  vielmehr  noch  zu.
Dies  geht  aus  einer  bloßen  Aufzählung  der  gesetzlichen  Be-
        <pb n="59" />
        48

II.  DIE  PA.PIERGELDW1HRUNG.

Stimmungen  zur  Genüge  hervor.  Die  Assignaten  wurden  vom
Staate  in  Zahlung  genommen;
a)  Zum  Nennwerte  (valeur  nominale)  bis  Ende  1795,  von
da  ab  nur  in  einzelnen  Fällen,  z.  B.  auf  die  erste  Hälfte  der
Grundsteuer  (Dekret  vom  26.  Juni  1796),  ferner  zur  Hälfte  auf
Zollzahlungen  (Dekret  vom  25.  Dezember  1795).
Es  wäre  aber  für  den  Staat  zu  ungünstig  geworden,  wenn
er  die  Assignaten  zum  Nennwerte  angenommen  hätte,  aber  nicht
mehr  so  hätte  abgeben  können.  Br  nahm  sie  daher  an:
b)  Zum  sogenannten  Kurswert  (valeur  au  cours).  Man
dachte  sich  die  Assignaten  als  Wertpapier,  deren  „Kurs“  sich
nach  dem  Metallgeld  richte;  damit  stellte  man  die  Tatsachen
auf  den  Kopf.  Der  Kurs  der  Pariser  Börse  sollte  auch  für
die  Provinzen  trotz  ihrer  verschiedenen  Wirtschaftslage  maßgebend ­
  sein.  Für  die  Departements  galt  nur  der  Unterschied,
daß  in  ihnen  der  Pariser  Börsenkurs  von  10  Tagen  vorher  zugrunde ­
  gelegt  wurde.
Zum  Kurswert  nahm  man  die  Assignaten  insbesondere  an
auf  die  Zwangsanleihe  anfangs  1796  und  auf  die  rückständigen
Grundsteuern.')
c)  Zu  einem  provinziell  verschiedenen  Minimalgetreidepreis.
Die  Assignaten  nahm  man  hierbei  auf  die  zweite  Hälfte  der
Grundsteuer  an,  falls  der  Steuerpflichtige  das  vorgeschriebene
Getreide  nicht  produzierte  oder  die  Produktion  nur  für  sich
und  seine  Familie  ausreichte. *  2 )
d)  Zu  1  °/o  des  Nennwerts  vom  April  1796  ab  immer
absteigend  auf  die  Zwangsanleihe. 3 )
Bei  apozentrischen  Zahlungen  gab  der  Staat  die  Assignaten
zum  Teil  auch  nicht  mehr  zum  Nennwerte  aus,  z.  B.  bei  der
Auszahlung  der  Pensionen  und  Staatsrenten. 4 )  Er  staffelte  hierbei ­
  die  Eenten  nach  ihrer  Höhe  und  gab  bei  solchen  von  geringerem ­
  Betrage  die  Assignaten  zu  einem  geringeren  Nenn‘) ­
  Gesetz  vom  11.,  17.  Januar,  2.  Februar  1796.
2 )  Gesetz  vom  4.  Dezember  1795.
3 )  Gesetz  vom  21.  Februar,  9.  März  1796.
4 )  Gesetz  vom  17.  Februar  1796.
        <pb n="60" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

49

betrage  in  Zahlung,  als  bei  Renten,  die  auf  hohe  Summen
lauteten.
Erst  recht  kamen  bedenkliche  Mißstände  im  parazentrischen
Zahlungsverkehr  vor.
Angesichts  des,  gewaltigen  Sinkens  des  Wechselkurses  befreiten ­
  sich  viele  billig  von  ihren  Schulden.  Nicht  alle  Gläubiger
wurden  geschädigt,  sondern  nur  diejenigen,  die  Gläubiger  waren
aus  früher  kontrahierten  Schulden.  Sonst  ließe  sich,  weil  der
Einzelne  im  Verkehr  nicht  nur  Gläubiger,  sondern  auch  Schuldner
ist  (amphitropische  Stellung),  die  schlimme  Wirkung  des  sinkenden
Wechselkurses  für  den  inländischen  parazentrischen  Verkehr
leugnen.  Nicht  jeder  war  aber  Gläubiger  und  Schuldner  aus
früherer  Zeit.  Daher  waren  Schutzmaßregeln  zu  Gunsten  derjenigen, ­
  die  Ansprüche  aus  früherer  Zeit  hatten,  nötig.
Zunächst  bestimmte  das  Dekret  vom  12.  Juli  1795:
Jeder  Gläubiger  sollte  vor  Fälligkeit  der  Schuld  die  Zahlung
zurückweisen  können.  Die  Rückzahlung  von  Renten,  die  vor
&amp;lt;iem  1.  Januar  1792  geschaffen  wären,  und  von  Kapitalien  im
Falle  der  Auflösung  einer  Ehe  sollte  suspendiert  sein.
Das  Gesetz  vom  8.  Dezember  1795  traf  ergänzende  Bestimmungen: ­
  jedem  Gläubiger,  der  sich  durch  Zahlung,  bezw.
Rückzahlung  der  ihm  durch  eine  öffentliche  oder  private  Obligation
vor  dem  23.  September  1795  geschuldeten  Kapitalien  geschädigt
glaube,  solle  es  freistehen,  sie  zurückzuweisen,  bis  ein  anderes
bestimmt  werde.  Eine  Ausnahme  sollten  nur  die  zweiseitigen
Handelsgeschäfte  machen.
Anhängige  Prozesse  über  die  Weigerung  der  Annahme  der
genannten  Zahlungen  sollten  suspendiert  sein.
Hierher  gehört  ferner  eine  eigentümliche  Erscheinung,  die
ebenfalls  der  Not  der  Zeit  ihre  Entstehung  verdankt.  Im  Jahre
17951)  wurde  die  Grundsteuer  landwirtschaftlicher  Grundstücke
nach  folgendem  Modus  für  zahlbar  erklärt:  die  Hälfte  wai  zu
zahlen  in  Assignaten,  später  in  mandats,  die  andere  Hälfte  in
Getreide  bestimmter  Beschaffenheit;  das  Quantum  wurde  auf
*)  Gesetz  vom  20.  Juli  1795.
4
Das  Geldwesen  Frankreichs.
        <pb n="61" />
        50

II.  DIE  PÄPIERGELDWÄHRUNG.

*)  Gesetz  vom  4.  Dezember  1795  u.  a.

besondere  im  Gesetze  vorgeschriebene  Art  berechnet.  Die  Steuer
konnte  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  bezahlt  werden.
Der  Staat  nahm  Getreide  nur  auf  die  Hälfte  der  Grundsteuer ­
  in  Zahlung;  diese  Zahlung  war  aber  obligatorisch.  Nur
die  Landwirte,  die  bloß  für  ihren  eigenen  Gebrauch  oder  anderes
Getreide  als  das  im  Gesetz  bestimmte  produzierten,  brauchten
kein  Getreide  zu  liefern,  sondern  mußten  soviel  in  Staatsnoten
zahlen,  als  nach  dem  augenblicklichen  Marktpreise  für  die  nötige
Quantität  Getreide  gegeben  werden  mußte.
Später  wurden  die  Bestimmungen  in  Einzelheiten  modifiziert. ­
  ’)
Uns  interessiert  an  dieser  Zahlungsweise  nur  das  Prinzip;
man  kann  sie  wohl  ohne  Übertreibung  als  einen  Rückschlag  in
die  Naturalwirtschaft  bezeichnen.  Der  Staat  nahm  damals  zu
diesem  Mittel  seine  Zuflucht,  weil  er  eine  Hungersnot  befürchtete
und  von  gewaltsamen  Requisitionen  nunmehr  absehen  wollte..
Diese  Zahlungen  in  Getreide  können  wir  nicht  als  einen  Fall
der  datio  in  solutum  ansehen.
Datio  in  solutum  liegt  vor,  wenn  eine  Schuld  im  konkreten
Fall  in  einem  Substrat  beglichen  wird,  auf  das  ursprünglich  die-Schuld
  nicht  lautete.  Hier  aber  lautete  die  Schuld  von  vorneherein
  auf  Getreide;  die  Grundsteuer  war  obligatorisch  zum
Teil  in  dem  Zahlungsmittel  Getreide  zu  begleichen.  Nur  in
gewissen  Fällen  war  das  gewöhnliche  Zahlungsmittel  zugelassen,
dann  lag  in  diesen  fakultativen  Fällen  eine  Annahme  an  Zahlungsstatt ­
  vor.
Das  Getreide  war  demnach  Sonderzahlungsmittel.  Der
Staat  nahm  in  gewissen  geschäftlich  von  andern  abgegrenzten
Fällen  Getreide  in  Zahlung.
Die  Bestimmungen  für  den  epizentrischen  Verkehr  bei,
der  Grundsteuer  war  nicht  ohne  Folge  für  den  parazentrischen.
Der  Pächter  hatte  die  Hälfte  des  Pachtzinses,  auch  wenn  er  in
Hartgeld  vereinbart  war,  in  Getreiden  zu  leisten.  War  er  vom
        <pb n="62" />
        2.  DIB  STÄATSNOTENWXHRHNG  BIS  HERBST  1796.

51

Eigentümer  zur  Zahlung  der  Grundsteuer  nicht  beauftragt,  so
konnte  er  von  dieser  Hälfte  den  Betrag  der  Steuer  abziehen,
falls  er  sie  trotzdem  bezahlte.  Im  Jahre  .1796 1 )  wurde  angeordnet, ­
  dass  der  Eigentümer  vom  Pächter  1 /i  des  Pachtzinses
des  Jahres  IV.  in  Produkten  verlangen  könne.
Die  Assignatenemissionen  waren  im  Jahre  1795  ins
Ungeheure  gestiegen.  Ein  Gesetz  vom  23.  Dezember  1795
stellte  daher  die  Vernichtung  der  Assignatenpresse  und  hiermit
das  Aufhören  von  weiteren  Papiergeldemissionen  in  Aussicht.
Tatsächlich  wurde  auch  am  19.  Februar  1796  die  Assignatenpresse ­
  feierlich  vernichtet.  Manche  mochten  glauben,  daß
jetzt  die  Silberwährung  von  selber  wiederkehren  würde.  Darin
täuschten  sie  sich.  Der  Staat  hatte  noch  nicht  die  finanzielle
Kraft,  um  diesen  Wunsch  in  die  Wirklichkeit  umzusetzen.  Er
sali  sich  daher  veranlaßt,  zum  zweiten  Mal  zum  Papiergeld
seine  Zuflucht  zu  nehmen.

Man  beabsichtigte  eine  andere  „Art“  Staatsnoten  valutarisch
Z| r  handhaben.  Sie  sollten  nach  einem  Gesetz  vom  18.  März  1796
rnandats  territoriaux  heißen  und  weniger  zahlreich  sein;  sie
sollten  nur  in  Höhe  von  2400  Millionen  francs  ausgegeben
Werden  und  besser  gedeckt  sein.  Ihre  Hypothezierung
(S.  Seite  66  ff.)  auf  die  Nationalgüter  war  in  der  Weise
gedacht,  dass  diese  nun  nicht  mehr  versteigert,  sondern
bestimmte  Güter  freihändig  zu  einem  in  der  Hauptsache  durch
Multiplikation  des  Ertragswerts  von  1790  berechneten  Preise
v eräußert  würden.  Die  auf  den  Kaufpreis  von  Nationalgütern
ein gehenden  rnandats  sollten  vernichtet  werden. 2 )
Die  rnandats  hatten  insbesondere  den  Zweck,  die  große
Assi gnatenzahl  zu  verringern,  bezw.  von  der  Bildfläche  verschwinden ­
  zu  lassen.
Die  Assignaten  über  100  livres  sollten  zu  3,33»/o  (trente
ca pitaux  pour  un)  ihres  Nominalwertes  in  diese  rnandats
Wnnen  3  Monaten  eingelöst  werden;  vom  13.  Juni  im  Seme-*)

  Gesetz  vom  27.  Juni  1796.
2 )  Gesetz  vom  10.  Juni  1796.
4*
        <pb n="63" />
        52

II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRUNG.

')  Gesetz  vom  23.  Mai,  27.  Juni  1796.

departement,  vom  18.  Juli  1796  ab  in  allen  übrigen  Departements
sollten  sie  ihre  Geldeigenschaft  verlieren  und  nicht  mehr  in
mandats  eingelöst  werden. 1 )  Die  Assignaten  von  50  sous  und
darunter  sollten  in  Kupfergeld  eingelöst  werden  und  zwar  zu
1 /io  ihres  Nominalwerts.  Diese  geplanten  Einlösungen  hatten
keinen  Sinn.  Sie  waren  ein  Umtausch  einer  notalen  Geldart
in  eine  andere;  die  Assignaten  taten  denselben  Dienst.  Aber
vor  den  Assignaten  hatte  das  Yolk  einen  Abscheu,  und  die
Kupfermünzen  repräsentierten  in  seiner  Vorstellung  immer
noch  „einen  inneren  Wert“.  Die  Assignaten  von  100  livres
bis  50  sous  galten  vorläufig  weiter.  Eine  gesetzliche  Eegelung
ihrer  Einlösung  wurde  in  Aussicht  gestellt;  sie  ist  aber  zur
Zeit  der  Papiergeldwährung  nicht  erfolgt.
Man  dachte,  dieser  Umtausch  würde  sich  sehr  rasch
vollziehen,  da  er  für  die  Assignateninhaber  sehr  günstig  sei,
wenn  man  voraussetzte,  daß  die  Bdelmetallmünzen  gegenüber
den  mandats  territoriaux  kein  Agio  aufwiesen.  Man  hoffte,
die  mandats  territoriaux  würden  mit  dem  Hartgeld  „auf  Park
stehen  wegen  ihrer  geringen  Zahl  und  ihrer  vorzüglichen
Hypothezierung.  Den  Assignaten  wurde  der  „dreifache  Wert“
von  dem,  den  sie  jetzt  hatten,  bei  der  Einlösung  beigelegt;  auf
diese  Weise  sollte  sie  um  so  schneller  von  statten  gehen.
Mit  der  Durchführung  dieses  Planes  hatte  man  es  so
eilig,  daß  zunächst  sogenannte  promesses  de  mandats  in  den
Verkehr  gesetzt  wurden,  die  später  in  „förmliche“  mandats
umgetauscht  werden  sollten.  Den  promesses  wurden  einstweilen ­
  die  gleichen  Eigenschaften  wie  den  mandats,  insbesondere
der  Zwangskurs  und  formlose  Übertragbarkeit  gegeben.  Förmliche ­
  promesses  de  mandats  hatte  der  Staat  auch  nicht  sofort
bereit.  In  seinen  Kassen  hatte  er  aber  zahlreiche  Schatzscheine, ­
  sogenannte  rescriptions;  diese  sollten  die  Funktionen
der  promesses,  d.  h.  die  gleichen  Eigenschaften  wie  diese
haben.  Der  Staat  hatte  also  in  diesem  Falle  begriffen,  daß  es
auf  die  Aufschrift  der  Scheine  nicht  ankomme.  Um  so
        <pb n="64" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

53

erstaunlicher  sind  daher  die  wiederholten  Einlösungen  von
Staatsnoten  in  förmliche  Staatsnoten.  Sie  sind  höchstens  aus
politischen,  vielleicht  auch  aus  technischen  Gründen  zu  rechtfertigen
  ;  theoretisch  betrachtet  waren  sie  zwecklos.
Bei  der  Einführung  der  mandats  wurde  die  Erage  des
rekurrenten  Anschlusses  wichtig;  sie  wurde  so  geregelt, 1 )  daß
man  mittelst  einer  stets  absteigenden  —  nicht  etwa  wie  der
Wechselkurs  schwankenden  —  Tabelle  für  die  Jahre  1792
bis  1796  den  Betrag  bestimmte,  der  für  die  in  diesem  Zeitraum ­
  kontrahierten  Schulden  jetzt  zu  zahlen  war.  So  mußten
Schulden,  die  im  Jahre  1792  kontrahiert  waren,  zu  95°/o  des
Nominalbetrags  bezahlt  werden,  solche,  die  nach  dem  Januar  1796
kontrahiert  waren,  zu  2°/o.
Der  Staat  nahm  die  mandats  zum  vollen  Nennbetrag  in
Zahlung,  hob  die  Zahlungssuspensionen  auf, 1 )  führte  alle  Strafbestimmungen ­
 2 )  zur  Hebung  ihres  „Kurses“  wie  bei  den
Assignaten  ein  und  suchte  eine  Verwendung  des  Metallgeldes
als  Ware  auszuschließen.
Als  man  begann,  die  promesses  de  mandats  auszugeben,
batten  sie  tatsächlich  ein  positives  Agio  gegenüber  den
Assignaten,  allerdings  nicht  das  der  Metallraünzen.  Der  Plan
schien,  wenn  auch  nicht  ganz,  so  doch  teilweise  in  Erfüllung
za  gehen.  Das  positive  Agio  der  promesses  erklärt  sich  hauptsächlich ­
  daraus,  daß  der  Staat  die  zunächst  akzessorische  Geldart
  nach  dem  Nominalbetrag  in  Zahlung  nahm  und  nicht
' vie  die  Assignaten  zu  unbestimmten  Bruchteilen.  Als  aber
ie  mandats  etwa  Anfang  August  1796  in  valutarischer
Btelhmg  waren  wies  der  Wechselkurs  nicht  die  geringste
Besserung  auf .  '
Im  allgemeinen  nahm  der  Staat  die  mandats  zum  Nommalwert
  in  Zahlung;  in  einzelnen  Fällen  wich  er  ab.  So  nahm
er  z -  B.  auf  die  Hälfte  der  Gebäudesteuer  Assignaten  oder

Gesetz  vom  4  April  1796.
ä )  Gesetz  vom  27.  März  1796.
        <pb n="65" />
        54

II.  DIE  PAPIBRGELDWXHRÜNG.

mandats  zum  Dreißigfachen  ihres  Nominalwerts  an. 1 )  Eigentümlich ­
  war  der  Zahlungsmodus  bei  der  Grundsteuer 1 );  jeder
Steuerpflichtige  mußte  für  jeden  franc  der  Veranlagung  den
Preis  von  10  Pfund  Getreide  zahlen.
Die  beabsichtigte  Einlösung,  überhaupt  die  ganze  Reform
mißlang.  Sie  scheiterte  an  der  Unkenntnis,  welche  die
leitenden  Männer  in  Bezug  auf  das  Geldwesen  zeigten,  und  an
der  Scheu  des  Publikums  vor  notalem  Gelde  in  Form  von
Staatsnoten.  Aber  selbst  wenn  die  Einlösung  geglückt  wäre,
so  wäre  es  doch  sehr  zweifelhaft  gewesen,  ob  die  richtigen
exodromischen  Maßnahmen  ergriffen  worden  wären,  oder  ob
man  nicht  weiter  an  dem  Begriff  der  Hypothezierung  auf
Nationalgüter  gehaftet  und  damit  leichtsinnig  operiert  hätte.
Schon  im  Juli  1796  stellte  sich  das  Scheitern  der  Reform
heraus.  Yon  der  Publikation  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1796
ab  stand  es  jedem  frei,  Verträge  in  jeder  Geldart  einzugehon,
wie  es  ihm  gut  schien.  Insbesondere  durften  jetzt  Verträge
mit  der  Hartgeldklausel  geschlossen  werden.  Außerdem  brauchte
man  die  mandats  territoriaux  von  jetzt  ab  nur  dann  in  Zahlung
zu  nehmen,  wenn  sie  zum  Tageskurse  des  Zahlungsorts  ungebeten ­
  wurden.
Bald  darauf  wurden  Bestimmungen  auch  für  epizentrische
Zahlungen  erlassen.  Der  Staat  nahm  die  mandats  ebenfalls
zum  „Kurswerte“  au,  zunächst  auf  das  letzte  Viertel  der
durch  Submission  veräußerten  Nationalgüter, *  2 )  vom  18.  August
ab  auch  auf  alle  Steuerzahlungen. 3 )  Zum  jeweiligen  Kurse
nahm  jetzt  der  Staat  die  mandats  in  ganz  Prankreich  an.  Er
wurde  von  der  Tresorerie  nationale  bestimmt;  damit  er  in  den
Provinzen  möglichst  rasch  bekannt  würde,  mußten  besondere
Einrichtungen  getroffen  werden. 4 )  Von  Mitte  August  1796
an  erging  regelmäßig  alle  5  Tage  ein  arröte  du  Directoire

*)  Gesetz  vom  26.  Juni  1796.
*)  Gesetz  vom  31.  Juli  1796.
3 )  Gesetz  vom  9.  August  1796.
4 )  atrete  du  directoire  executif  vom  12.  August  1796.
        <pb n="66" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWAHRUNG  BIS  HERBST  1796.

00

exeeutif,  das  den  Kurs  der  inandats  feststellte.  So  wurden
beispielsweise  100  francs  in  mandats  als  nur  2  francs  vom  Staat
m  Zahlung  genommen.
Die  Mandatswährung  entsprach  den  gehegten  Hoffnungen
also  nicht;  sowohl  die  Einlösung  der  Assignaten  in  mandats,
wie  der  kleinsten  Stückelungen  in  Kupfergeld  ging  fehl.  Daher
entschloß  sich  der  Staat,  als  der  französische  Wechselkurs
keine  Besserung  aufwies,  zu  der  Annahme  nur  nach  dem
„Kurswert“  und  zur  Aufhebung  der  Bestimmungen  über  den
rekurrenten  Anschluß  gegenüber  den  Assignaten.')
Der  Staat  betrachtete  von  nun  ab  das  Silbergeld  als
Wertmesser  und  die  Staatsnoten  als  akzessorische  Geldart  mit
negativem  Agio.  Er  nahm  die  mandats  nur  nach  dem  alle
5  Tage  publizierten  Kurse  an,  zu  dem  sie  auch  von  Privaten
in  Zahlung  genommen  werden  mußten.
Die  mandats  territoriaux  waren  in  letzter  Linie  geschaffen
worden,  um  die  Wiederaufnahme  der  Barzahlung,  d.  h.  die
Wiedereinsetzung  des  Metallgelds  in  valutarische  Stellung  zu
ermöglichen.  Diese  Bestrebungen  reichen  in  das  Jahr  1795
zurück.  Es  wurde  möglichste  Beschleunigung  der  Herstellung
v on  Hartgeld,  namentlich  von  Silbermünzen,  angeordnet.  Jedem
Privaten,  der  Edelmetall  zur  Münze  brachte,  sollte  ohne  Abzug
eines  Schlagschatzes  der  Wert  des  eingelieferten  Metalls  in
Münzen  dieses  Metalls  ausbezahlt  werden.  Herbst  1795  finden
' v ir  bei  den  parazentrischen  Zahlungen  sehr  oft  wieder  Haitgeld.
  Auf  den  französischen  Märkten  wurde  fast  ausschließlich
damit  bezahlt. 2 )  Es  begann  die  „epoque  de  la  repnse  des
Iransactions  en  numeraire  dans  les  marches“.
Per  Staat  machte  in  dieser  Zeit  Versuche,  Silber
val utarisch  zu  handhaben,  indem  er  den  Ministern  Summen  in
Hartgeld  dafür  zur  Verfügung  stellte. 3 )  Andererseits  schrieb
vorderhand  allerdings  vergeblich  —  durch  arret6  vom

er

')  Gesetz  vom  17.  Juli  1796.
2 )  Moniteur  universel  vom  9.  September  1796.
')  Gesetz  vom  22.  November  1795,  14.  Februar  1796.
        <pb n="67" />
        56

II.  DIE  PAP1ERGELDWÄHRDNG.

*)  Dekret  vom  11.  und  12.  April  1793.

4.  Januar  1796  vor,  daß  die  Zahlungen  an  den  Staat  in  Gold
oder  Silber  zu  geschehen  hätten.
Die  Bestrebungen  auf  Wiedereinführung  der  so  herbeigesehnten ­
  Bar  Verfassung  begannen  aber  erst  im  Jahre  darauf,
1796,  von  Erfolg  zu  sein.  Das  Silbergeld  valutarisch  zu
handhaben,  fing  man  zögernd  Herbst  1796  an;  die  Assignaten
und  mandats  territoriaux  verschwanden  tatsächlich  aus  dem
Zahlungsverkehr.
Es  war  ein  restauratorischer  Übergang  zu  einer  anderen
Währung,  der  genau  betrachtet  sich  über  mehrere  Jahre
'erstreckte.  Eine  akzessorische  Geldart  mit  positivem  Agio
wurde  wiederum  valutarisch,  die  bisherige  valutarische  Geldart
wurde  akzessorisch.  Damit  hatte  auch  die  Assignaten-  und
Mandatswährung  ihr  Ende  erreicht.
b)  Das  Münzwesen.
Im  Münzwesen  kamen  während  der  zweiten  Phase  der
Papiergeldwährung  in  praxi  wenig  bedeutende  Änderungen  vor.
Zwar  gab  die  Gesetzgebung  ziemlich  wichtige  Anordnungen, ­
  die  theoretisch  interessant  sind;  doch  konnten  sie  zur
Zeit  der  Papiergeldwährung  meistens  nur  zum  Teil  durchgeführt
werden.
Der  Metallgeldumlauf  wurde  stark  eingeschränkt  durch  die
Bestimmung, 1 )  daß  Hartgeld  nur  nach  seiner  proklamatorischen
Geltung  im  parazentrischen  Verkehr  angenommen  werden  dürfe.
Wer  Hartgeld  als  Ware  ankaufte  oder  verkaufte,  wurde  mit
6  Jahren  Kerker  bestraft.  Durch  diese  Strafandrohung,  in  Verbindung ­
  mit  dem  uns  schon  bekannten  Verbote  jeder  Vertragsklausel, ­
  die  auf  Hartgeld  lautete,  suchte  man  jede  Agiotage
auszuschließen.  Man  sollte  meinen,  daß  unter  diesen  Verhältnissen ­
  und  bei  dem  bedeutenden  positiven  Agio  der  Edelmetalle
Neuprägungen  von  Edelmetallmünzen  nicht  vorgekommen  seien.
Dem  war  aber  nicht  so.
        <pb n="68" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWAHRUNG  BIS  HERBST  3796.

57

Es  machten  zwar  nur  wenige,  oder  fast  gar  keine  Privaten
v on  der  gesetzlich  noch  immer  weiter  bestehenden  Hylolepsie  *)
der  Edelmetalle  Gebrauch,  aber  der  Staat  verschaffte  sich  Edelmetall ­
  durch  Konfiskation.  Nach  einem  Dekret  vom  13.  November
1793  sollte  alles  Gold  und  Silber,  überhaupt  alle  Wertsachen,
die  man  in  der  Erde,  in  Kellern,  oder  sonst  in  Verstecken
fand,  vom  Staate  eingezogen  werden.  Diese  Quelle  erwies  sich
als  sehr  ergibig.  Es  gelang,  auf  diese  Weise  Edelmetallmünzen
für  beträchtliche  Summen  auszuprägen.  Die  Ausprägungen
waren  aber  nicht  stark  genug,  um  auf  die  Geldverhältnisse  eine
nennenswerte  Wirkung  auszuüben.  Bei  ihrem  immer  zunehmenden ­
  positiven  Agio  mußten  diese  Geldarten  notwendigerweise ­
  aus  dem  inländischen  Zahlungsverkehr  schwinden,  wenn
sie  überhaupt  in  denselben  gelangten.  Vermutlich  verwendete
sie  der  Staat  zu  Zahlungen  an  das  Ausland.  Es  ist  sehr  unwahrscheinlich, ­
  daß  er  sie  zum  proklaraatorischen  Wert  im
Inland  abgab.
Um  möglichst  viel  Hartgeld  in  die  Hand  zu  bekommen,
schreckten  die  Revolutionsmänner  nicht  davor  zurück,  die  wertvollsten ­
  Kunstschätze  einschmelzen  zu  lassen.  Erst  nach  einigen
Monaten,  nachdem  schlimme  Verwüstungen  in  dieser  Hinsicht
fo  Kirchen,  Palästen  usw.  angerichtet  waren,  bestimmte  ein
Dekret  vom  1.  März  1794,  daß  Gold  und  Silbergegenstände,  die
einen  um  die  Hälfte  des  Stoffwerts  höheren  Wert  hätten,  nicht
eingeschmolzen  werden  sollten.
Unter  diesen  praktisch  so  prekären  Munzverhältnisseu
erl ieß  der  Konvent  im  Jahre  1793  und  1795  Dekrete,  die
the oretisch  für  das  Münzwesen  von  der  größten  Wichtigkeit
Warei h  weil  sie  die  Grundlage  bildeten,  auf  welcher  später
Uute r  dem  Direktorium  und  Konsulate  die  Reformgesetzgebung
auf gebaut  wurde.
Das  Dekret  vom  7.  Oktober  1793  gab  in  der  Hauptsache
fügende  neue  Bestimmungen:
Es  sollten  Gold-  und  Silbermünzen  hergestellt  werden.

’)  Dekrete  vom  7.  Oktober  1793,  14.  Februar  1794,  15.  August  1795.
        <pb n="69" />
        58

II,  DIE  PAPIEE6BLDWXHRUNG.

Die  Goldmünze  sollte  franc-d’or,  die  Silbermünze  republicain
heißen.  Es  sollte  Silbermünzen  von  1  und  5  republicains  geben.
Gewicht  und  Feingehalt  der  Münzen  sollte  von  jetzt  ab  nach
dem  Dezimalsystem  bestimmt  werden.  Die  Gold-  und  Silberraünzen
  sollten  die  Feinheit  90011000  haben;  Remedien  für
Gewicht  und  Feinheit  nach  oben  und  unten  waren  zügelassen.
Gold-  und  Silbergeld  sollte  bar  sein,  der  Schlagschatz
wurde  reduziert;  bei  der  Einlieferung  alter  französischer  Münzen
fiel  er  weg.
Viel  Unkenntnis  verriet  Artikel  3  des  Titels  1;  er  lautete:
„I/unitö  principale,  soit  d’argent,  soit  d’or,  sera  la  centieme
partie  du  grave“.
Grave  war  eine  Gewichtseinheit,  entsprechend  dem  Gewicht ­
  eines  Kubikdezimeters  Wasser,  die  ungefähr  unserem
Kilogramm  gleichkam.  Die  Geldeinheit  der  neuen  Münzen  sollte
also  der  hundertste  Teil  einer  Gewichtseinheit  sein.
Das  Dekret  drückte  sich  aus,  als  ob  noch  Autometallismus
herrschte;  außerdem  sollte  es  nach  ihm  nicht  nur  eine,  sondern
zwei  Geldeinheiten  geben,  eine  für  das  Gold,  die  andere  für
das  Silber.  Es  wäre  auf  dasselbe  hinausgekommen,  wenn  das
Dekret  gesagt  hätte:  „Dix  grammes  d’argent  et  dix  grammes
d’or  constituent  les  unites  monetaires“.
Es  bedarf  keiner  Hervorhebung,  daß  die  Urheber  des
Dekrets  sich  nur  ungeschickt  ausdrückten,  aber  keineswegs  die
pensatorische  Zahlung  eiuführen  wollten.  Münzen  nach  Maßgabe
des  Dekrets  wurden  überhaupt  nicht  in  den  Verkehr  gesetzt. 1 )
Am  15.  August  1795  ergingen  zwei  weitere  Dekrete  über
die  Münzen,  die  in  ihrer  Gesamtheit  wichtiger  wurden  als  das
Dekret  von  1793.
Die  Bestimmungen  des  ersten  der  beiden  Dekrete  über
die  Goldmünzen  waren  zum  Teil  identisch  mit  den  früheren.
Die  Goldmünzen  sollten  900)1000  fein  sein,  10  Gramm  wiegen;
für  Feinheit  und  Gewicht  waren  Remedien  zugelassen.
l )  Berry,  Etudes  et  recherches  historiques  sur  le  monnaies  de
France,  S.  640.
        <pb n="70" />
        2.  DIE  STAÄTSNOTENWXHRUNG  BIS  HERBST  1796.

59

Einen  Namen  erhielten  aber  diese  Münzen  nicht;  auf  der
Vorderseite  sollte  das  Gewicht  (gleich  10  Gramm)  angegeben
sein,  ßegiiltigt  wurden  sie  auch  nicht.  Der  Staat  bestimmte
nicht,  zu  welchem  Betrage  in  francs  Private  sie  in  Zahlung
nehmen  sollten,  noch  zu  welchem  er  selbst  sie  annehmen  würde.
Der  Staat  garantierte  auch  nicht,  daß  die  Münze  10  Gramm
Gold  wog,  zumal  er  Gewichtsremedien  nach  oben  und  unten
zuließ  und  die  Münzen  im  Verkehr  notwendigerweise  abgenützt
wurden.  Jeder  Private,  der  diese  Münzen  in  Zahlung  gab  oder
nahm,  hätte  demnach  die  Wage  benützen  müssen  zur  Feststellung ­
  des  Wertes  der  Münze  als  Ware,  d.  h.  es  wäre  Wiedereinführung ­
  der  pensatorischen  Zahlungsart  gewesen.
Dieses  erste  Dekret  über  die  Goldmünzen  kam  aber  nicht
zur  Ausführung. 1 )  Vielleicht  sah  man  nachträglich  ein,  welche
Fehler  man  begangen  hatte.
Das  zweite  Dekret  vom  15.  August  1795  gab  Bestimmungen
über  die  Silber-  und  Bronzemünzen.  Es  beginnt  unter  Titel  1
nnt  „Dispositions  generales  sur  les  monnaies“,  die  durchaus
korrekt  abgefaßt  sind.  Sie  lauteten:
art.  1:  1’unite  monetaire  portera  desormais  le  nom  de  franc.
2.  le  franc  sera  divise  en  dix  decimes;  le  dbcime  sera
üivisö  en  dix  Centimes.
3.  le  titre  et  le  poids  des  monnaies  seront  indiques  par
los  divisions  dbcimales.
Das  Dekret  sagte  also  nicht  etwa;  5  Gramm  Silber  sind
1  franc,  sondern  die  Geldeinheit  heißt  franc,  sie  zerfällt  in
d &amp;gt;ese  und  jene  Unterabteilungen,  ganz  so  wie  die  staatliche
Theorie  es  verlangt.  Der  franc  sollte  in  der  Geltung  dem
livre  gleich  sein;  es  war  also  lediglich  eine  Änderung  des
Namens.

Im  Einzelnen  lauteten  die  Bestimmungen:  es  gibt  Sdberstücke
  von  1,  2  und  5  francs;  sie  wiegen  5,  10  und  „6  Gramm.
Sie  sind  von  der  Feinheit  900/1000.  Bedeutende  Remedien
^ch  oben  und  unten  sind  für  Gewicht  und  Feinheit  zugelassen.

')  Berry,  I.  c .  S.  652.
        <pb n="71" />
        60

II.  DIE  PAPIEEGELDWAHRUNG.

Geprägt  wurden  nach  diesen  Vorschriften  nur  5-Francs-,
nicht  1-  und  2-Pranks-Stücke.  *)  Soweit  es  die  Silbermiinzen
betraf,  kam  das  Dekret  also  nur  teilweise  zur  Ausführung.
Das  5-Francsstück  wurde  gegenüber  den  minderwichtigen  Ecusstücken
  höher  bewertet;  es  war  gewissermaßen  ein  Agio  innerhalb ­
  derselben  Geldsorte.  Auf  Grund  des  Metallgehalts  der  beiden
Silbergeldsorten  kam  man  zur  Gleichung:  1  5-Francstück  gleich
5  livres  1  sou  3  deniers, 2 )  zu  welchem  Betrag  die  Geltung
gesetzlich  normiert  wurde.
Ferner  enthielt  das  Dekret  Bestimmungen  über  die  Bronzeraünzen.
  Um  darauf  einzugehen,müssen  wir  etwas  weiter  ausholen.
Der  Konvent  hatte  im  Jahre  1793 *  3 )  eine  zweckmäßige
Änderung  in  der  Stückelung  der  Bronzemünzen  vorgenommen.
Ihre  Begültigung  sollte  dem  Dezimalsystem  angepaßt  werden.
Sie  sollten  nicht  mehr  auf  sous,  sondern  auf  Centimes  und
decimes  lauten,  sodaß  auf  1  livre  100  Centimes  und  10  decimes
kamen.  Aus  Bronze  sollten  Stücke  zu  1  Centime,  5  Centimes
(oder  1  decime)  und  5  decimes  ausgegeben  werden.
Das  Dekret  vom  15.  August  1795  ergänzte  lediglich  diese
Bestimmungen;  nach  ihm  sollten  auch  Vorkommen  2  Centimes- 4 )
und  2  decimes-Stücke.  Erst  um  diese  Zeit  (1795)  wurde  die
Neuprägung  von  Kupfermünzen  energischer  betrieben.  5 )
Im  allgemeinen  entsprach  jedem  Centime  1  Gramm  Bronze.
Gewichtsremedien  waren  zugelassen.
Billonmünzen  und  reine  Kupfermünzen  wurden  unter  dem
Konvente  nicht  mehr  ausgeprägt.  Ihre  Scheidegeldeigenschaft,
die  im  Verlauf  der  Papiergeldwährungszeit  verwischt  worden
war,  wurde  klargestellt  durch  Gesetz  vom  4.  Januar  1796.  Sie
sollten  bei  Steuerzahlungen  an  den  Staat  nur  bis  zu  1 Uo  der
Hauptsumme  angenommen  werden.  Diese  Bestimmung  war  unlogisch, ­
  weil  keine  besondere  Währungskasse  bestand,  welche
diese  Münzarten  zu  unbeschränktem  Betrag  annahm.
*)  Berry  S.  642.
a )  Gesetz  vom  14.  April  1796.
3 )  Dekret  vom  24.  August  und  12.  September  1793.
4 )  Nicht  durchgeführt,  s.  Berry  S.  643.
s )  Berry  S.  636/637.
        <pb n="72" />
        2.  DIE  STAATSNOTENWSHRUNG  BIS  HERBST  1796.

61

Sie  hatte  aber  die  mittelbare  Folge,  daß  die  Rechtsprechung
daraus  ableitete,  diese  Mimzarten  müßten  auch  unter  Privaten
nur  zu  1 Uo  der  Hauptsumme  angenommen  werden.
Bei  epizentrischen  Zahlungen  und  in  staatlichen  Buchführungen ­
  sollte  vom  21.  März  1794  ab  nach  (livres),  decimes
und  Centimes  gerechnet  werden.  Eine  Umrechnungstabelle  für
die  Umwandlung  von  sous  und  deniers  in  döcimes  und  Centimes
sollte  diese  Aufgabe  den  Behörden  erleichtern.  *)  Es  war  dies
lediglich  eine  praktischere  Rechnungsart  als  die  frühere.
Das  französische  Geldwesen  während  der  zweiten  Phase
der  Papiergeldwährung  war  schematisch  ausgedrückt  folgendermaßen ­
 2 );
*)  Dekret  vom  7.  Dezember  1793.
s )  Bezüglich  des  von  uns  aufgestellten  Schemas  bestehen  einige
Unsicherheiten  über  den  Annahmezwang  in  der  5.  Rubrik.  Diese  sind
aber  nicht  rechtlicher,  sondern  tatsächlicher  Natur.  Ob  die  Gesetze
auch  immer  in  dieser  wirren  Zeit  durchgeführt  wurden,  läßt  sich  nicht
m  jedem  Falle  einwandfrei  feststellen.
        <pb n="73" />
        (M

Geldarten

Beziehungen  zum  Metall

platische

genetische

chemische

Funktionelle  Unterschiede

desAnnahmezwangs


der  Einlösharkeit


der
Behandlung

Louis  d’or  von  48,  24  und  12  livres
Ecus  „6  „3  „
Stücke  „  5,  2  „  1  francs
„  „  24,  12  „  6  sous
»  »  30  „  15  „
»  2  „  1V*  „
»  von  5,  4,  3,  2,  1,  */*,  */*  „
„  „  10,  5,  (2),  1  Centimes
„  „  5  und  2  d6cimes
Staatsnoten

Gold

Silber

Billon

Kupfer  u.
Bronze

Bronze

Papier

bar

notal

Kurantgeld

Hylolepsie

Scheidegeld 1

Kurantgeld

Scheidegeld

keine
Hylolepsie

Kurantgeld 2 )

Kurantgeld

einlösbar

definitiv

akzessorisch

valutarisch

‘)  Cessante  ratione  legis,  non  cessat  lex  ipsa.
*)  Es  fehlen  Bestimmungen  darüber,  daß  sie  nur  bis  zu  einem  beschränkten  Betrage  angenommen  werden  müssen.
        <pb n="74" />
        63

**89

1790  J791  4792  1793  1799  1799  1796

za
29
28
27
26
25
2f
25
22
Zf
29
19
18
1?
16
15
19
IS
12
11
10
9
8
7
6
S
9
3
2
i
O

1790

1791

1792
        <pb n="75" />
        64
        <pb n="76" />
        III.  Kapitel.
der  geldverkehr  Frankreichs  mit  dem  Ausland
VON  1789  BIS  1796:
DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.
Im  folgenden  soll  der  Goldvevkehr  Frankreichs  mit  dem
Auslande  dargelegt  werden,  wie  die  Assignaten  in  volkswirtschaftlicher ­
  Beziehung  damals  gerechtfertigt  wurden,  und  wie
Sle  tatsächlich  zu  verstehen  sind.
Die  internationalen  Beziehungen  Frankreichs  in  Bezug
auf  die  valutarische  Geldart  (intervalutarischen  Beziehungen)
verschlechterten  sich  schon  von  der  ersten  Hälfte  des  Jahres
1789  ab.
Frankreich  befand  sich  am  Anfang  einer  Revolution.
Ehr  die  körperlich  arbeitenden  Klassen  war  ein  ständiger
Eeiertag  angebrochen;  fast  niemand  arbeitete  mehr,  namentlich
nicht  in  Paris.  Handel,  Industrie  und  der  damals  so  wichtige
Ackerbau  lagen  völlig  darnieder.  Während  Frankreich  früher
vorwiegend  exportierte  und  verhältnismäßig  wenig  importierte,
fvat  jetzt  das  Gegenteil  ein.  Es  mußten  in  das  agrarische
Frankreich  die  notwendigsten  Lebensmittel,  insbesondere  Getreide,
importiert  werden.  Die  Verhältnisse  wurden  in  den  folgenden
Jahren  nur  noch  schlimmer.  Die  Finanzlage  des  Staates'
gestaltete  sich  durch  die  Popularitätshascherei  des  revolutionären
Konvents,  namentlich  durch  seine  ins  maßlose  gehende  Freigebigkeit, ­
  immer  bedenklicher.  Die  Volkswirtschaft  war  fast
vernichtet.  Im  Innern  fingen  anarchische  Elemente  an,  die
Oberhand  zu  gewinnen.  Hungersnot  herrschte  in  einer  Reihe
v °n  Departements  und  verursachte  einen  gewaltigen  Getreideim
 port,  zum  Teil  auf  Kosten  des  Staates.
Frankreich  war  dazu  anfangs  1793  gerade  im  Begriff,
mit  fast  allen  Kulturstaaten  Krieg  zu  führen:  mit  England,
d em  deutschen  Reiche,  Preußen,  Oesterreich,  Holland,  Sardinien,
Neapel  und  Spanien.  Auch  ein  Bürgerkrieg  sollte  noch
gewaltige  Kosten  und  Verluste  verursachen  (Vendoe,  Normandie,
B °rdeaux,  Marseille,  Toulon,  Lyon).
Das  Geldwesen  Frankreichs.

5
        <pb n="77" />
        66

II.  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

Yom  Fiskus  konnte  die  Volkswirtschaft  keine  Rettung
erwarten,  denn  dieser  war  aus  früherer  Zeit  her  stark  überschuldet. ­
  Steuern  gingen  fast  keine  mehr  ein.  Dazu  waren
viele  Steuern  aus  der  Zeit  des  ancien  regime  verhaßt  und
sollten  abgeschafft  werden  —  an  sich  schon  ein  großes  Wagnis
in  so  bedrängter  Zeit.  Die  phantasievollen  Pläne  der  Revolutionäre ­
  kosteten  aber  ungeheuer  viel  Geld.  Es  waren  also
zahlreiche  Gründe  vorhanden,  die  geeignet  waren,  dem  französischen ­
  Wechselkurs  (intervalutarischen  Kurs)  eine  sinkende
Tendenz  zu  geben.
3  livres  kosteten  an  der  Hamburger  Börse  vor  1789  bei
Wechseln  von  2  Monaten  Ziel  25  bis  24Ma  Schilling  Hamburger ­
  Banko  (sogen.  Bankovaluta).  Im  Vergleich  dazu  fiel
der  französische  Wechselkurs  in  Hamburg  nach  den  dortigen
Börsennotierungen  von  Anfang  1789  bis  Herbst  1791  um  etwa
20  und  bis  Herbst  1792  um  etwa  30  von  100  livres.  Das
Sinken  des  Wechselkurses  wurde  naturgemäß  mit  der  Papierwährung ­
  in  Zusammenhang  gebracht.
Diese  gefürchtete  Erscheinung  suchte  man  damals  von
vornherein  zu  verhindern  durch  Sicherung  des  sogenannten
„Assignatenkurses“.
Die  Papierwährung  bedarf,  wenn  der  Wechselkurs  nicht
sinken  soll,  eines  finanziell  starken  Staates,  der  bereit  ist,
Opfer  zu  bringen  und  sie  zu  bringen  versteht.  Werden  die
Staatsgeschäfte  aber  von  einer  unerfahrenen  Versammlung
geleitet,  während  des  allgemeinen  Niedergangs  der  Volkswirtschaft, ­
  bei  großer  Überschuldung  des  Staates,  so  ist  ein  Sinken
des  Wechselkurses  sicher.  Vor  allem  wußten  zur  Zeit  der
Revolution  die  Nationalversammlungen  nicht,  daß  der  sogenannte
Assignatenkurs  nichts  anders  war  als  der  Wechselkurs.  Sie
operierten  mit  dem  Begriff  Kredit  und  zwar,  wie  wir  bald
sehen  werden,  mit  Realkredit.
Unter  den  Maßnahmen  zur  Sicherung  des  Staatsnotenkurses ­
  ist  als  •—  historisch  —  erste  die  zu  erwähnen,  welche
die  caisse  d’escompte  ergriff.
        <pb n="78" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

67

Die  ersten  Staatsnoten  waren  keine  förmlichen,  sondern
hatten  das  Äußere  von  Banknoten.  Deshalb  betrachtete  sie
auch  damals  noch  die  caisse  d’escompte  lediglich  als  ihre  Noten
und  löste  sie  —  fakultativ  —  in  Hartgeld  ein.  Um  ihren  Plan
durchzuführen,  mußte  sie  Hartgeld,  d.  h.  eine  Ware  mit
schwankendem  Preise,  größtenteils  im  Auslande  mit  bedeutendem
Disagio  kaufen.  Mit  dem  teuer  erkauften  Hartgelde  löste  sie
dann,  soviel  sie  gerade  konnte,  Noten  in  Paris  ein.  Die  caisse
d’escompte  war  nämlich  in  dem  Irrtum  befangen,  die  Einlösung
der  Noten  müsse  in  barem  Heide  erfolgen.  Sie  wußte  nicht,
daß  die  Einlösung  von  Banknoten  in  valutarischem  Gelde  stattzufinden ­
  habe,  schon  deshalb  nicht,  weil  sie  den  Begriff  des
v alutarischen  Geldes  nicht  kannte.
Hätte  die  Bank  ihren  Plan,  die  Einlösung  aller  scheinbaren ­
  Banknoten,  durchführen  können,  so  hätten  in  der  Tat  die
Edelmetallmünzen  kein  positives  Agio  erhalten  können.  Dazu
War  sie  natürlich  zu  schwach.  Die  Einlösung  in  akzessorischem
Hartgelde  war  unter  den  obwaltenden  Umständen,  bei  der
ständig  zunehmenden  Vermehrung  des  Papiergeldes  völlig
zwecklos.  Die  wenigen  Einlösungen  zum  Nominalbetrag  waren
wie  ein  Tropfen  auf  einen  heißen-  Stein.
Die  konstituierende  Nationalversammlung  begriff,  daß  die
caisse  d’escompte  die  Einlösungen  nicht  ihren  Statuten  zuliebe
vollzog,  sondern  im  öffentlichen  Interesse  zu  handeln  suchte,
u «d  beschloß,  ihr  nachträglich  die  erlittenen  Verluste  zu
ersetzen.i)
Bei  richtiger  Erkenntnis  der  Sachlage  hätte  man  ganz
anders  verfahren  müssen  und  hätte  unter  Aufwendung  der
gleichen  Opfer,  wie  sie  die  caisse  d’escompte  gebracht  hatte,
einige  Erfolge  erzielen  können.  Der  Staat  hätte  von  vornherein ­
  die  Bank  veranlassen  und  ihr  sofort  Mittel  zur  erlügung
  stellen  müssen,  daß  sie  den  französischen  Wechselkurs
d wch  Börsenoperationen,  wenn  auch  nicht  auf  der  Hohe  zu
erhalten,  so  doch  ihn  vor  weiterem  Fallen  zu  behüten  suchte.

*)  Dekret  vom  4.  Juni  1790.

6*
        <pb n="79" />
        68

IX.  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

Es  hätte  auch  eine  auswärtige  Bank  mit  dieser  Aufgabe
betraut  werden  können.
Diese  Einlösungen  der  caisse  d’escompte  fielen  in  der
Hauptsache  in  das  Jahr  1789  und  in  die  erste  Hälfte  des
Jahres  1790;  in  der  zweiten  Hälfte  machten  die  scheinbaren
Banknoten  den  förmlichen  Staatsnoten  Platz.  Zu  deren  Einlösung ­
  fühlte  sich  die  caisse  d’escompte  nicht  mehr  verpflichtet.
Die  Nationalversammlung  merkte  den  sinkenden  Wechselkurs ­
  auch  während  der  „reinen“  Assignatenwährung,  ebenso
zu  ihrem  Schrecken  das  positive  Agio  des  Goldes  und  Silbers.
Sie  glaubte,  daran  sei  die  mangelnde  Deckung  der  Assignaten ­
  schuld.
Ihr  Gedankengang  war  folgender,  wie  er  uns  in  zahlreichen ­
  Gesetzen  und  Gesetzesbegründungen  entgegentritt.  Sie
glaubte  mit  den  Assignaten  Staatsnoten  von  ganz  besonderer
Qualität  zu  schaffen.  Sie  sollten  nämlich  auf  die  große  Masse
der  konfiszierten  Nationalgüter  „hypotheziert“  sein.  „Des
assignats  emporteront  avec  eux  hypotheque,  privilege  et
dOlegation  spöciale,  tant  sur  le  revenu  que  sur  le  prix  desdits
biens“.')
Ihnen  sollte  also  der  Ertrag  und  Verkaufspreis  der
Nationalgüter  haften.
Die  Hypothezierung  dachten  sich  die  Nationalversammlungen ­
  wie  folgt:
Ging  auf  Grund  von  Verkäufen  der  Nationalgüter 2 )  Hartgeld ­
  ein  oder  warfen  diese  sonst  Erträge  in  Hartgeld  ab,  so
sollten  diese  Einkünfte  zur  Einlösung  von  Staatsnoten  verwendet ­
  werden.  Sobald  eine  Million  in  Silbergeld  bei-ammen
wäre,  sollten  Assignaten  zum  Zweck  der  Einlösung  ausgelost
werden.  Diese  Vorschrift,  die  eine  Einlösung  des  valutarischen
Geldes  in  akzessorisches  verlangte,  wurde  nie  praktisch.
Eür  die  Fälle,  daß  die  erwähnten  Zahlungen  auf  Nationalgüter ­
  in  Assignaten  gemacht  würden,  sollte  die  Hypothezierung
*)  Dekret  vom  16.  und  17.  April  1790.
s )  Sie  wurden  meistens  durch  Vermittlung  der  Gemeinden  versteigert.
        <pb n="80" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS,

69

dadurch  stattfinden,  daß  man  die  eingehenden  Assignaten  verbrannte; ­
  lediglich  zur  Kontrolle  wurden  ihre  Nummern
protokollarisch  vermerkt.
Tatsächlich  war  dies  der  einzig  praktische  Kall  der  sogenannten ­
  Hypothezierung.  Anfänglich  konnte  der  Erwerber
von  Nationalgütern  sogar  den  Nachweis  verlangen,  daß  die  von
ihm  eingelieferten  Staat-moten  tatsächlich  verbrannt  worden  waren.
Man  stellte  sich  die  Assignaten  vor  als  einen  Fall  des
Realkredits.  Jedem  Assignat  entspreche  eine  Scholle  Erde.  Sie
seien  kein  „fiktives“  Zahlungsmittel,  wie  die  andern  Völker  es
hätten;  sie  seien  wirkliche  Immobiliardelegationen.  Die
Immobilien,  die  ihre  Dekung  bildeten,  seien  viel  sicherer  als
z -  B.  die  Schätze  in  den  Kellern  der  Bank  von  Amsterdam,
die  ja  gestohlen  werden  könnten.
Der  Wert  der  Assignaten  sei  reell  und  evident.  Sie
könnten  beliebig  vermehrt  werden,  wenn  sie  nur  durch  Nationalgüter ­
  gedeckt  seien.  Sänken  sie  aber  im  „Kurse“,  oder  stände
eine  Vermehrung  in  Aussicht,  so  müßte  möglichst  viel  Privateigentum ­
  konfisziert  und  zu  Nationalgut  erklärt  werden.
Hauptsächlich  daraus  erklären  sich  die  ungeheuren  Konfiskationen. ­
  Konfisziert  wurden  die  königlichen  Domänen,  die
Hüter  der  Emigranten  —  die  mit  den  äußern  Feinden  geraemsame
  Sache  machten,  also  Verräter  waren  —  und  die  Güter
der  Geistlichen  im  weitesten  Sinne.  Unter  dem  Konvente
wurden  vorübergehend  sogar  die  Güter  der  Spitäler  zu  Nationalgut ­
  erklärt.
So  sind  auch  die  zahlreichen  Schätzungen  der  Nationalgüter ­
  &amp;gt;)  begreiflich,  die  fast  alle  ihren  „wahren“  Wert  feststellen ­
  wollen.  Wissenschaftlich  brauchbar  ist  unseres  Erachtens
keine  dieser  Schätzungen.  Wir  sehen  ganz  davon  ab,  daß  sie
a u  der  Unbeständigkeit  des  Wechselkurses,  des  Angebots  und
der  Nachfrage,  an  den  örtlichen  und  provinziellen  Verschieden-*)

  Zitiert  z.  B.  in  Stourm,  Histoire  financiere  de  l’ancien  regime

j  ^luen  z.  u.  in  btour
e  de  l a  rtvolulion,  II.  S.  462.
        <pb n="81" />
        70

II.  DIE  PAPIERGELDWXHRÜN6.

heiten  scheitern  mußten.  Noch  weniger  konnte  einigermaßen
genau  der  Nutzungswert  festgestellt  werden.
Die  meisten  dieser  Schätzungen  stammen  nämlich  von
Parlamentariern  und  werden  von  ihnen  in  ihren  Gelegenheitsreden ­
  in  den  Nationalversammlungen,  bezw.  im  Konvente
benützt.  Sie  wollen  wohl  auch  wissenschaftlich  nicht  gerechtfertigt ­
  sein,  sondern  dienen  nur  publizistischen  Zwecken.  Sie
sollen  lediglich  der  Ausdruck  sein  für  den  ungeheuren  Reichtum ­
  der  Nation  und  der  gewaltigen  Gütermassen,  auf  denen
die  Assignaten  hypotheziert  seien.
Aber  auch  die  anderen  Schätzungen,  die  wissenschaftlichen ­
  Wert  für  sich  beanspruchen,  sind  nicht  brauchbar,  weil
sie  von  Metallisten  ausgehen.*)  Sie  sehen  das  Hartgeld  als  unveränderlichen ­
  Wertmesser  an  und  glauben  danach  die  „valeur
reelle  des  immeubles  alienes“  feststollen  zu  können  für  die
ganze  Periode  der  Papiergeldwährung.  Tatsächlich  bewährten
aber  doch  gerade  damals  die  Edelmetalle  ihre  Natur  als  Ware.
Für  unsere  Betrachtung  sind  alle  diese  Berechnungen  ohne
wesentliche  Bedeutung,  da  die  Lehre  von  der  Hypothezierung
der  Assignaten  auf  die  Nationalgüter  unseres  Erachtens  nicht
zutrifft.
Trotzdem  ist  diese  Ansicht  herrschend  und  wird  namentlich ­
  von  Historikern  vertreten.  Kein  Geringerer  als  Thiers  in
seiner  „Histoire  de  la  rovolution  franpaise“  vertritt  sie.  Sehr
klar  kommt  sie  bei  ihm  zum  Ausdruck  anläßlich  der  Besprechung
der  mandats  territoriaux,  die  nur  dem  Namen  nach  von  den
Assignaten  verschieden  waren.  Auch  sie  sollten  auf  die  Nationalgüter ­
  hypothezierte  Staatsnoten  sein.  Über  sie  schreibt  er s ):

’)  So  z.  B.  Ramel,  1.  c.,  S.  36  ff.  Er  legt  seinen  Berechnungen  die
offiziellen  Schätzungen,  die  durch  Multiplikation  des  Wertes  der  jährlichen
Nutzungen  erhalten  werden,  zugrunde.  —  Er  will  außerdem  durch  Addierung
  von  Schätzungen  aus  verschiedenen  Jahren  den  Wert  der  Güter
für  etwa  1  Jahrzehnt  feststellen,  während  er  bei  der  Unbeständigkeit  der
Verhältnisse  höchstens  für  einen  Moment  festgestellt  werden  könnte.
2 )  13.  Auflage  Band  8,  S.  109.
        <pb n="82" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

71

Es  sollten  2  Milliarden  400  Millionen  dieser  mandats  geschaffen ­
  werden  und  ihnen  sofort  als  Unterlage  2  Milliarden
400  Millionen  Güter  nach  der  Schätzung  von  1790  gegeben
werden  („affecte“).  Demnach  konnten  diese  mandats  keine
anderen  Schwankungen  erleiden,  als  die  der  Güter  selbst,  da
sie  eine  bestimmte  Menge  Güter  repräsentierten.  Sie  könnten
sieh  allerdings  nicht  mit  dem  Hartgeld  auf  „Pari“  befinden,
denn  die  Güter  waren  nicht  wert,  was  sie  ira  Jahre  1790  galten;
aber  sie  mußten  den  gleichen  Wert  haben  wie  die  Güter  (mais
ils  devaient  avoir  la  valeur  racme  des  biens).
Im  gleichen  Sinne  spricht  er  sich  an  verschiedenen  anderen
Stellen  seines  Werks  über  die  mandats  und  über  die  Assignaten  aus.
Gerade  bei  der  Assignaten-  und  Nationalgüterfrage  zeigt  sich,
wie  wenig  die  sich  auf  das  Geldwesen  beziehenden  wirtschaftlichen ­
  Erscheinungen  während  der  großen  Revolution  von  dei
Wissenschaft  erklärt  sind.  Mißlungene  Lösungsversuche  sind
außerordentlich  zahlreich;  sie  erschweren  nur  die  Aufgabe,  anstatt ­
  sie  zu  erleichtern.
Die  Assignaten  waren  die  valutarische  Geldart,  steigende
und  sinkende  Kaufkraft  des  valutarischen  Geldes  ist  aber  nichts
anderes  als  das  Steigen  und  Sinken  des  Wechselkurses.  Dieser
über  ist  der  Ausdruck  der  internationalen  Zahlungsbilanz  eines
Eandes.

Wir  sehen  im  sogenannten  Assignatenkurs  den  französischen
Wechselkurs.  Wir  folgen  hierin  der  staatlichen  Theorie  und
begehen  keinen  Fehler,  wie  sich  z.  B.  aus  der  Vergleichung
des  Pariser  „Assignatenkurses“  mit  dem  an  der  Hamburger
Börse  notierten  Wechselkurs  auf  Paris  ergibt.  Die  Schwankungen
sind  im  großen  und  ganzen  die  gleichen.
Im  Jahre  1789  führte  das  Stocken  des  Handels  und  der
Industrie  ein  Sinken  des  Wechselkurses  herbei.  Er  sank  immer
tiefer,  je  mehr  Frankreich  die  notwendigsten  Lebensmitte  aus
dem  Ausland  beziehen  mußte,  während  die  Inlandsproduktion
immer  mehr  abuahm.  Die  Edelmetallmünzen  wurden  wegen  des
stets  wachsenden  positiven  Agios  exportiert  eine  0  &amp;amp; e  es
sinkenden  Wechselkurses,  aber  nicht  der  Grund  für  das  Sinken
        <pb n="83" />
        72

II.  DIE  PAPIERGELDWÄHRUNG.

„des  Assignatenkurses“,  wie  man  damals  glaubte.  Bei  Barverfassung
  hätte  sich  der  Wechselkurs  für  kleine  und  kurze
Schwankungen  automatisch  regeln  können,  d.  h,  falls  er  sank,
wurde  Bargeld  exportiert.  Das  Sinken  wurde  aber  chronisch;
der  Staat  hatte  nicht  die  Macht,  die  Barverfassung  zu  erhalten.
Br  wurde  zur  Papiergeldwährung  gedrängt;  zweckmäßige  Einrichtungen ­
  zur  Regulierung  des  Wechselkurses  fehlten  aber.
Es  war  für  den  Staat  ein  Kampf  mit  gänzlich  unzulänglichen
Mitteln.  Die  Krisis  verschärfte  sich,  und  der  Wechselkurs  sank
weiter,  als  Frankreich  seine  Handelsbeziehungen  infolge  ausbrechender ­
  Kriege  zunächst  mit  einzelnen,  bald  aber  mit  fast
allen  europäischen  Staaten  abbrach  und  immer  mehr  Soldaten
an  der  Grenze  aufstellen  mußte,  die  nunmehr  anstatt  zu  produzieren, ­
  nur  konsumierten.  Langfristige  Kontrakte  wurden
schon  sehr  gewagt.
Der  Wechselkurs  wird  beeinflußt  durch  Geschäftsabschlüsse
und  Stimmungen  auf  dem  Markte.  Immobilien,  die  ein  Staat
besitzt,  haben  in  der  Regel  auf  ihn  keinen  Einfluß.  Den  ausländischen ­
  Gläubiger  interessieren  Immobilien,  welche  er  nicht  zu
erwerben  beabsichtigt,  nicht  im  geringsten.  Wird  aber  sein
Interesse  erregt,  so  ist  dies  auf  den  Wechselkurs  nicht  ohne
Wirkung.
Der  Wechselkurs  kann  nämlich  durch  gewisse  Mittel
künstlich  gesteigert  oder  auf  der  Höhe  gehalten  werden.  Darunter ­
  kann  man  auch  die  Möglichkeit  zählen,  daß  der  Staat
eine  Masse  Immobilien  billig  feil  hält  und  ausländischen  Kapitalisten ­
  so  Gelegenheit  bietet,  ihr  Kapital  vorteilhafter  im  Inlande
als  im  Auslande  anzulegen.  Denn  dadurch  wird  im  Auslande
eine  Nachfrage  nach  inländischen  Zahlungsmitteln  absichtlich  hervorgerufen; ­
  dies  bewirkt  ein  Steigen  des  Wechselkurses.
In  dieser  Form  hätte  der  Verkauf  der  Nationalgüter  -
allerdings  unter  Überwindung  großer  Schwierigkeiten  —  zum
Ziele  führen  können.
Die  ganze  Maßregel  wurde  aber  falsch  durchgeführt,  Ausländer ­
  wurden  mit  der  Zeit  identifiziert  mit  Vaterlandsfeinden.
UnterdemKonventwurden  sogar  Güter  vieler  Ausländer  konfisziert
        <pb n="84" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

als  Antwort  auf  die  Konfiskation  von  Franzosen  gehörigen  Gütern,
die  im  Ausland  stattgefunden  hatte.
Dann  empfanden  ausländische  Kapitalisten  keine  Neigung,
il're  Kapitalien  in  einem  Lande  anzulegen,  das  sich  mitten  in
der  Revolution  befand,  und  dessen  Volkswirtschaft  der  \  erniehtung
  nahe  stand.  Auch  die  sogenannten  decrets  relatifs
aux  gens  suspects  mochten  abschreckend  wirken.  Geldanlagen
in  Banken  von  Ländern,  mit  denen  Frankreich  Krieg  führte,
waren  den  Franzosen  verboten;  sie  wurden  zu  Vaterlandsverrätern ­
  erklärt.
Die  Revolutionsmänner  wollten  auch,  daß  nur  Inländei
ihre  Kapitalien  in  Grundstücken  anlegten  und  dem  Staate  so
an  der  allmählichen  Vernichtung  der  Assignaten  behilflich  seien.
Sobald  aber  nur  Inländer  sich  am  Kauf  der  Nationalgütei  beteiligten, ­
  hatte  unseres  Erachtens  die  Maßregel  ihren  Hauptzweck
verloren,  denn  zu  Nationalgütern  hatten  die  Assignaten  keine
anderen  Beziehungen  als  zu  beliebigen  anderen  vom  Staate  zum
^erkauf  gestellten  Objekten,  z.  B.  zu  alten  Kriegsschiffen.  Von
einer  Hypothezierung  auf  Nationalgüter  zu  sprechen,  ist  daher

hnzulässig.
Der  Kauf  von  Nationalgütern  war  in  Wirklichkeit  nur  eine
Diuzelverwendang  unter  den  vielen  Arten  der  epizentrischen
Zahlungen.  Die  Nationalgüter  wurden  beständig  vermehrt  und
1Iüm er  suchte  man  die  Veräußerung  zu  beschleunigen;  aber
de,1 Doch  schwankte  der  Assignatenkurs  und  sank  sogar  beständig,
haß  die  Anhänger  der  Hypothezierungstheorie  auf  die  immer
zunehmende  Masse  der  Assignaten  verweisen  und  damit  den
Kur s  zu  begründen  suchen,  zeugt  von  einer  Verwandtschaft  der
■hypothezierungstheorie  mit  der  Quautitätstheorie.
Der  Verkauf  der  Nationalgüter  gab  so,  wie  er  betrieben
w urde,  trotz  steter  Änderungen  der  Verkaufsarten  zum  Steigen,
bezw.  zur  Aufrechterhaltung  des  Wechselkurses  keinen  Anlaß,
S an z  abgesehen  davon,  daß  die  Nachfrage  in  keinem  Verhältnis
stai) d  zu  dem  plötzlichen  Angebot  so  gewaltiger  Grundstücks-Massen.
        <pb n="85" />
        74

II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRÜNG.

Die  Hypothezierung  sollte  im  Verbrennen  der  eingehenden
Assignaten  ihren  Ausdruck  finden.  Diese  Vernichtung  war  aber
zwecklos  schon  deshalb,  weil  man  immer  mehr  Assignaten  fabrizierte ­
  als  verbrannte.  Gleichgültig  war  dabei,  daß  man  gerade
diejenigen  verbrannte,  welche  auf  die  Nationalgüter  eingingen.
Auch  dann  könnten  wir  die  Verbrennung  der  Assignaten  nicht
verstehen,  wenn  man  so  viel  verbrannt  als  fabriziert  hätte.  Erst
wenn  man  weniger  hergestellt  als  verbrannt  hätte,  wäre  ein
greifbarer  Erfolg  zu  verzeichnen  gewesen.  Die  Nationalversammlung ­
  hätte  ihren  —  nunmehr  kaum  gerechtfertigten  •—  Wunsch
der  sogenannten  Hypothezierung  (genau  betrachtet  lediglich
Verminderung)  der  Assignaten  in  Erfüllung  gehen  sehen.  Dann
hätte  es  aber  genügt,  das  Plus  zu  verbrennen,  d.  h.  den  Überschuß ­
  der  eingehenden.  Damit  wäre  aber  auch  das  überflüssig
gewesen,  denn  der  Staat  hätte  mehr  Einnahmen  als  Ausgaben
gehabt  —  und  mehr  konnte  er  sich  nicht  wünschen.
Wie  wir  sehen,  läuft  die  ganze  Hypothezierungstheorie,
wenn  man  tiefer  eindringt,  auf  die  Quantitätstheorie  hinaus,  da
sie  bewußt  Ausländer  nicht  heranzieht  und  lediglich  auf  eine
numerische  Verminderung  der  Staatsnoten  gerichtet  ist.  Sie  ist
eine  mit  falschen  Vorstellungen  verbundene  Quantitätstheorie.
Der  Inhalt  der  Quantitätstheorie,  die  ebenfalls  von  der
französischen  Wissenschaft  zur  Erklärung  des  französischen
Wechselkurses  vielfach  herangezogen  wurde,  ist  in  den  Grundzügen ­
  folgender;  Treffe  die  Hypothezierung  nicht  mehr  zu,
weil  die  Menge  der  Assignaten  zu  groß  und  die  Güter  zu  klein
sei,  so  seien  die  Assignaten  in  dieser  Weise  aufzufassen;  die
Assignaten  sind  Wertpapiere  wie  andere;  sie  sind  genau  genommen ­
  Anweisungen  auf  Hartgeld;  sie  haben  einen  schwankenden ­
  Kurs  gegenüber  dem  Metallgelde.  Nach  dem  Grundsätze,
je  seltener  eine  Sache  ist,  um  so  wertvoller,  und  je  häufiger
im  Verkehr,  um  so  geringwertiger  ist  sie,  muß  es  als  selbstverständlich ­
  gelten,  daß  die  Assignaten,  je  rascher  sie  vermehrt
wurden,  um  so  schneller  im  Kurse  sanken.  Die  französische
Wissenschaft  ist  der  Ansicht  dieser  Quantitätstheorie,  soweit
        <pb n="86" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

75

§ ie  nicht  Thiers  folgt. 1 )  Einige  Vertreter  derselben  lassen  auch
andere  Gründe  auf  den  „Assignatenkurs“  wirken,  legen  ihnen
aber  nur  sekundäre  Bedeutung  bei.  Man  sieht  nur  das  positive
Agio  des  Hartgeldes.  Ein  Wechselkurs  in  diesem  Zusammenhang ­
  scheint  unbekannt  zu  sein.  Als  ob  Zahlung  in  Papiergeld
keine  Zahlung,  sondern  datio  in  solutum  sei,  ein  Zahlen  mit
einer  Anweisung  auf  Hartgeld!  In  Wirklichkeit  geschieht  doch
die  Zahlung  mit  einem  staatlichen  Zahlungsmittel  und  ist  perfekt!
Die  Quantitätstheorie  sieht  nicht  ein,  daß  die  Funktionen  des
Papiergeldes  und  des  Hartgeldes  begrifflich  identisch  sind,  und
daß  das  Papierwährungsland  ein  Geldwesen  und  einen  Wechselkurs ­
  hat  wie  ein  Staat  mit  Metall  Währung.

Pur  die  Quantitätstheoretiker  ergibt  sich  greifbar  aus  dem
Assignatenkurs  die  Richtigkeit  ihrer  Ansicht;  denn  je  mehr
»ran  die  Assignaten  vermehrte,  fiel  —  nach  ihrer  Meinung
der  Kurs.  Wir  lehnen  aber  die  Quantitätstheorie  auch  in  dieser
korm  ab  in  Übereinstimmung  mit  den  Gründen,  wie  sie  die
staatliche  Theorie  des  Geldes  ergibt.  Kann  überhaupt  mit  jener
Theorie  eine  Erklärung  der  Entwicklung  des  französischen
Wechselkurses  gegeben  werden?  Sie  übersieht  die  Beziehungen
des  Wechselkurses  zum  Geldwesen  und  kann  daher  die
Schwankungen  des  sogenannten  Assignatenkurses  (s.  S.  63/64)
'Acht  erklären.  Der  Assignatenkurs  hätte  nach  den  Grundsätzen ­
  der  Quantitätstheorie  immer  fallen  müssen,  weil  die
Assignatenzahl  immer  nur  vermehrt  und  nie  vermindert  wurde.
Das  empfand  auch  ein  moderner  Schriftsteller,  de  Waha 2 );
erklärt  die  Schwankungen  folgendermaßen.

tjAfiovinns  sur  les  moyens  de  favoriser  la  cir-•)
  z.  B.  Hoffmann.  RMexions  su  ^  ^  r - elle  s .  18/19:  „Wir
culation  des  assignats  et  de  leur  r  gleichen  Maße
fab»  -  erlebt,  wie  die  Hartgeld  in  gleichen,
Wl °  sie  sich  vermehrten  ;  wir  habe  g  ’  A  - sna ten  im  Werte  fielen
Verhältnis  an.  den,  Verkehr  schwand.  fg“  ”,o  handgreiflich,
«  wie  ihr  Sturz  das  Hartgeld  “»ttot,  »an  ihr»  Wert
daß,  wenn  man  die  Masse  dei  Assig
° rhÖ1,t “-  ,  a  Wirtschafts-Geschichte.  Bd.  I.  S.  533.
a )  Vierteljahrschrift  für  Sozial-und  Wir
        <pb n="87" />
        76

II.  DIE  PAFIEKGELDWXHRUN6.

„Immerhin  war  es  gelungen,  den  Assignatenkurs  von
Juli  1793  bis  Weihnachten  von  23  auf  40%  zu  heben  trotz
der  in  dieser  Zeit  erfolgten  Kreierungen  ira  Betrage  von
2500  Millionen  livres  und  der  regelmäßigen  monatlichen
Emissionen.  Hauptnrsache  werden  die  drakonischen  Strafbestimmungen ­
  gewesen  sein,  welche  den  Zwangskurs  des  Papiergeldes ­
  in  der  energischsten  Weise  sanktionierten.  Bei  jeder
Wiederholung  einer  solchen  Bestimmung  schnellte  der  Assignatenkurs ­
  momentan  bedeutend  in  die  Höhe,  um  sofort  wieder,
allerdings  nicht  mehr  so  tief  wie  er  vordem  gestanden,  zu
fallen.  Es  gelang  denn  auch,  denselben  bis  zum  Sturze  der
Schreckensherrschaft  auf  durchschnittlich  36%  zu  erhalten.
Erst  nach  dem  Sturze  Robespierres  fiel  er  zunächst  unter  20%
und  von  brumaire  IV  (Okt.  bis  Nov.  1795)  an  unter  1%  des
Nominalwertes.“
Die  erwähnten  Strafbestimmungen  sind  4  Dekrete,  datiert
vom  11.  April,  1.  August,  5.  September  1793  und  10.  Mai  1794.
Das  Dekret  vom  11.  April  verbot  unter  Kerkerstrafe  hauptsächlich ­
  den  Verkauf  und  Ankauf  von  Edelmetallmünzen  als
Ware.  Das  Dekret  vom  1.  August  bestrafte  denjenigen,  der
Assignaten  in  Zahlung  zu  nehmen  sich  weigerte,  oder  solche
mit  Verlast  ausgab  oder  annahm.  Das  vom  5.  September  gab
im  großen  und  ganzen  die  gleichen  Bestimmungen,  nur  drohte
es,  falls  der  Delinquent  eine  staatsfeindliche  Absicht  hatte,
die  Todesstrafe  au.  Das  vom  10.  Mai  rekapitulierte  im  allgemeinen ­
  die  Dekrete  und  verschärfte  die  prozessualen  Anordnungen. ­
  Aus  der  bloßen  Vergleichung  der  Gesetzesdaten  und
dem  Zeitpunkt  des  sogenannten  Emporschneilens  des  Assignatenkurses ­
  ergibt  sich  aber,  daß  diese  Lösung  nicht  befriedigen
kann.  Da  der  Wechselkurs  kommerziell,  nicht  durch
autoritativen  Staatsakt  bestimmt  wird,  sind  solche  drakonische
Strafbestimmungen  für  eine  günstige  Gestaltung  des  Wechselkurses ­
  wenig  geeignet;  ein  Staat,  der  zu  solchen  Mitteln  greift,
flößt  dem  Ausland  kein  Vertrauen  ein.
Im  April  1793  und  Mai  1794  sank  der  Wechselkurs,  ira
        <pb n="88" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

August  und  September  1793  stieg  er  allerdings;  dieses  Steil
War  aber  so  minimal,  daß  wir  es  ignorieren  können.
Das  große  Steigen  des  Wechselkurses  fiel  vielmehr  auf
d eu  Herbst  1792  und  1793.
In  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1792  stieg  der  „Ässigßatenkurs“
  in  Paris  und  der  französische  echselkurs
Hamburg  über  KP/o.

in

Von  Anfang  bis  Mitte  1793  fiel  der  Kurs  an  beiden
Plätzen  um  etwa  50°/„.

In  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1793  stieg  er  in  Paris
Uln  e l' va  25°/o,  an  einigen  französischen  Börsenplätzen  um
e twa  30°/o,  in  Hamburg  sogar  um  etwa  50°/o.
Diese  3  auffälligen  Erscheinungen,  die  bei  näherer
.achtung  des  französischen  Wechselkurses  sich  zeigen,  lassen
® lc h  weder  mit  den  genannten  Strafdekreten,  noch  mit  der
vUantitätstheorie  vereinbaren,  und  dies  um  so  weniger,  als
Während  des  ersten  Steigens  des  Kurses  eine  Vermehrung  der
Assignaten  um  etwa  900  Millionen  livres  stattfand  und  während
des  zweiten  Steigens  sogar  eine  solche  von  über  1  Milliarde ­
  livres.

Von  1794  ab  fiel  allerdings  nur  noch  der  Wechselkurs.
Man  hatte  den  Betrag  von  6  Milliarden  livres  erreicht  und
fu l&amp;gt;r  beständig  mit  der  Vermehrung  der  sich  im  Verkehr
Ahndenden  Staatsnoten  fort.  Es  fand  nur  noch  ein  hallen
des  Wechselkurses  statt  und  zwar  ohne  Unterbrechung,  so  wie
die  Quantitätstheorie  es  verlangt.
Die  neue  Entwickelung  des  Wechselkurses  begann  Ende
U92,  Um  diese  Zeit  brach  Frankreich  wie  sehe,,  kurz
erwähnt,  mit  fast  allen  Kulturländern  den  Handel  ab,  weil  e
mit  ihnen  Krieg  führte.  Der  Wechselkurs  konnte  nur  noch
e»m  geringen  Teile  der  Ausdruck  von  Handelsbesiehungen  sein
Jetsl  finden  „ ir  ein  erstaunliches  -  den  Anhan^m  des
Assignatenkurses  unerklärliches  -  Schwanken  des'  Weotodkuiecs.
  Es  war  der  Ausdruck  von  exodrom.schen  Maßnahmen
™  weitesten  Sinne,  die  unmittelbar  auf  das  Ausland  zu  w.rkeu
        <pb n="89" />
        78

II.  DIE  PAPIERÖELDWSHRUNG.

vermochten:  die  Siege,  welche  die  Franzosen  errangen,  und  die
Niederlagen,  die  sie  erlitten.
Die  Siege  bei  Vahny,  am  Rhein  und  in  Belgien  in  den
letzten  Monaten  1792  fanden  ihren  Ausdruck  in  einemSteigen
des  französischen  Wechselkurses.
Die  Niederlage  Duraouriez’  bei  Neerwinden,  der  Rückzug
Custines  vom  Rhein,  der  Aufstand  der  Royalisten  im  Innern
Frankreichs  kamen  in  einem  gewaltigen  Sturze  des  französischen
Wechselkurses  vom  Januar  bis  August  1793  zum  Vorschein.
Die  Siege  von  Jourdan  in  Belgien  und  von  Hoche  im
Elsaß  in  der  zweiten  Hälfte,  namentlich  im  Dezember  1793,
und  die  Erfolge  der  Republikaner  im  übrigen  Frankreich  fanden
ihren  Ausdruck  in  einem  ebenso  überraschenden  Steigen  des
Wechselkurses.
Auf  den  Wechselkurs  sind  eben  nicht  nur  Handelsbeziehungen, ­
  sondern  auch  Stimmungen  auf  den  Märkten  von
Einfluß.  Durch  Siege  werden  günstige,  durch  Niederlagen
schlechte  Stimmungen  hervorgerufen,  die  dem  Wechselkurs  eine
entsprechende  Tendenz  verleihen  können.  Von  ungünstigem
Einfluß  waren  jedenfalls  die  systematischen  Assignatenfälschungen,
die  im  Auslande  betrieben  und  dort  von  den  Regierungen  —
insbesondere  in  England  —  nicht  nur  geduldet,  sondern  sogar
nachhaltig  unterstützt  wurden.  Es  war  das  ein  politisches
Kampfmittel,  das  im  18.  Jahrhundert  nicht  vereinzelt  dasteht.
Die  kommerziellen  Beziehungen  Frankreichs  zum  Auslande
hörten  aber  nicht  völlig  auf;  zu  der  Schweiz,  Amerika  und
Skandinavien  dauerten  sie  fort.  So  erklärt  es  sich,  daß
provinzielle  Unterschiede  im  Wechselkurse  bestehen  blieben.
Auch  der  Handel  mit  Hamburg  wurde  durch  die  Revolutionskriege ­
  verhältnismäßig  wenig  berührt;  von  den  Bestimmungen
über  Sequestration  waren  zum  Beispiel  Forderungen  der  Hamburger ­
  Bürger  ausgenommen.  Der  dortige  Wechselkurs  auf
Paris  ist  sehr  anschaulich  und  deshalb  für  unsere  Zwecke
herangezogen  worden.
Unter  der  Schreckensherrschaft  waren  die  Assignaten
leichtsinnig  vermehrt  worden,  und  mit  ihrer  Vermehrung  fuhr
        <pb n="90" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

79

ß  noch  fort.  Je  mehr  der  Wechselkurs  sank,  um  so  mehr
.  Ibn ‘^ on  mußten  hergestellt  werden,  denn  nominell  stiegen
^i^picelicrul  di e  Bedürfnisse  des  Staates,  eine  Wechselwirkung,
erst  bei  der  durch  die  völlig  zerrütteten  politischen  und
c  ältlichen  Verhältnisse  hervorgerufenen  planlosen  Verk
  ö  1  un §  eintrat.  Jetzt  war  nur  noch  ein  Sinken  des  Wechsels
  möglich.  Darin  liegt  unsererseits  keine  Konzession;  die
^‘tätliche  Theorie  des  Geldes  hat  nie  eine  leichtsinnige  Vere
  rung  notalen  Geldes  befürwortet.  Ein  geringes  Steigen  im
2g 1  *-794  kann  vielleicht  auf  Jourdans  Sieg  bei  Fleurus  am
~  ’■  Juni  zurückgeführt  werden.  Infolge  der  unmäßigen  Vermehrung ­
  mußte  jede  exodromische  Maßnahme,  jeder  noch  so
S l0 ße  Sieg  ohne  Einfluß  auf  den  Wechselkurs  bleiben.
In  dieser  Periode  des  Papiergeldes  fiel  es  besonders  auf,
5  fest  jedes  Departement  seinen  eigenen  „Assignatenlrs
  hatte.  Die  französischen  Fachmänner  erklären  dies
folgendermaßen;
Assignaten  seien  nicht  überall  mit  der  gleichen
verbreitet  worden.  Da  wo  sie  zahlreich  gewesen
VViit ' e n,  waren  sie  im  Verhältnis  zu  den  Edelmetallen  im  Kurse
gesunken,  da  wo  sie  weniger  zahlreich,  also  seltener  gewesen
"’feen,  hätten  sie  einen  höheren  Kurs  gehabt.
Die  französischen  Schriftsteller  stehen  also  konsequent
&amp;lt;Ul f  dem  Standpunkt  der  Quantitätstheorie.  In  diesem  Zusaramenllar
 ’g  erscheint  sie  geradezu  naiv.  Wie  wäre  es  denkbar,  daß
n ach  zahlreichen  Provinzen  vom  Fabrikationsorte  der  Assignaten,
Par is,  z.  B.  nach  dem  Zentrum  von  Frankreich  weniger  Assig-Ua
 ten  gelangten,  als  nach  dem  entfernten  Straßburg  oder
Bordeaux!
Wir  kennen  keinen  Assignatenkurs,  sondern  einen
schwankenden  Wechselkurs,  einen  schwankenden  Kurs  des
v ’alutarisehen  Geldes.  Dieser  schwankte  je  nach  den
Beziehungen,  die  die  betreffende  Wirtschaftsprovinz  Frankreichs
ZUm  Ausland  hatte  Wir  sprechen  von  Wirtschaftsprovinzen.
Diese  fielen  zwar  fast  immer  mit  den  politischen  Provinzen
lammen.  Begrifflich  ist  das  aber  nicht  erfordert.  Eine

Die
Laschheit
        <pb n="91" />
        80

II.  DIE  PAPIERGBLDWXHBUNGt.

Wirtscliaftsprovinz,  die  nur  wenig  importierte,  hatte  einen
besseren  Wechselkurs,  als  diejenige,  deren  Import  den  Export
bedeutend  überstieg.  Die  Wirtschaftsprovinzen  an  der  Grenze
Frankreichs,  die  in  lebhaftem  Verkehr  mit  dem  Ausland
standen  —  wie  das  Elsaß  und  die  Gebiete  am  Ärmelkanal,
oder  die  Departements  an  den  unteren  Elußläufen,  besonders
der  Seine,  Garonne  und  Rhone,  die  mit  dem  Ausland  auf  dem
Seeweg  verkehrten,  —  wiesen  einen  niedrigen  Wechselkurs
auf.  Dagegen  hatten  die  Gebiete  im  Zentrum  von  Frankreich
und  die  Grenzgebiete,  die  mit  dem  Auslande  wenig  Verkehr
hatten  —  in  den  Hochalpen  und  Pyrenäen  —,  einen  vorteilhafteren ­
  Wechselkurs,  weil  sie,  vorwiegend  Ackerbau  treibend,
sich  sozusagen  selbst  genügen  konnten.  So  erklärt  sich  auch
ohne  weiteres  die  damals  als  höchst  merkwürdig  bezeichnete
Tatsache,  daß  in  Departements,  in  denen  keine  großen  Städte
waren,  noch  Hartgeld  im  Zahlungsverkehr  vorkam.
Es  mußte  daher  eine  Maßnahme  des  Konvents  zur  Hebung
des  „Assignatenkurses“,  die  in  diesem  Zusammenhang  zu  nennen
ist,  ohne  Erfolg  bleiben.  Ein  großer  Teil  von  Belgien,  Savoyen,
Nizza  und  von  dem  deutschen  Reiche  die  Gegend  bis  Frankfurt ­
  am  Main  war  Ende  1792  von  den  französischen  Truppen
besetzt  worden.  Die  provisorischen  Behörden  in  diesen  Gegenden
wurden  ausdrücklich  angewiesen,  die  Assignaten  valutarisch  zu
handhaben. 1 )  Der  Konvent  war  der  Ansicht,  daß  dadurch  den
Assignaten  ein  größeresVerbreitungsgebieteröffnetwürde,  weniger
Assignaten  im  Geldverkehr  Frankreichs  Vorkommen,  d.  h,  die
Assignaten  seltener  würden,  und  daher  im  „Kurse“  steigen  müßten.
Die  Hoffnungen  des  Konvents  erfüllten  sich  nicht.  Es  wäre  möglich
gewesen,  daß  der  Wechselkurs  nicht  mehr  allein  französisch  gewesen ­
  wäre,  sondern  französich-belgisch  usw.,  und  daß  dadurch
der  französische  Wechselkurs  auf  Kosten  der  eroberten  Länder
hätte  steigen  können,  während  der  Wechselkurs  dieser  Gebietsteile ­
  gesunken  wäre.
Frankreich  zerfiel  aber  in  eine  Reihe  von  Wirtschafts-')

  Cf.  z.  B.  Art.  6  des  Dekrets  vom  11.  April  1793.
        <pb n="92" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS,

81

Provinzen,  die  fast  alle  einen  selbständigen  Wechselkurs  auf-"oisen.
  Mit  den  neu  eroberten  Ländern  kamen  nur  noch  andere
VDrtschaftsprovinzen  hinzu.
In  Belgien  fiel  dies  am  meisten  auf.  Dort  hatten  die  Einwohner ­
  dazu  eine  besondere  Scheu  vor  den  französischen  Staats-Noten,
  die  nicht  überwunden  werden  konnte.  Hartgeld  blieb  die
*ni  Verkehr  vorwiegende  Geldart.  Hierauf  wurde  irrtümlicherweise ­
  von  den  Belgiern  das  geringe  Schwanken  ihres  Wechselkurses ­
  zurückgeführt  und  nicht  auf  die  fortbestehenden  Handelsbeziehungen ­
  und  den  ungleich  günstigeren  Stand  ihrer  ganzen
Volkswirtschaft.
Diese  Maßregel  des  Konvents,  die  Anfang  1793  anzuwenden
'ersucht  wurde,  hatte  nicht  den  gewünschten  Erfolg;  vielmehr
sank  um  diese  Zeit  der  Wechselkurs  weiter.  Infolgedessen  entschloß ­
  sich  der  Staat  zur  Anwendung  von  andern  Mitteln,  von
Strafbestimmungen,  deren  Inhalt  der  gleiche  war,  wie  der  dei
bereits  früher  zitierten  Strafdekrete.  Auch  sie  konnten  nur  eine
Un gun s tige  Wirkung  auf  den  Wechselkurs  ausüben.
Der  Wechselkurs  und  demgemäß  das  positive^  Agio  der
Edelmetalle  schwankte  je  nach  der  augenblicklichen  Konjunktur
ln  den  einzelnen,  unter  sich  im  allgemeinen  wenig  in  Beziehung
stehenden  Wirtschaftsprovinzen.  Infolge  des  höheren  Agios  m
einzelnen  Gegenden  wurde  dort  das  Metallgeld  rascher  exportiert
Uß d  verschwand  schneller  aus  dem  Zahlungsverkehr  Dieser
Umstand  ruft  bei  den  Quantitätstheoretikern  den  Eindruck  hervor,
a] s  ob  sich  infolge  der  Masse  der  Assignaten  —  denn  anderes
Uold  sah  man  in  den  meisten  französischen  Provinzen  jetzt  nicht
mehr  -  der  „Assignatenkurs“  verschlechterte.  So  kam  man  auf
die  Idee  einer  völlig  unverständlichen  Massen  Verteilung  desPapiergoldes
  innerhalb  Frankreichs  Grenzen.
Schließlich  sind  wir  eine  Erklärung  schuldig,  wie  das  -
stehen  eines  besonderen  Kurses  der  manda  s  ern  ‘
rechtfertigen  ist.  Daß  diese  Staatsnoten,  die  ansche ™ n
äußerlich  sich  von  den  Assignaten  unterschieden,  einen  besonde
^rs  haben  konnten,  scheint  unserer  Ansicht  zu  widersprechen.
()
Das

Geldwesen  Frankreichs.
        <pb n="93" />
        82

IL  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

Ein  besonderer  Mandatskurs  entstand  anfangs,  wie  wir
schon  andeuteten,  dadurch,  daß  der  Staat  die  mandats  akzessorisch
handhabte  und  ira  Gegensatz  zu  den  valutarischen  Assignaten
zum  vollen  Nennbeträge  annahm.  Ein  franc  in  Assignaten  galt
keinen  franc;  während  ein  franc  in  mandats  zu  diesem  Beträge
vom  Staate  in  Zahlung  genommen  wurde.
Als  die  mandats  valutarisch  wurden,  sank  ihr  Kurs  gegenüber ­
  dem  Metallgeld;  das  positive  Agio  des  Hartgeldes  wurde
ihnen  gegenüber  also  größer.  Das  erklärt  sich  daraus,  daß  der
Wechselkurs,  wie  aus  den  Hamburger  Börsennotierungen  hervorgeht, ­
  zur  Zeit  dieses  neuen  Wertmessers  nicht  besser  wurde.
Es  mußte  daher  das  positive  Agio  des  Hartgeldes  gegenüber
den  mandats  das  gleiche  werden  wie  gegenüber  den  Assignaten.
Metallistisch  ausgedrückt  sank  also  der  Kurs  der  mandats  gegenüber ­
  dem  Hartgelde.  Darin  erblickten  die  Revolutionsraänner
eine  Schädigung  des  Staates  und  nahmen  die  mandats  nur  noch
zum  Kurswerte  an.  Bald  darauf  fand  ein  Währungswechsel  statt,
und  zwar  wurde  das  Silbergeld  valutarisch.  Die  mandats  wurden
akzessorisch  und  wurden  weiter  zum  Kurse  angenommen.  Die
Privaten  hatten  nach  einem  Zahlungsmittel,  bei  dem  man  nicht
voraussehen  konnte,  wieviel  es  am  nächsten  Tage  gelten  würde,
kein  großes  Verlangen;  andererseits  lag  dem  Staate  an  der
Beibehaltung  dieser  „entwerteten“  Papiergeldart  nicht  viel.  Es
ist  deshalb  begreiflich,  daß  der  „Kurs“  weiter  fiel  und  zwar
im  Dezember  1796  unter  3°/o.
Das  war  die  Entwicklung  des  französischen  Wechselkurses ­
  in  der  von  uns  betrachteten  Periode:  sie  war  also  eng
mit  der  kommerziellen  und  der  politischen  Lage  verknüpft.
Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  den  Staatsnoten  nicht  das
Verdienst  zusteht,  die  Revolution  überhaupt  ermöglicht  zu
haben,  geht  über  den  Rahmen  unserer  Abhandlung  hinaus.
Wir  haben  gesehen,  wie  sehr  es  der  staatlichen  Verwaltung ­
  des  Geldwesens  (lytrischen  Verwaltung)  an  einer
klaren  Vorstellung  über  ihre  Aufgaben  und  die  von  ihr  zu
verfolgenden  Ziele  fehlte,  insbesondere  darüber,  in  welcher  Weise
die  intervalutarischen  Beziehungen  verbessert  werden  könnten.
        <pb n="94" />
        •  3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

83

(1*

Es  mußten  denn  auch  Maßnahmen,  die  neben  den  bereits
erwähnten  als  geeignet  zur  Begünstigung  des  „Assignatenkurses“
versucht  und  ebenfalls  zum  Teil  mit  Hypothezierungs-  oder
Quantitätstheorie  gerechtfertigt  wurden,  ohne  Erfolg  bleiben.
Die  Wuchervorbote  konnten  vielleicht  für  kurze  Zeit  den
Detreidepreis  ein  wenig  reduzieren.  Es  ist  bekannt,  welche  Rolle
»die  reichen  Wucherer“  in  der  Einbildung  des  notleidenden
Volkes  spielen.  Wenn  die  Verbote  überhaupt  den  Wechselkurs
beeinflußten,  so  taten  sie  es  nur  in  ganz  beschränktem  Maße.
Die  Exportverbote  einer  Reihe  von  Rohstoffen  —  Baumwolle,
Wolle,  Flachs,  Hanf,  Talg,  Eisen,  Blei,  Kupfer,  Zinn  u.  a.  m.  —
waren  vielleicht  mit  Rücksicht  auf  die  von  Frankreich  geführten
Kriege  sehr  angebracht,  mußten  aber  den  Wechselkurs  drücken.
Nach  derselben  Richtung  wirkten  die  Gesetze  über  das  Maximum ­
 1 )  —  Zwaugsdeklaration  und  eingehende  Regelung  und
Kontrolle  des  Getreidehandels,  später  auch  des  Handels  mit
anderen  Bedürfnisartikeln  unter  gesetzlicher  Festsetzung  eines
Maximalpreises  —,  die  damit  gerechtfertigt  wurden,  daß  wegen  des
wirtschaftlichen  Abschlusses  Frankreichs  von  den  übrigen  europäischen ­
  Staaten  und  der  geringen  Getreideproduktion  im  Inlande ­
  eine  Hungersnot  und  ein  hochgetriebener  Wucher  drohte.
Gewaltsame  Preisbestimmungen  haben  aber  immer  einen  problematischen ­
  Wert.  Der  Produzent  hatte  den  Überschuß  über  den
eigenen  Bedarf  herauszugeben  und  bekam  dafür  höchstens  den
Maximalpreis  bezahlt.  Diese  kommunistische  Maßregel  hatte  die
^°lge,  daß  nicht  mehr  produziert  wurde,  als  man  selbst  nötig
batte;  denn  nur  die  Aussicht  auf  angemessenen  Gewinn  spornt
2 ür  Entfaltung  der  eigenen  Wirtschaft  an;  auch  der  Händler,
der  sich  seines  Vorteils  beraubt  sah,  hatte  kein  Interesse  mehr
am  Abschluß  neuer  Geschäfte.  —  Ein  künstliches  Niedrighalten
der  Lebensmittelpreise  durch  Gewährung  von  Darlehen  an  Kommunen ­
  hätte  in  einer  kurzen  und  unbedeutenden  Krisis  erfolgreich ­
  sein  können.  Unter  den  gegebenen  Verhältnissen  mußte
‘)  Insbesondere  Dekret  vom  4.  Mai  1793  u.  a.;  abgeschaflt  durch
Dekret  vom  24.  Dezember  1794.
        <pb n="95" />
        84

II.  DIE  PAPIERGELDWÜHEUNG.

auch  diese  Maßnahme  schon  deshalb  wirkungslos  bleiben,  weil
die  Darlehen  kein  Ende  genommen  hätten  —.  Das  Verbot  einer
Reihe  von  Inhaberpapieren,  die  Aufhebung  sämtlicher  Kreditinstitute, ­
  die  Schließung  der  Pariser  Börse,  die  Sequestration
von  Ausländern  gehörigen  Gütern  u.  a.  mußten  nur  verderblich
sein.  Freiwillige  und  Zwangsanleihen  zwecks  Verminderung
des  Papiergeldumlaufs  konnten  ebenfalls  nicht  zum  Ziele  führen.
Diese  zum  Teil  naturwidrigen  Bestimmungen  waren  tiefgehende
Eingriffe  in  Privatrechte,  die  Handel,  Ackerbau  und  Industrie
in  lästige  Fesseln  schlugen  und  die  freie  Entwickelung  der
Volkswirtschaft  verhinderten.
Das  Ausland  fand  auch  ohne  die  systematische  Absperrung
keinen  Anreiz,  unter  diesen  Verhältnissen  den  französischen
Markt  aufzusuchen.  Im  März  1794  entschloß  sich  der  Wohlfahrtsausschuß ­
  zu  einer  Maßnahme,  die  im  Prinzip  besser  wie
in  der  Art  ihrer  praktischen  Durchführung  war.  Er  wies
Kaufleute  in  Südfrankreich  an,  Waren  bis  zu  einem  bestimmten
Betrage  zu  exportieren,  indem  er  sich  richtig  sagte,  es  sei
vorteilhaft,  ausländische  Schuldner  zu  haben;  ausländische
Gläubiger  könnten  dann  mit  Devisen  bezahlt  werden.  Der
Wohlfahrtsausschuß  schien  zu  ahnen,  daß  der  Wechselkurs
steigen  würde,  wenn  die  Zahl  der  ausländischen  Schuldner
möglichst  groß  sei  und  daß  zu  diesem  Zweck  der  Exporthandel
zu  unterstützen  sei.  Er  hätte  dabei  das  volkswirtschaftliche
über  das  rein  fiskalische  Interesse  setzen  müssen.  Der  Wohlfahrtsausschuß ­
  setzte  aber  das  fiskalische  über  das  volkswirtschaftliche ­
  Interesse  und  legte  den  betreffenden  Kaufleuten  die
Verpflichtung  auf,  ihre  Tratten  auf  das  Ausland  der  Tresorerie
gegen  Assignaten  zur  Verfügung  zu  stellen,  um  selber  Hartgeldsendungen ­
  für  die  Regulierung  seiner  ausländischen  Verbindlichkeiten ­
  zu  ersparen.  Das  war  natürlich  für  die  Kaufleute ­
  eine  unbequeme  Beschränkung.  Der  Staat  hätte  dem
Export  nicht  nur  freie  Bahn  lassen,  sondern  mit  seinen
Machtmitteln  unter  die  Arme  greifen  müssen  und  hätte  so
auch  für  seine  fiskalischen  Zwecke  viel  sicherer  und  leichter
        <pb n="96" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

85

Devisen  in  die  Hand  bekommen.  Es  zeigte  sich  auch  hier  der
gänzliche  Mangel  klarer  ökonomischer  Einsicht.
Seit  dem  Sturze  der  Schreckensherrschaft  fing  man  an
zu  erkennen,  daß  die  bis  dahin  eingeschlagenen  Wege  falsch
waren,  und  begann  allmählich,  eine  Wiederherstellung  der
früheren  Zustände  anzubahnen.  Der  Konvent  war  darauf
bedacht,  den  finanziellen  Verpflichtungen  des  Staates  nachzukomraen.
  Aus  diesem  Gesichtspunkt  erklären  sich  die
Bestimmungen  für  Staatsschulden,  die  auf  Gold  und  Silber
lauteten;  sie  wurden  zwar  auch  in  Papiergeld  bezahlt,  aber
unter  Berücksichtigung  des  positiven  Agios  der  Metalle,  trotzdem ­
  diese  Anordnung  für  den  Fiskus  unvorteilhaft  war.  Sie
bedeutete  einen  wesentlichen  Fortschritt  gegenüber  der
Schreckensherrschaft.  Der  Handel,  also  auch  der  Verkehr  mit
dem  Auslande,  sollte  von  nun  ab  ungehindert  sich  entwickeln
können.  Die  Vorsätze,  den  Handel  nach  Möglichkeit  zu  unterstützen, ­
  kamen  etwas  spät.  Schlimm  hatten  die  Schreckensmänner
gehaust,  die  in  jedem  Reichen,  namentlich  in  jedem  Großkaufmann, ­
  einen  Kontrarevolutionär  erblickten,  der  zu  vernichten
sei.  Es  trat  nach  der  bewegten  Zeit  des  Konvents  ein
Bedürfnis  nach  Ruhe  und  eine  Sehnsucht  nach  geordneten
Verhältnissen  ein.  Viele  Fehler  suchte  man  wieder  gut  zu
machen.  Im  Jahre  1795  finden  wir  die  Anfänge  einer  Reformgesetzgebung, ­
  die  in  den  folgenden  Jahren  des  Direktoriums
fortgesetzt  wurde  und  deren  restlose  Durchführung  erst  dem
Konsulate  Vorbehalten  war.
Die  Börsen  wurden  zögernd  nacheinander  wieder  geöffnet,
zunächst  bloß  in  Paris;  sogar  der  Export  von  Gold-  und
Silbermünzen  wurde  gestattet,  wenn  gleichzeitig  notwendige
Bedürfnisartikel  importiert  wurden.  Das  Bestreben,  den  Handel
zu  fördern,  hatte  teilweisen  Erfolg;  er  reichte  jedoch  nicht  hin,
den  Wechselkurs  zu  heben,  denn  die  Hungersnot  in  einigen
Departements  und  die  teuren  Kriege  gestalteten  die  wirtschaftliche ­
  Lage  noch  nicht  wesentlich  besser.  Immerhin  war  die
Tendenz  vorhanden,  aus  der  trostlosen  wirtschaftlichen  Lage
herauszukommen.  Erst  dem  Direktorium  gelang  es,  mit  der
        <pb n="97" />
        86

II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRUNG.

politischen  auch  die  wirtschaftliche  Aufrichtung  des  Staates  zu
verwirklichen.  Damit  war  ihm  auch  die  Kraft  gegeben,  zu
einer  besseren  Geldverfassung  überzugehen  und  eine  gedeihliche
Gestaltung  der  intervalutarischen  Beziehungen  zu  ermöglichen.
SCHLUSS.
Die  staatliche  Theorie  des  Geldes  steht  dadurch  in  Widerspruch ­
  mit  den  übrigen  Theorien  des  Geldes,  dal!  sie  eine
„Papiergeldwirtschaft“  mit  festem  Wechselkurs  als  durchaus
möglich  anerkennt.  Sie  setzt  dabei  besondere  Einrichtungen
eines  finanziell  starken  Staates  voraus.  Das  Frankreich  der
Revolution  war  aber  finanziell  ganz  zerrüttet,  und  namentlich
zeigt  uns  die  ganze  Anlage  der  Assignaten  ein  für  die  Aufrechterhaltung ­
  des  Wechselkurses  ungeeignetes  System.  Anstatt
die  caisse  d’escompte  zu  einer  Nationalbank  zu  machen,  wie
Necker  es  beabsichtigt  hatte,  anstatt  in  dieser  Weise  die
Leitung  des  Geldwesens  Fachmännern  in  die  Hand  zu  geben,
schuf  man  Papiergeld  mit  vermeintlich  hypothekarischer
Sicherheit.
Die  Revolutionsmänner  waren  eben  Metallisten;  sie
glaubten  an  das  Münzpari  und  die  Kreditnatur  des  Papiergeldes.
Wir  dagegen  wissen,  daß  sowohl  das  valutarische  Papiergeld
als  auch  bei  der  Hartgeldwährung  das  valutarische  Metallgeld
dem  schwankenden  Wechselkurs  unterliegt  und  in  beiden  Fällen
von  Kredit  in  diesem  Zusammenhang  keine  Rede  sein  kann.
Es  fehlte  an  der  zur  Verwaltung  einer  Papiergeldwährung
nötigen  Erfahrung.
Nicht  die  übertriebene  Assignatenemission  rief  eine  Verteuerung ­
  der  Lebensmittel  und  eine  kommerzielle  Krise  hervor,
sondern  umgekehrt,  letztere  hatten  die  unmittelbare  Folge,  daß
auch  der  Staat  in  Mitleidenschaft  gezogen  wurde  und  in  eine
Finanznot  geriet,  die  ihm  als  Rettungsmittel  die  Ausgabe  von
Staatsnoten  erscheinen  ließ.  Die  ungeschickte  Geldpolitik  führte
dann  zu  einer  maßlosen  Vermehrung  derselben  mit  den
bekannten  haltlosen  Motivierungen  und  verschärfte  nur  die
        <pb n="98" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

87

Krisis,  in  die  Frankreich  durch  den  Tiefstand  der  Volkswirtschaft ­
  geraten  war.
Die  Papiergeldwährung  war  also  unheilvoll  geworden,  nicht
weil  das  in  ihrer  Natur  liegt,  sondern  weil  der  Staat,  der
Herr  des  Geldwesens,  die  zur  Stabilität  des  intervalutarischen
Kurses  notwendigen  Maßnahmen  nicht  kannte  und  jedenfalls
während  der  zweiten  Phase  der  Papiergeldwährung  der  finanziellen
Kraft  zu  einer  Durchführung  derselben  entbehrte.  An  dem
Unschuldigen  Papiergeld  blieb  dann  der  Makel  jener  unglücklichen ­
  Periode  hängen.
Die  Silberwährung  aber  schien  deshalb  als  das  ideale  Ziel,
Weil  man  Metallist  war  und  so  viel  aus  Erfahrung  wußte,
daß  eine  automatische  Regelung  des  Wechselkurses  mit  ihr
möglich  sei.
Hätte  in  dieser  schweren  Zeit  die  Leitung  der  lytrischen
Verwaltung  in  sachverständiger  Hand  gelegen,  so  wäre  es  wohl
möglich  gewesen,  mit  ungleich  geringeren  Opfern,  wie  sie
»die  Assignatenwirtschaft“  gekostet  hat,  den  Wechselkurs,  wenn
mich  nicht  auf  normaler  Höhe  zu  erhalten,  so  doch  seinen
Sturz  ganz  erheblich  abzuschwächen.
        <pb n="99" />
        3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

81

fast  alle  einen  selbständigen  Wechselkurs  auf-;
  3n  neu  eroberten  Ländern  kamen  nur  noch  andere
s”|rinzen  hinzu.
v'm  fiel  dies  am  meisten  auf.  Dort  hatten  die  Ein-A
  ine  besondere  Scheu  vor  den  französischen  Staatsi:
  t  überwunden  werden  konnte.  Hartgeld  blieb  die
1  trwiegende  Geldart.  Hierauf  wurde  irrtümlicheri;
  Belgiern  das  geringe  Schwanken  ihres  Wechseleführt
  und  nicht  auf  die  fortbestehenden  Handels.
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||.
ßregel  des  Konvents,  die  Anfang  1793  anzuweuden
■;  3,  hatte  nicht  den  gewünschten  Erfolg;  vielmehr
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 -‘T  Staat  zur  Anwendung  von  andern  Mitteln,  von
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fkung  auf  den  Wechselkurs  ausüben.
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f:  iden  wurde  dort  das  Metallgeld  rascher  exportiert
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ij;  ü  den  Quantitätstheoretikern  den  Eindruck  hervor,
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A  1  den  meisten  französischen  Provinzen  jetzt  nicht
i;  jssignatenkurs“  verschlechterte.  So  kam  man  auf
j:  Big  unverständlichen  Massen  Verteilung  desPapieri;
  b  Frankreichs  Grenzen.
i:  h  sind  wir  eine  Erklärung  schuldig,  wie  das  Be-W'esonderen
  Kurses  der  mandats  territoriaux  zu
I-  t-  Daß  diese  Staatsnoten,  die  anscheinend  nur
p  den  Assignaten  unterschieden,  einen  besonderen
F  mten,  scheint  unserer  Ansicht  zu  widersprechen.
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