151 bände der ländlichen Territorien, sondern hier ist sie Produktions mittel. Daher die Anziehungskraft, welche sie ausübt; daher die Be stimmungen über ihre Benützung und Erhaltung. Der Bau einer Walke verursacht verhältnismäßig hohe Kosten. Die Walke als solche, also ohne Gebäude *), und ohne Wasserantrieb kostete z. B. in Rothenburg 1664 bei der Neuanschaffung 60 ft. 2 ), die Walke in Mortelsgrund kostete im letzten Drittel des vorigen Jahr hunderts aus zweiter Hand 300 Mark 8 ), ein Schneid- und Mahlwerk für die Lohmühle zu Rothenburg kostete 1841 bei der Einrichtung 500 fl. fl, und so kommt es, daß in früherer Zeit Einzelpersonen 5 ) sich nur selten im Besitze größerer Mühlen befinden, daß vielmehr die Ge meinde oder das H a n d w e r k es ist, welche zur Erbauung einer Mühle * zusammentreten. So besaß z. B. das Amt der Beutler in Lübeck eine eigene Walk mühle^) im 15./16. Jahrhundert, und so besaß auch, um noch ein Beispiel aus der modernen Zeit zu bringen, die Weißgerberinnung zu Königsberg 1845 eine eigene Lederwalke fl. Als Beispiel für Gemeinde besitz sei angeführt die Weißgerberwalke in der Seuffertischen Mühle unterhalb Dettwangen bei Rothenburg 1843 8 ); letztere Mühle wurde dann natürlich von der Gemeinde Rothenburg an das Weißgerberhand werk in Rothenburg in Pacht gegeben; so hatten auch, um noch ein Beispiel für die Rotgerber zu bringen, die Nürnberger Rotgerber eine eigene Mühle in der Hadermühle vor der Stadt fl. Solcher gemeinsame Besitz bringt natürlich gemeinsame Lasten, welche von der Gemeinschaft aller Besitzer aufgebracht werden müssen. Aber nicht nur das, auch der Eintritt in diese Gemeinschaft, das Be nutzungsrecht des Produktionsmittels muß bezahlt werden; so wurde der Gerber Lindner auf Ansuchen in die Gemeinschaft der Rothenburger Mühle nebst zugehöriger Scheune 1842 nur gegen eine Entschädigung von 100 fl. aufgenommen 10 ). Privatbesitz der Mühle seitens eines Handwerksgenossen ist schwer verträglich mit dem demokratischen Grundgedanken mittelalterlichen Zunftwesens. Ein Produktionsmittel so großen Maßstabes, wie es die mit Wasser betriebene Walkstampfe darstellt, muß auch für seine Be nutzung eine demokratische Regelung besitzen. Das demokratische Prinzip 0 Vgl. den interessanten Akt Memmingen; Dörrhütte der Gerber zum Rinden-Dörr mit Rechnung 1680, S. 434—437. 2 ) Rothenburg 1571—1695, S. 258. s ) Nach Angabe des Sapdaer Weißgerbers. Rothenburg 1842. 5 ) Vgl. Lamprecht 1886, Bd. I, S. 584. *) Lübeck 1872, S. 186. 7 ) Königsberg 1846, § 15. 8 ) Rothenburg 1842. 8 ) Nürnberg 17, S. 25; Roth 1800, Bd. III, S. 149. i°) Rothenburg 1842.