216 alle Nachrichten auf Heimwerk" x ). Diese drei Gewerbe werden, wie man aus der Nebeneinanderstellung obiger Sätze sieht, unter dem Gesichts punkt der untransportabeln Betriebsmittel als untauglich zur Störarbeit erklärt; und gerade die Stellen, welche er zitiert, lassen die Möglichkeit der Störarbeit mindestens offen 2 ). Neben der Stör hat natürlich immer auch Lohnwerk in der Form von Heim werk bestanden und besteht heute uoch für die kleinen Gerbe reien fort. Die ursprünglicheEntlöhnung des gewerblichen Arbeiters geschieht in der Naturalienwirschast, wenn möglich sehr häufig, durch die Rohstoffe oder Hauptprodukte des betreffenden gewerblichen Arbeiters. Das ist auch für die Gerberei der Fall; der Gerber wird entlöhnt z. B. durch Überlassen der halben Haut 2 ); nach der Gerichtsordnung von Glurns soll er „ein Vierling . .. abschneiden, das die augenlöcher halbe an der haut beieiben", oder nach den Ordnungen von Stein und Latsch „sollen die gerber von den neuen heuten weiteres nicht nemben als allain was ihnen . . . billig gehört den schwaif und die Horn" ch. Solche Formen der Entlöhnung finden sich natürlich verhältnis mäßig selten; denn die Regel bildet die Entlöhnung mit Geld. Schon das Edikt Diocletians präzisiert scharf die Entlöhnung für das Handwerk der Gerber 2 ), und aus einem ähnlichen Motiv, wie dieses Edikt Dio cletians entstand, entstand z. B. eine Würzburger Taxordnung von 1696, welche gleichfalls eine Maximaltaxe darstellt; in der Einleitung heißt es „weil die Handwerksleute diejenige, welche ihre Arbeit bedörffen, unmeßig übersetzen, ihren Lohn und Feylschafften allzuhoch und nach eigenem belieben ersteigern" wird die folgende Taxordnung gegeben 2 ): Bon einer guten Hirschhaut zubereiten Von einer Wildhauth zubereiten Von einem Rehfell Von einer guten Bockhauth Von einer mittelmeßigen Bockhauth Von einer alten Geißhauth Von einem Jährling Von einem Kalbfell zubereiten Ein Hammelshaut Ein Schaasfell Ein Lambsfell 1 Thaler 12—13 Batzen Im allgemeinen wird das Lohnwerk in den Ordnungen soviel als möglich beschränkt'); in einem Nürnberger Ratsbeschluß vom 28. April Dunkel 1903, S. 136. -) Vgl. Dunker 1903, S. 119, 131. s ) Rübling 1897, S. 462. *) Dunker 1903, S. 119. °) Mommsen 1893, S. 24—25, 59. °) Würzburg 1696. 7 ) Vgl. auch 6. 230, Anm. 4.