217 1567 heißt es für die Weißgerber: „Daneben soll man den geschwornen Rothlederern, auch dem Nagl vnnd Tag (es sind das zwei Weißgerber, welchen die ausdrückliche Erlaubnis zum Sämischgerben von Ochsenhäuten erteilt worden ist) anzeigen, das sie sich das gerben vmb den Lohn enthalten, vnnd nit mehr vmb die belohnung gerben sollen, dann was die Ordnung zulest" Z, und noch in einer Augsburger Ordnung von ca. 1800 finden wir: „Es soll Rohleder um Lohn arbeiten mehr nit zugelassen sein, als soviel jemand ... für sich und die seinigeu zur Ankleidung gebrauchen möchte" 2 ). Die Lohnarbeit geschah in vielen Fällen direkt für den letzten Konsumenten, welcher das Sämischleder dann vom Schneider oder Säckler wieder in Lohnarbeit weiter verarbeiten ließ. Nach einer Magdeburger Ordnung von 1686 wird den Meistern verboten, die Lohnfelle in den Städten oder Dörfern in die Häuser zu tragen; nur den Ständen der Geistlichen, der Adeligen und der Ratsherrn dürfen die Lohnfelle zwar ins Haus gebracht werden, aber es darf auch aus ihren Häusern keine Lohnarbeit abgeholt werden 8 ): Es ist das Prinzip, daß der Meister den Kunden erwarten soll, ihm nicht entgegenlaufen darf, welches neben der Lohnarbeit noch aus dem angeführten Satze spricht. Ähnlich wurde auch den Leipziger Weißgerbern 1693 das Abholen der Lohnfelle außerhalb der Stadt verboten Z. Die Hauptabnehmer der Weißgerber waren in der Zeit des typischen Handwerks (also Preiswerks) die Gewerbetreibenden selbst, und hierfür finden sich dann wieder besondere Bestimmungen. Den Schuhmachern in Leipzig bleibt 1496 das Recht, auswärts Felle gerben zu lassen 5 ), und nach der Königsberger Gerber-Rolle von 1582 soll kein Schuster mehr Leder gerben lassen „denn was er zur Notdurfft seines Handwerks bedarff hat" 6 ). Solche Bestimmungen sollen den Lederhandel von seiten unberechtigter Gewerbetreibender verhindern, ebenso wie die folgenden: In Speier darf 1766 kein Weißgerber einem Säckler Felle oder rohe Häute um Lohn bereiten 7 ), und in Augsburg finden wir noch um die Wende des 18. Jahrhunderts das Verbot: »Ein Weißgerber aber den andern Rohe Wahr um Lohn arbeiten nit gestattet sein" 8 ). Das Lohnwerk, über welches Grandke 8 ) kein Wort verliert, war schon nach den angeführten Zitaten zu allen Zeiten des Handwerks eine Einnahmequelle von hoher Bedeutung; besonders aber, als das Handwerk abwärts ging, kehrten die Handwerker wieder zu der Form 0 Nürnberg 1535, Decretum i. 8., 28. April 1576. 2 ) Augspurg ca. 1800. 3 ) Magdeburg 1686, 34»ens. ■*) Junghans 1896, S. 406. 6 ) Geißenberger 1895, S. 172. *) Königsberg 1582, 18ten« und ZZt-ns. i) Speyer 1766. 8 ) Augspurg ca. 1800. 8 ) Vgl. Grandke 1897, S. 1057—58.