224 Im Falle des siegreichen Ausganges der Zunftkämpfe läßt sich also immer das völlige Beiseiteschieben des religiösen Charakters zugunsten der mächtig im Vordergrund stehenden politischen Funktionen beobachten; wenn aber umgekehrt der siegreiche Adel die Handwerksverbände sprengt, dann ist die Brüderschaft die Form, in welcher sich die aufgelöste Zunft wieder zu sammeln sucht; auch hierfür bietet Lüttich ein interessantes Beispiel; dort waren 1684 die geschworenen Handwerke jeder politischen Bedeutung beraubt worden, und nun suchten sie beim Erzbischof um die Erlaubnis zur Gründung einer Brüderschaft nach, zwecks Unter stützung der kranken oder arbeitsunfähigen Kameraden x ). Wegen der Gleichartigkeit der treibenden Motive bei der Bildung von Brüderschaft und Handwerk sind beide ursprünglich nicht scharf geschieden fl. Noch 1580 finden wir im Würzburger Statutenbuch bei dem Handwerk der Weißgerber: „Zum Sechsten sind uff diesem Hand werk zwei lange Kerzen die man in den Prozessionen um die Nacht trägt..., dann haben sie vier Kluppen Kerzen und sechs kleine Kerzen, die sie zum Begräbnis brauchen" 3 ), und in einer Königsberger Weiß gerber-Ordnung von 1582 heißt es ebenfalls: Wenn die Companey würde zusammenkommen und ihr „bruderbier" zusammentrinken 4 ), oder, Wann die Companey zusammenkommt, soll keiner Messer oder Gewehr, kurz oder lang, in die „Brüderschaft" bringen fl. Später aber werden Brüderschaft und Handwerk scharf geschieden. Die Gebühren teilen sich z. B. in einer Weißgerberordnung aus der Mitte des 17. Jahrhunderts in der folgenden Weise „dem Handwerk einen reichsthaler, sodann der Brüderschaft vor wachs in die Kirchen 1 fl."fl. Erst im 18. Jahr hundert verschwindet die Brüderschaft ganz, aber ihre Gebote sind teil weise immer noch in kraft, sogar noch das Gebot, den Leichnam eines verstorbenen Milmeisters zu Grabe zu tragen. So sollen in Augsburg um die Wende des 18. Jahrhunderts nach den Ordnungen für die Weißgerber sechs junge Meister den Leichnam zu tragen angehalten sein fl, und im Kirchhainer Statut für die Weiß- und Sämischgerber innung noch des Jahres 1853 finden wir die Bestimmung: „Stirbt ein Jnnungsgenosse, oder die Ehefrau eines Jnnungsgenossen, so haben die jüngeren Genossen nach der jedesmaligen Anordnung des Obermeisters die Leiche zu Grabe zu tragen" fl. Wir haben damit in großen Zügen die Entwicklung der öffent- fl Bormans 1863, S. 79. fl I. f. N. 1909, Bd. XXXVII, S. 741. fl Würzburg 1580, S. 490. fl Königsberg 1582, 2tens. fl Königsberg 1582, Iltens, fl Würzburg 1660—83, 3tenS; G. 2217, anno 1661, 2tens. fl Augspurg ca. 1800. fl Kirchhain 1853, g 9.