235 sächlich bestehend aus Weißgerbern, suchte die Trennung zu verhindern und führte an, daß der schlechte Ruf des Memminger Handwerks vor allen Dingen darauf zurückzuführen sei, daß der Obmann manchen Gerbern Befähigungsscheine gegeben habe, ohne daß diese Gerber auch nur ein einziges Stück in Memmingen gegerbt hatten: „allhier aber ist die Unordnung dergestalt eingeschlichen, das welcher weder von freien Eltern noch einem Meister das weisgärben erlernet, dannoch für einen weisgärber Maister angesehen werden will" *). Ihr Schreiben enthüllt uns kleinliche und häßliche Zustände des Zunftwesens über Schmähen, Schelten, Abstrafen, wobei wiederum der Obmann als Hauptschuldiger erscheint; es wird ihm besonders zur Last gelegt, daß er alle Sachen allein und ohne des Handwerks Rat erledige; nicht die Besorgnis um den guten Ruf des Handwerks treibe zur Trennung, sondern der Brot neid der Rotgerber, welche mit übler Gunst beobachten, daß die Weiß gerber jährlich auch einige Häute neben ihren Fellen gerbten ^). Sie bitten inständig, die Trennung nicht vorzunehmen, da sie sonst „mit Weib und kind an den bettelstab kämen" ^). Die Trennung wurde indes vollzogen, die verschiedenen Gerber hatten sich bis zu einem bestimmten Datum zu einem der beiden Handwerke zu bekennen, und der Rat verbot die gleichzeitige Ausübung beider Gewerbe. Die erfolgte „Separa tion" wurde den Handwerken in Nürnberg, Ulm, Lübeck, Braunschweig, Biberach, Augsburg, Darmstadt mitgeteilt, und von diesen allen erhielten sie ziemlich gleichlautende Antwortschreiben; alte Schwierigkeiten mögen so beseitigt gewesen sein, aber neue erwuchsen; so wurde z. B. beim Augs burger Handwerk angefragt, was zu tun sei, „wo etwan Vater und Sohn w einer Werckstatt und der eine Roth, der andere aber im Weisen arbeitet" *). Es läßt sich nur selten so tief, wie hier, in die Akten schauen; freilich darf man diese Verhältnisse nicht verallgemeinern, weil die vor liegende Trennung des 17. Jahrhunderts unter ganz anderen Verhält- vissen und deshalb mit ganz anderen Motiven erfolgt sein mag als die Trennungen früherer Zeiten. Die Spaltung bestehender Handwerke und damit die Bildung neuer Gewerbe läßt sich in zwei zeitlich ziemlich weit auseinander liegende Perioden zerlegen. Die erste Periode deckt sich mit der Zeit der Zunftkämpfe und reicht daher etwa bis in den Anfang der Konsolidation ber Zünfte. Es scheint, als ob in dieser ersten Periode die Teilung der Gewerbe hauptsächlich unter dem Einflüsse politischer Maßnahmen und Ideen vor sich ginge. In Nürnberg z. B., wo ein starkes Stadt regiment mit einer einzigen kurzen Ausnahme im 14. Jahrhundert *) Ebenda, 23. Jan. 1680. 2 ) Ebenda. 3 ) Ebenda. 4 ) Ebenda, 10. Jan. 1681.