250 Kirchen- oder Almoßstuhl in der Kirche zu St. Sebald an der Türe hatten, wo die Totentafel aufgehängt wird, daß sie am Tag Sebaldi in der Jrhergasse einen öffentlichen Tanz hatten x ), und daß die Straßburger Gerber den heiligen Martin zum Beschützer erkoren hatten, während in Köln der heilige Crispin bei der Gerberbruderschaft die gleiche Stelle vertrat * 2 ). Eingehendere Betrachtung als die eben besprochenen Verhältnisse verdient das mittelalterliche Genossenschaftsleben, nicht das Leben des Einzelnen in der engen städtischen Genossenschaft der Zunft, sondern die Koexistenz der zahlreichen Zunftkörper in der großen Genossenschaft des Reichs. Die Zunft als öffentlich-rechtliche Korporation bestand in verhältnis mäßig hoher Unabhängigkeit neben den anderen gleichlautenden Zünften der übrigen Städte; die Landesgesetzgebung schuf keine weithin geltenden Ordnungen der Gewerbe derart, daß Wortlaut oder wenigstens wesent lichster Inhalt z. B. aller Weißgerberordnungen des Reiches überein stimmten; letzteres war erst eine gesetzgeberische Tat der absoluten Staaten. Die Zunftordnung regelt lediglich die Verhältnisse der lokalen Gewerbetreibenden; es ist mit anderen Worten zunächst keine über geordnete Macht vorhanden zu einer einheitlichen Regelung all der ins Detail gehenden Verhältnisse, welche wir soeben im Fluge durcheilt haben, wie Lehrlingsausbildung, Wanderschaft, Meisterstücke usw., sondern bei der Ordnung dieser Verhältnisse haben die lokalen Selbstverwaltungs- körper völlig freie Hand. Der lebhafte interurbane Austausch z. B. von Arbeitskräften in Form der wandernden Gesellen schließt diese vielen kleinen zunächst gegeneinander nicht weiter verpflichteten Verbände zu einer höheren Einheit zusammen, derart, daß die Gesamtheit der Interessen, welche sich ans diesem lebhaften Austausche ergibt, auch eine gewisse Einheit mindestens der wesentlichsten Bestimmungen verlangt; eine unter dem Rechtstitel „Geselle" zuwandernde Arbeitskraft muß die Gewähr einer genügenden Ausbildung mit sich bringen, und gewisse, allgemein bekannte, bestimmte interurbane Gebräuche müssen das Passieren des Gesellen, welcher seine Heimat verlassen hat, von Stadt zu Stadt er möglichen. So sind die Handwerks-Artikel und die Zunft-Gebräuche und Zunft-Zeremonieen eine ArtinterurbanenGewerberechtes, welches die rechtliche Unterlage aller durch den Gesellenaustausch zu einer höheren Einheit zusammengeschlossenen kleinen lokalen Gewerbeverbände darstellt; damit ist aber in dieser höheren Einheit eine übergeordnete Macht gegeben, welche von nun an entweder gemeinsame Änderung vorhandener Be stimmungen verlangt oder welche eine willkürliche lokale Änderung mit einer bestimmten Unrechtsfolge behaftet. 0 Nürnberg 17. Weißgerber. 2 ) Deutsche Gerberzeilung 1888, Nr. 44.