252 habe, und sie führen weiterhin aus, daß im ganzen fränkischen Kreis den Beutlern oder Säcklern der Lederhandel nicht erlaubt sei. 1602 teilt die Stadt Frankfurt in einem Antwortschreiben den Würzburger Weißgerbern, „nachdem sich irrung zwischen den Weißgerbern in teutschen Landen weit und breit gehalten haben", eine Anzahl wichtiger Punkte der Handwerksordnung mit 1 ), und 1662 haben die beiden Städte eine ähnliche Auseinandersetzung 2 ). 1733 ergeht aus Augsburg ein Bericht auf das Memmiugische Schreiben vom 14. Juli über das Treiben der Weißgerbergesellen ä ), und 1738 wendet sich das Jnsbrucker Weißgerber handwerk an das Augsburger in betreff der Passierlichkeit gewisser Weißgerbergesellen 1 ). 1774 wenden sich die Arauer Weißgerber nach Augsburg, um mit diesen über eine in der Schweiz und in einem Teile Deutschlands vorzunehmende Änderung der Handwerksbestimmungen zu beraten °), kurz, eine Sammlung solcher Schriftstücke stellt ein wertvolles Material dar, welches uns Einblick verschafft in die Werkstätten der Rechtsbildung jener Zeit. Wir sehen, wie jeder einzelne Fall ein Anlaß wird, die Gleichheit der Rechtsanschauungen an verschiedenen Orten wieder zu prüfen und eventuell das bestehende Recht durch weitere gemeinsame Zusätze, welche als Ausfluß der herrschenden gemeinsamen Rechts überzeugung erscheinen, zu ergänzen. Für den Fall aber, daß dieser interurbane Gedankenaustausch nicht mehr zu dem Ziele führt, in die Erscheinung getretene Verschiedenheiten der gewerberechtlichen Anschauung auszugleichen, sind, wie erwähnst Unrechtsfolgen unausbleiblich. So beschwert sich 1662 das Weißgerber handwerk zu Würzburg gegen das zu Frankfurt wegen Handwerks sperrung, und die Frankfurter erklären darauf, daß die Würzburger seit 10 Jahren angefangen hätten, ihre „löbl. Handwerks-Artikul zu ver achten" * * * 6 ). Man sieht daraus, wie sofort die völlig autonome Ab grenzung und Ausschließung eines Zunftkörpers gegen einen anderen in dieser interurbanen Gemeinschaft erfolgt, wenn etwa eine auf Grund verschiedener Interessen entstandene Rechtsüberzeugung zu verschiedenen Formen des interurbanen Gewerberechtes führt; gelingt es den sich daran anschließenden Auseinandersetzungen nicht, die verlassene Einheit wiederherzustellen, so bleibt die Handwerkssperrung aufrecht erhalten, die gegenseitigen Rechtsgebiete werden für unpassierlich erklärt, und die sich über dieses Verbot hinwegsetzenden Gesellen werden als unredlich ab gestraft. Bei dieser Anschauung der Verhältnisse wird es verständlich, >) Würzburg 1602, 88. -) Würzburg 1662. 3 ) Augsburg 1802, XVII. *) Augsburg 1802, XXXI. *) Augsburg 1722—1778; 1774. 6 ) Würzburg 1662; vgl. zu folgendem die unrichtige Darstellung von Rübling 1897, S. 528.