253 Laß solche Zustände nicht ohne weiteres als „Handwerksmißbräuche" hingestellt werden können; denn solange in einem größeren Gebiete ein sehr lebhafter Austausch geistiger und materieller Guter fehlt, so lange ein reger Verkehr nicht dafür sorgt, die an und für sich bestehenden lokalen Verschiedenheiten von Ort zu Ort möglichst auszugleichen, so lange nicht die an den Peripherieen großer Gebiete gelegenen Gebiets teile entweder durch energischen Güterumsatz oder durch zentralisierte Verwaltung ihrer Verhältnisse zu einer lebhaft bewußten wirtschaft lichen Einheit zusanimengehalten werden, so lange sind die lokalen wirt schaftlichen Voraussetzungen, welche die natürliche Grundlage des ganzen ökonomischen Lebens bilden, stärker als der Wille, der aus lauter gleichberechtigt-nebeneinander-stehenden Korporationen gebildeten inter- urbanen Gemeinschaft. Die notwendige Folge solcher Zustände ist das innere wirtschaftliche Auseinanderfallen der äußerlich und politisch vielleicht zusammengehörenden Einheit. Das ist das innere Bedingtsein der verschiedenen Verhältnisse, welche den Reichsstädten auf dem Reichs tag zu Regensburg zu Beschwerden Veranlassung gegeben hatten; die äußere Form aber dieser auf verschiedenen wirtschaftlichen Grundlagen entstandenen Verschiedenheit ist das Auseinanderfallen der ursprünglich vielleicht als einheitlich gedachten interurbanen Einheit aller Weißgerber zünfte in verschiedene kleinere Kreise, deren man hauptsächlich vier unterscheiden kann, nämlich 1. der Rheinische Kreis mit den Rheinischen Handwerksgebräuchen, 2. der Rößler-Kreis mit den Rößler-Hand werksgebräuchen, 3. der Schwäbische Kreis mit den Schwäbischen Hand werksgebräuchen, 4. der See-Städter Kreis mit den See-Städter Hand werksgebräuchen. Sie alle sind Weiß- und Sämischgerber, und bei ihnen allen ist das Rotgerben verboten; es haben sich aber neben ihnen noch einige Plätze selbständig gehalten, welche eine fünfte, aller dings nicht besonders benannte Gruppe bilden könnten, nämlich die Orte, in welchen Weiß- und Rotgerberei vom gleichen Professionisten geübt werden darf. Wie aus den Akten hervorgeht, umfaßt der Rheinische Kreis des 17. Jahrhunderts unter anderem Straßburg, Speier, Würz burg, Lohr, Ansbach, Nürnberg, Sulzbach, Leipzig, Chemnitz, Magde burg, Frankfurt am Main und Frankfurt an der Oder. Die Gesellen wandern nach Dänemark, Sachsen, Brandenburg, Lüneburg, Pommern, Preußen, Schweiz. Der damalige Rößler-Kreis umfaßte Schlesien, Lausitz, Meißen, Naumburg, auch Miltenberg, und die Gesellen wanderten nach Ungarn, Böhmen, Bayern, Österreich, Schweden und Polen; der Schwäbische Kreis umfaßte die Meister in Schwaben und demnach unter anderem die Orte Augsburg, Memmingen, Ulm. Der See-Städter Kreis umfaßte unter anderem Hamburg, Lübeck und Bremen. Man sieht auf den ersten Blick, daß hier fast immer zusammengehörige