254 Wirtschaftsgebiete beisammen sind; wenn z. B. der Rheinische Kreis sich so weit nach Osten bis Leipzig und bis Frankfurt an der Oder erstreckt, so liegt hier eine ganz spezielle Wirtschaftszusammengehörigkeit der Weißgerber zugrunde, indem Frankfurt an der Oder und Leipzig wie auch Frankfurt am Main hervorragende Weißledermessen besessen haben und daher stets im regsten Verkehre gestanden sind. Die Rechtswirkung nun dieser gegenseitigen Abgrenzung ist, wie erwähnt, die, daß die Gesellen des einen Kreises in allen anderen Kreisen als unehrlich gelten, und daß die Weißgerber, welche ein ge schenktes Handwerk haben, das Handwerksgeschenk nur den Gesellen ihres eigenen Kreises reichen. Die Rot- und Weißgerber gelten in allen vier Bezirken als unehrlich und unpassierlich; so ist nach einem Bam- berger Schreiben z. B. „ihn ganz teutschlandt allen ehrb. handwerckhern der Weißgerber wohl bekannt, daß kein gerber zu Nördlingen für guth erkannth auch in keinen orth, wo es sein mag, befördert wird, aller maßen dann sie keinen gesellen zur wanderschasft, wie eines ehrlöbl. Weißgerbers handwerckh als übige hergebrachte statuten mit sich bringen, dahin adstringirn laßen" *). Auf eine Anfrage der Memminger Rot- und Weißgerber an die Nürnberger, warum ihre Söhne und Knechte nicht für redlich gehalten und nicht passiert werden, teilen die Nürn berger unter dem 17. April 1680 mit, „daß daß roth und Weißgerber Handwerck allhie zwey absondert. Handwercker seynd, deren jedes seine besondere Ordnung und Arbeit hat" 2 ). Die Trennung der oben schon besprochenen Memminger Handwerke motiviert der Rat folgendermaßen: „vnd aber zu Widerbringung eines ehrb. Handtwerckhs ganz zerfallene ehr vnd reputation vnd das selbiges außerhalb in Stätten vnd märckten wider andern ehrlichen maister dieses handtwerckhs möchte gleich gehalten werden, kein ander mittel nicht vorhanden, als zu solcher Schaidung zu schreiten" 3 ), und später sagt der gleiche Rat, die Handwerke wurden getrennt, „weil sie verschimpft, als undichtig und simpler angesehen und ausgeschrieen werde, weil nämblich beederlei das Weiß- und Rotgerben wider die Reichsübliche gewohnheit neben einander getrieben werden" *). So sagt auch eine Augsburger „Ordnung dern von Weißgerbers Ge sellen alhie auffgericht" von 1671: „Wann aber einer bey einem welcher beedes Roth und Weiß zusammentreibt, gelehrnet hat, soll er nit passiert werden^)." Auch die Handwerksgesellen eines fremden Kreises werden ähnlich behandelt. Nach der Ordnung der Sulzbacher Weiß- und Semischgerber von 1749 „soll keiner, welcher dieser Zunft-Ordnung sich y Weißenburg 1648. 2 ) Memmingen, 17. April 1680. s ) Memmingen 14. Jan. 1680. 4 ) Memmingen, 15. Nov. 1680. Augsburg 1671, 35.