261 Reichsgesetzen verfahren, in den Mittelpunkt eines ganz anders gearteten Interesses, und wir erblicken hier mit Staunen wiederum einen ganz unerwarteten Zusammenhang zwischen äußerer Politik und der stillen inneren Wirtschaftsgeschichte. Erst als der absolute Staat sich anschickte, einen wirklich anders gearteten wirtschaftlichen Boden zu schaffen, um damit den alt überkommenen ­ Traditionen das Leben abzuschneiden, konnte er wirksam auch gegen diese interurbanen Gemeinschaften vorgehen. Das Königsberger General-Privilegium und Jnnungsartikul von 1737 für das „Combinierte Gewerck der Weißgerber im Königreich Preußen" Z besagt, daß „erstlich und anfänglich ... der bisherige Unterschied der sogenanten Reinischen und Rößler-Weißgerber und die daraus entstandene Mißbräuche und Irrungen zwischen beyden Gewercken gänzlich aufgehoben, dieselbe in einer Zunfft gebracht und wie bereits in einigen anderen Landen üblich mit einander vereinigt werden sollen", und weiterhin wird geboten „Alles Correspondirens niit andern ein- oder ausländischen Gewercken soll sich das Gewerck bei schwerer Straffe enthalten"); besonders verständlich ist auch das letzte Verbot des Correspondierens, da wir ja gesehen haben, welch wichtige Rolle dieser Briefwechsel im interurbanen Gedankenaustausch ­ besessen hat. Von geringer Bedeutung im Vergleich mit den eben besprochenen Verbänden, aber doch ein Punkt, welcher nicht ganz unterdrückt werden darf, ist die Entstehung selbständiger kleinerer Zünfte „aufdemLande". Es mag kein Zufall sein, daß die Beispiele, welche ich gefunden habe, alle nur aus dem 17. und 18. Jahrhundert stammen; das Bannrecht, welches die mittelalterliche Stadt in der Zeit ihrer Blüte umgab, mag das Niederlassen von Handwerkern auf dem flachen Lande sehr erschwert haben. Die Gewerbe, welche in der sächsischen Zeit noch stark ländliches ­ Gepräge getragen hatten 8 ), zogen sich immer mehr innerhalb der städtischen Mauern zusammen, doch kommen auch in den Dörfern des 15. und 16. Jahrhunderts noch einzelne Gewerbe vorZ; auch die 10 Nachrichten Dunkers von Dorfgerbern stammen alle, mit einer einzigen noch dazu etwas zweifelhaften Ausnahme, aus dem 17. Jahrhunderts. Schon am Anfange des 18. Jahrhunderts sind zünftige und unzünftige Weißgerber in den Dörfern nicht mehr selten"), wie überhaupt dieses Jahrhundert eine starke Lockerung in die festen Formen der überkommenen Gewerbeverfassung bringt. So kommt es, daß sich auch in Märkten und kleinen Städten im 17. Jahrhundert wieder ein regeres Handst Königsberg 1737, 1. st Königsberg 1737, XIX. st Hellwig 1382, S. 17; vgt. auch Lamprecht 1886, Bd. I, S. 16, 581 f. st Bücher 1886, S. 700—701; Bunker 1903. st Bunker 1808, S. 115. st Vgl. Würzburg 1717; 1726-1729.