282 — welche alle einträglicher sind als die Weißgerberei selbst. Solche Neben- gewerbe sind vor allen Dingen der Handel mit Fellen und mit Häuten, auch mit Wolle; dann mit kartütschter Wolle oder, wie hier, Farb- warenhandel, Ökonomie; auf die Leimsiederei wurde schon hingewiesen ü- Alle diese Gewerbe lassen sich natürlich nur bei genügendem Vermögen betreiben, und dieses Vermögen wird, soweit die Erinnerung der noch lebenden Weißgerber zurückreicht, soweit auch die Akten Aufschluß geben, nicht erworben durch die Weißgerberei, sondern es wird entweder er heiratet durch Einheiraten in eine Ökonomie l 2 ) oder es wird durch Neben gewerbe erworben, welche eben deswegen eigentlich als Hauptgewerbe zu bezeichnen sind. Der Übergang der Weißgerber zu der rentableren Rotgerberei, welch letztere allerdings mehr Betriebskapital verlangt, ist gleichfalls nichts weiter als der Betrieb eines gewinnbringenderen Nebeugewerbes; auf Rekurs erhielt der oben angeführte Kaeuffer gleich falls die Rotgerberkonzejsion H. 1842 wurde in Rothenburg wieder einmal eine Handwerksstreitig keit zwischen Rot- und Weißgerbern vom Magistrate geschlichtet; der Magistrat entschied auf Bestrafung der Weißgerber, welche braune Schaf felle verkauft hatten, aber in der Regierungsentschließuug vom 15. März 1843, welche auf die eingelegte Berufung hin erwirkt worden war, wird zwar der magistratische Beschluß bestätigt, aber es wird angefügt, „hiebei muß übrigens dem Magistrate bemerkt werden, daß es aus den von den Recurrenten angebrachten Gründen und da auch schon in vielen anderen Städten das Rot- und Weißgerbergewerbe wegen seiner nahen Verwandtschaft vereinigt wurden, als sehr zweckmäßig erscheine, auch in Rothenburg beide Gewerbe zu vereinigen resp. in eines zu verschmelzen, weshalb der Magistrat das Geeignete einzuleiten hat" 4 ). In Kirchhain wurden 1853 die Jnnungsartikel einer Revision und Neuordnung unterzogen, und dabei war von der Innung der bisherige Name „Gewerck der Weiß- und Sämischgerber-Junung" in den neuen „Weiß- und Sämischgerber-Jnnung in Kirchhain" umgeändert worden. In der bestätigenden Regierungsentschließung heißt es unter anderem: „Das vorstehende Statut wird hierdurch auf Grund des § 95 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben bestätigt: 1. Die Innung besteht fortan unter der Benennung „Gerber-Innung zu Kirchhain". 2. Die Bestimmungen des § 3 (Aufnahme neuer Mitglieder) sind auf Gerber aller Art (§ 23 der Verordnung vom 9. Februar 1849) zu beziehen. Demgemäß können der Innung auch andere Gerber als Weiß- oder Sümischgerber nach vorgängigem Nachweise der Befähigung für den Betrieb ihres Gewerbes beitreten. Berlin, 3. November 1853 5 )." l ) Vgl. S. 238 f., vgl. auch S. 278. Gartüchler S. 279. Wachszieher. -) Vgl. auch S. 212 f. Ebenda. ^Rothenburg 1818. °) Kirchhain 1853.