294 erlaubt sein, länger als 14 Tag oder gar nicht in einer Fabriquen zu arbeiten, widrigenfalls ein solcher Gesell länger allda würde arbeiten, vor unredlich sollte gehalten werden, biß er sich einer offenen Laad von M und Gesellen wird haben laßen abstraffen und zwar sollte für jede Woche 30 xr Straff gesetzt werden, da ihme dann dessen ein Attestat sollte gegeben werden. 2 do sollte ein jeder fremd ankommender Gesell, der sich um Arbeit schaut oder schauen läßt, dahin gehalten werden, seine jüngste Kund- fchafft denen M"" vorzuweisen, wird ihm Arbeit zugesagt, so sollte die Kundschafft auf gehalten werden biß zu seiner Abreiß, da sie ihme dann auf Wohlverhalten hin von dem unterschrieben, wieder sollte zu gestellt werden. sollte sowohl der M* dem Gesellen als dieser Jenen seine Ent lassung der Arbeit um weiters zu reisen, schuldig und verbunden seyn, 8 oder 14 Tag vorhero anzuzeigen, es wäre dann Sach, daß M und Gesell genügsame Ursache hätten, alsbald der Arbeit sich zu bedancken, welches doch dem jeweiligen Hl. Vormeister zu entscheiden obliegen sollte. 4t« sollte keine Kundschafft länger als 1 j i Jahr gültig seyn, und, sobald ein Gesell eine neue begehrte, sollte die alte cancelliert werden, wie das mehrere dieser Punckten meist schon in dem Kayserl. Patent de dato 31 8 bris enthalten ist')." Die Weiß- und Sämischgerber zu Arau haben also hier ihren schlimmsten Feind erkannt und sie haben Maßregeln vorgeschlagen, welche wohl geeignet waren, den Ledermanufakturen das Leben ab zubinden. Unter dem 31. Juli 1764 erging dann daraufhin ein Kauf- beurisches Schreiben: „Die Tilg- und Hemmung der dem ganzen Römischen Reich neu auf gerichten allerschädlichsten Fabriquen", in welchem die Weißgerber von Kaufbeuren unter anderem sagen „Wir sind in den . . . Punkten zu Tilg- und Hemmung der . . . allerschäd lichsten Fabriquen ... mit dem Handwerck der Weißgerber zu Memmingen und zu Arau gänzlich conform", daß „das aus diesen Fabriquen so höchst schädlich- als verderblich fließende Unheil" ge hemmt werden soll^). Ähnlich lagen die Verhältnisse in Lüttich. Die zahllosen Be schränkungen, welche dem Handwerk der Gerber durch die engen Statuten der Korporation auferlegt waren, dann die Abgaben aller Art, welche man von den Mitgliedern der Zunft verlangte, veranlaßte einige Fremde sich in der Nachbarschaft der Stadt niederzulassen, in der freien Baronie von Herstal im Brabanter Land. Dort war niemand, welcher ihnen die Zahl der Arbeiter oder die Mühlgänge vorgeschrieben hätte, 0 Augsburg 1722—1778; 1764, 7. Juli. 2 ) Augsburg 1722—1778; 1764, 30. Juli.