355 Verhältnisse in Konflikt geratener Interessen erregt einen wahren Sturm von Meinungsaustausch. Abschließend zur Abwasserfrage sei noch eine für K i r ch h a i n gültige Bekanntmachung vom 7. Mai 1912 mitgeteilt, weil dort wegen der hohen räumlichen Konzentration von Gerbereien Mißstände der hier in Frage stehenden Art besonders schwer empfunden werden. „Der Herr Regierungspräsident hat unterm 2. Dezember vorigen Jahres verfügt, daß sämtliche hiesigen Gerbereien daraufhin revidiert werden sollen, ob dieselben mit Klärbassins usw. in genügender Zahl und vorschriftsmäßiger Beschaffenheit versehen sind. Diese Revision hat nach Anleitung des Herrn Gewerbeinspektors in Kottbus stattgefunden, und es hat sich dabei herausgestellt, daß bei einer großen Zahl von Gerbereien Mängel vorhanden sind, welche in gesund heitspolizeilichem öffentlichem Interesse schleunigst beseitigt werden müssen. Im Auftrage des Herrn Regierungspräsidenten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Erforderliche im polizeilichen Zwangswege durchgeführt werden muß, wenn nicht bis spätestens Ende August überall ordnungsmäßige Zustände hergestellt sind. Was herzustellen ist, ist folgendes: I. Alle Arbeitsstätten und Plätze, wo flüssige Abgänge entstehen, einschließlich der Giftplätze und der Lagerplätze für gesalzene Felle und Leimleder müssen undurchlässig mit Mauersteinen gepflastert sein. Die Abgänge dürfen nicht direkt in die Elster oder auf das bloße Erdreich abfließen, wo sie versickern können, sie müssen vielmehr durch undurchlässige Rinnen oder Kanäle den Klärbassins zugeführt werden. Das Abführen der Abwässer aus diesen Bassins darf ebenfalls nur durch solche Rinnen oder Kanäle erfolgen. II. Sämtliche Gerbereiabwässer müssen durch Klärbassins gehen, deren Anzahl sich nach dem Umfange des Betriebes richtet. Betriebe mit einer Produktion bis zu 10 000 Fellen jährlich müssen mindestens 2 Bassins mit einem Rauminhalt von zusammen mindestens 4 cbm haben. Betriebe mit einer Produktion bis zu 30000 Fellen müssen mindestens 3 Bassins mit einem Rauminhalt von zusammen mindestens 6 cdm, und Betriebe mit einer Produktion bis zu 60000 Fellen müssen mindestens 4 Bassins mit einem Rauminhalt von min destens 8 cbm haben usw. III. Die nach Ziffer II mindestens notwendigen Klärbassins müssen undurchlässig, in Zement gemauert und mit einem gefalzten Bohlenbelag zugedeckt sein. Gruben, die neu angelegt werden, müssen von allen Seiten, auch unter dem Boden, mit einer mindestens 30 cm starken Schicht von ge stampftem Lehm umgeben sein. 23*