356 Hölzerne Klärgruben sind unzulässig. Wo Bassins neu angelegt werden müssen, sind dieselben stets mindestens 2 cdm groß zu machen. Besonders bemerken wir noch, daß sich niemand vorstehenden An ordnungen etwa aus dem Grunde entziehen kann, weil seine Konzession in dieser Beziehung nichts besagt; denn es handelt sich hier um die Beseitigung gesundheitswidriger Zustände im öffentlichen Interesse. Kirchhain N./L., den 7. Mai 1912. Die Polizeiverwaltung." § 37. Die Gewerbekrankheiten und die Mortalität. BernardinRamazzini,der erste systematische Darsteller der Ge werbekrankheiten, behandelt die Gerber unter der Kategorie von Gewerben „quae nasorum sunt pestes“; er gesteht, daß, so oft er in die Gegend von Gerbereien geriet, er unter Übelkeit, Erbrechen und Kopfweh zu leiden hatte Z; er habe Gelegenheit gehabt, zu beobachten, wie es un möglich war, Pferde an Gerbereien vorbeizubringen, da diese, sobald sie den Geruch von ferne verspürten, sich wie verrückt gebärdeten und eiligst umkehrten. (Letztere Verhältnisse, den Widerwillen der Pferde gegen den Geruch der Gerbereien, besonders der Weißgerbereien be treffend, wurden auch mir noch von mehrfacher zuverlässiger Seite be stätigt.) Dementsprechend düster ist auch das Bild, welches er von den Ge werbetreibenden selbst entwirft: „hos enim videre est cadaverosa fade, subtimidos, luridos, anhelosos ac omnes fere spleneticos“ (leichen ähnlich, mit scheuem Blick, fahl, keuchend und fast alle milzsüchtig 2 3 ). Dieses auf den ersten Blick vielleicht übertrieben erscheinende Bild gewinnt an Wahrscheinlichkeit und dient vielleicht sogar noch als wertvolle Illustration für die hygienischen Forderungen vergangener Jahrhunderte. Wir haben schon gesehen, wie wenig empfindlich das Mittelalter gegen sanitäre Übergriffe gewesen ist, welch geringe Bedenken unter Umständen vorhanden sind, wenn Gerbereien und Bäder räumlich vereinigt sind. In der Nürnberger Jrher-Ordnung von 1534 wird verboten, „das auch weder maister noch gesellen aufs dem gemeynnem Stege mit ainicher vnsawbrigkeit aneinander noch sonnst nyemannd werffen oder belaidigen", und weiter sollen die Jrher ihre Beizen und andere Unsauberkeit nicht ausschütten „auf die gemahnn noch an kein annder ennde, da sollichs auf die gemahn kumen mag" 8 ). In einem Weistum findet sich ein Verbot der Verunreinigung der i) Ramazzini 1703, S. 103. s ) Ramazzini 1703, S. 105. 3 ) Nürnberg 1535.