368 — das gesamte Handwerk das Fellmaterial einkaust und unter die Meister verteilt*). Keiner darf Leder auf dem lebendigen Vieh einkaufen ^), keiner darf einen Stich dingen, keiner darf den Gütern, welche man zu Lande oder zu Wasser in die Stadt bringt, entgegengehen, um dem anderen Meister vorwegzukaufen * 8 ). Da Lederhandel verboten ist, darf auch kein Metzger, Bürger oder Bauer 4 ) auf dem Markte den Gerbern vorwegkaufen, ja es darf kein Weißgerber für den anderen Häute und Felle einkaufen 5 ). Da aber Kürschner auch Schaf- und Lammfelle, da die Weißgerber auch schwere Häute, und da die Rotgerber ebenfalls auch Lamm-, Schaf- und Kalbfelle verarbeiten, sucht eine Reihe von weiteren Bestimmungen auch diese Verhältnisse zu regeln; die gesamte inkorporierte Meisterschaft soll in Augsburg von auswärts kommende Kalb- und Schaffelle einkaufen, während allein die Rotgerber die aus wärtigen Ochsen- und Schmalhäute, allein die Weißgerber Bock- und Weißleder erstehen dürfen"). In Nürnberg dürfen ähnlich 1562 die Rotgerber und Kuderwaner ihre Schaffelle nur bei den Metzgern der Stadt kaufen, während allein die Weißgerber die auswärtigen Schaf felle, sei es auswärts oder sei es auf dem Nürnberger Markte, er werben sollen 7 ). Ebenso dürfen die Kürschner nach dem Beschluß von 1614 nur von den städtischen, die Weißgerber nur von den auswärtigen Metzgern die Lammfelle erstehen"). Solche Bestimmungen geben, wie üblich, Anlaß zu endlosen Gewerbsstreitigkeiten 9 ). Das etwa sind die wichtigsten Typen der mittelalterlichen Bedarfs deckung aus den lokalen Produktionsstätten. Die erweiterte Staatswirtschaft des 17./18. Jahrhunderts hat die Einseitigkeit und Schärfe dieser Bestimmungen einerseits gemildert, aber sie steht im wesentlichen noch auf dem gleichen Standpunkt 10 ). Ich habe bei Behandlung der Abdeckerleder darauf hingewiesen, wie man durch den Abdecker einen Teil der Bedarfsdeckung zu organisieren suchte, und 1812 erging gerade unter dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung in der geschlossenen Staatswirtschaft eine Rundfrage über die Häute produktion der Gemeindebezirke"). Der Punkt, in welchem sich die Staatswirtschaft des 17./18. Jahr hunderts von den zünftlerischen Bestimmungen wesentlich unterscheidet. *) Junghans 1896, S. 405. s ) Königsberg 1582, S. 24. 8 ) Königsberg 1582, S. 23. *) Sulzbach 1749, XX u. XXI; Mummcnhoff 1901, S. 109; ©unter 1903, <S. 120. •) Angspurg ca. 1800. 6 ) Ebenda; vgl. auch Magdeburg 1686. ') Nürnberg 1539; 1662. «) Nürnberg 1539; 1614. ®) Vgl. z. B. Hammelburg 1587—91; Nürnberg 1535; 1612, 1614. 10 ) Vgl. Becher 1759, Bd. II, S. 1370. ") Rothenburg 1812.