<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Entwicklung der Weißgerberei</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Ebert</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>883887894</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>217 
1567 heißt es für die Weißgerber: „Daneben soll man den geschwornen 
Rothlederern, auch dem Nagl vnnd Tag (es sind das zwei Weißgerber, 
welchen die ausdrückliche Erlaubnis zum Sämischgerben von Ochsenhäuten 
erteilt worden ist) anzeigen, das sie sich das gerben vmb den Lohn 
enthalten, vnnd nit mehr vmb die belohnung gerben sollen, dann was 
die Ordnung zulest" Z, und noch in einer Augsburger Ordnung von 
ca. 1800 finden wir: „Es soll Rohleder um Lohn arbeiten mehr nit 
zugelassen sein, als soviel jemand ... für sich und die seinigeu zur 
Ankleidung gebrauchen möchte" 2 ). 
Die Lohnarbeit geschah in vielen Fällen direkt für den letzten 
Konsumenten, welcher das Sämischleder dann vom Schneider oder Säckler 
wieder in Lohnarbeit weiter verarbeiten ließ. Nach einer Magdeburger 
Ordnung von 1686 wird den Meistern verboten, die Lohnfelle in den 
Städten oder Dörfern in die Häuser zu tragen; nur den Ständen der 
Geistlichen, der Adeligen und der Ratsherrn dürfen die Lohnfelle zwar 
ins Haus gebracht werden, aber es darf auch aus ihren Häusern keine 
Lohnarbeit abgeholt werden 8 ): Es ist das Prinzip, daß der Meister 
den Kunden erwarten soll, ihm nicht entgegenlaufen darf, welches neben 
der Lohnarbeit noch aus dem angeführten Satze spricht. Ähnlich wurde 
auch den Leipziger Weißgerbern 1693 das Abholen der Lohnfelle außerhalb 
der Stadt verboten Z. Die Hauptabnehmer der Weißgerber waren in 
der Zeit des typischen Handwerks (also Preiswerks) die Gewerbetreibenden 
selbst, und hierfür finden sich dann wieder besondere Bestimmungen. 
Den Schuhmachern in Leipzig bleibt 1496 das Recht, auswärts 
Felle gerben zu lassen 5 ), und nach der Königsberger Gerber-Rolle von 
1582 soll kein Schuster mehr Leder gerben lassen „denn was er zur 
Notdurfft seines Handwerks bedarff hat" 6 ). Solche Bestimmungen sollen 
den Lederhandel von seiten unberechtigter Gewerbetreibender verhindern, 
ebenso wie die folgenden: In Speier darf 1766 kein Weißgerber einem 
Säckler Felle oder rohe Häute um Lohn bereiten 7 ), und in Augsburg 
finden wir noch um die Wende des 18. Jahrhunderts das Verbot: 
»Ein Weißgerber aber den andern Rohe Wahr um Lohn arbeiten nit 
gestattet sein" 8 ). 
Das Lohnwerk, über welches Grandke 8 ) kein Wort verliert, war 
schon nach den angeführten Zitaten zu allen Zeiten des Handwerks 
eine Einnahmequelle von hoher Bedeutung; besonders aber, als das 
Handwerk abwärts ging, kehrten die Handwerker wieder zu der Form 
0 Nürnberg 1535, Decretum i. 8., 28. April 1576. 
2 ) Augspurg ca. 1800. 3 ) Magdeburg 1686, 34»ens. 
■*) Junghans 1896, S. 406. 6 ) Geißenberger 1895, S. 172. 
*) Königsberg 1582, 18ten« und ZZt-ns. i) Speyer 1766. 
8 ) Augspurg ca. 1800. 8 ) Vgl. Grandke 1897, S. 1057—58.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
