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        <title>Die Entwicklung der Weißgerberei</title>
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            <surname>Ebert</surname>
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abschiedes  existierten  und  gegen  diesen  ihren  eigenen  Willen  durchzusetzen
wußten,  sondern  welche  sich  im  Laufe  der  Zeit  sogar  noch  obrigkeitliche
Sanktion  verschafften.  Hatte  der  Reichstagsabschied  von  1594  sich
noch  dahin  ausgesprochen,  daß  die  obrigkeitlichen  Gewalten  sogar  mit
Prügelstrafe  die  Nichtbefolgung  des  Abschiedes  ahnden  dürfen,  so  wurden
in  den  folgenden  Handwerksordnungen,  als  diese  obrigkeitlicher  Bestätigung ­
  bedurften,  diese  sog.  „Mißbräuche"  nicht  nur  nicht  abgeschafft,
sondern  erhielten  sogar  noch  die  Sanktion;  so  wurde  die  Onolzbacher
Ordnung  der  Rheinisch-Weiß-  und  Semischgerber  von  den  Markgrafen
bestätigt  Z,  und  sogar  in  der  von  Karl  Theodor,  Pfalzgrafen  bei
Rhein  usw.  erlassenen  Sulzbacher  Ordnung  von  1749,  welcher  also
noch  das  Reichsgesetz  von  1731  vorhergegangen  war,  findet  sich  der
schon  oben  zitierte  Passus,  nach  welchem  Rößler,  Schwaben  und  Pfuscher
im  Fürstentum  Salzburg  zum  Meister  oder  zum  Handwerk  nicht  zugelassen ­
  werden  sollten^).  Nur  gelegentlich  findet  sich  ein  Nachhall
dieses  Reichsgesetzes,  so  bei  dem  in  Memmingen  wegen  der  Arbeitsrangordnung ­
  der  Rheinischen  und  Schwäbischen  Gesellen  entstandenen
Streit,  wo  allerdings  ebenfalls  zuerst  die  übliche  herrschende  Ansicht
vorgetragen  wird,  und  wo  sich  dann  am  Schlüsse  noch  ein  Vorschlag
findet,  diese  Angelegenheit  an  das  Reichsstädtische  Kollegium  zum  Ausgleich ­
  zu  bringen,  weil  dies  ja  auch  dem  Kaiserlichen  Patent  von  1731
von  Abstellung  der  Handwerksmißbräuche  vollkommen  gemäß  und
konform  fei 8 ).
Wie  eingangs  erwähnt,  konnten  alle  diese  Verhältnisse,  welche  in
den  Augen  der  erstehenden  absoluten  Fürsten  allerdings  als  Handwerksmißbräuche ­
  erscheinen  mußten,  welche  aber  als  natürliche  wirtschaftliche
Konsequenzen  der  zu  einer  nicht  genügenden  wirtschaftlichen  Einheit
zusammengeschlossenen  Wirtschaftsgebiete  sich  hatten  entwickeln  müssen 4 ),
nicht  durch  einen  einfachen  Gesetzgebungsakt  beseitigt  werden.  Sie  waren
auf  bestimmtem  wirtschaftlichem  Boden  entstanden,  waren  tief  eingefleischt,
und  sie  mögen  auch  mit  manchen  welthistorischen  Vorgängen  in  tiefem
innerem  Zusammenhang  stehen,  wobei  freilich  leider  der  Inhalt  der  älteren
Handwerksakten  eines  einzigen  Handwerkes  zu  lückenhaft  ist,  um  solche
Vermutungen  zu  bestätigen;  aber  es  ist  ohne  Zweifel  überraschend,  in
den  See-Städtern  die  Städte  der  Hansa  wiederzufinden,  und  in  den
Rheinischen  und  Schwäbischen  auch  die  führenden  Städte  der  Städtebündnisse ­
  des  13./14.  Jahrhunderts  zu  erkennen.  Sobald  nur  die  Namen
dieser  Mächtekonstellationen  genannt  werden,  rücken  plötzlich  die  Schwäbischen ­
  und  die  Rheinischen  und  die  See-Städter  und  die  großen  Handwerksversammlungen, ­
  welche  so  selbstherrlich  und  eigenmächtig  mit  den
*)  Vgl.  Langenzeun,  Vol.  II,  Fasz.  7.  -)  Sulzbach  1749,  S.  17.
3 )  Augsburg  1722-1778;  1733,  XVII.  4 )  Vgl.  S.  250f.</div>
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