6 7 lären Bedienungstage nicht aus. Allerdings geht die Feuerpolizei, was anzuerkennen ist, nicht rigoros vor. Soviel mir bekannt, ist diese Angelegenheit übrigens dem deutschen Feuerwehrtage unter breitet worden; die Regierungen stellen jetzt Erhebungen darüber an, wie eine einheitliche Regelung der Lagerverhältnisse unter Hinaufsetzung der Höchstmengen und unter Erleichterung der Bedingungen erfolgen kann. Mannigfachen Schwierigkeiten anderer Art begegnete die Ein führung des Tankbetriebes bei der Gewerbepolizei. So kon struierte man aus dem zwecks Vermeidung der Klippe des Hausiergesetzes von den Händlern vor dem ersten Bezug zu unter schreibenden Formular (bei der D.-A. P.-G.: »Ich ersuche Sie, auf Ihren Tankwagentouren bei mir vorzufahren und mir meinen jedesmaligen Bedarf an losem Petroleum in Ihren bei mir aufge stellten Lagerbehälter zu liefern«) einen »Gewerbebetrieb im Um herziehen« (G.O. § 55, 2), dessen Ausübung, Petroleum betreffend, reichsgesetzlich verboten ist. Die höhere Instanz (2. Strafkammer, Dresden, 6. Dezember 1902) kam jedoch in richtigerer Auslegung d es § SS, 1 G.O. zu einem anderen Resultat und erklärte die Ablieferungen aus Strassenwagen als Ausführung einer allge meinen vorgängigen Bestellung. Im Königreich Sachsen J ), verschiedentlich auch anderswo (Bayern) hat man den eigentlichen Tankwagenbetrieb als zu feuer gefährlich, den Strassenverkehr hindernd und die Strassen ver unreinigend überhaupt verboten. Diese Massregel ist wohl ledig lich gegen die D.-A. P.-G. gerichtet, die als die erste den Strassen- wagenbetrieb in Sachsen einrichtete. Hätte eine andere Gesell schaft damit begonnen, so würde diese Bestimmung schwerlich ergangen sein. Der Vertrieb geschieht hier jetzt durch soge nannte »Ambulanzwagen«, d. h. das Oel wird nicht wie anders wo aus dem Strassenkesselwagen vor dem Verkaufslokal der Händler abgefüllt, sondern die geaichten 20 Liter fassenden Kannen werden schon auf der Anlage gefüllt, plombiert und dann durch Kannenwagen den Händlern ins Haus gebracht. Wieso diese Art des Vertriebes reinlicher sein soll als die verbotene, ist eigent lich nicht klar. Im Gegenteil verlieren die Kannen durch das Schütteln häufig etwas Oel und müssen vom Kutscher auf der Strasse nachgefüllt werden. 1) Verfügung der Kgl. Kreishauptmannschaft Leipzig vom 2. Sept. 1903 5*