68 Ende 1905 wurde übrigens im Süden des Königreichs Sachsen, in der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, und Anfang 1906 auch in andern Bezirken das Verbot des Fahrens mit Tankwagen wieder aufgehoben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies auf die Vor stellungen der Petroleum-Produkte A.-G., der Gegnerin der D.-A. P.-G., oder der P.O.G. hin geschah, da diese Gesellschaften schon damals sich rüsteten, mit dem Strassenwagenbetrieb in jener Gegend gleichfalls vorzugehen. 1906 nahmen ihre Absichten feste Formen an. c) Für und Wider. Die Einführung des Tankbetriebes war der Todesstoss für die wenigen noch im Petroleumhandel tätigen Grossisten. Die den Kleinhändlern gebotenen Vorteile gegenüber dem früheren Bezug in Fässern lagen so klar auf der Hand, dass schon eine tüchtige Dosis geschäftlicher Kurzsichtigkeit oder Hass gegen Neuerungen dazu gehörte, sie zu übersehen. Insbesondere hatten die Detaillisten jetzt die Sicherheit, nicht übervorteilt zu werden. Ganz abgesehen davon, dass sie früher »rein amerikanisches Oel« kauften und in nicht seltenen Fällen anstatt dessen in Wirklichkeit ein Mischöl erhielten, gaben ihnen der direkte Bezug, die automatische Kontrolluhr des Tankwagens und die geaichten plombierten Kannen beim Kannenwagen-Be- triebe die Gewähr, das gekaufte Quantum reines Oel auch tat sächlich zu erhalten. Beim Fasshandel war dies ganz anders ge wesen. Da steckte der Gewinn des Zwischenhändlers nur zum Teil in der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis; zum Teil steckte er auch in der Art der Berechnung. Besonders wenn das Fass über Land transportiert werden musste, krähte kein Hahn darnach, ob das fakturierte mit dem wirklichen Gewichte auch übereinstimmte. Untergewicht entstand eben auf dem Trans port. Sodann war die Füllung des Fasses von Pfinfluss. Die zum Abzug gebrachte Tara betrug stets 20 % des Bruttogewichts. Die vollen Passer haben ein Durchschnittsgewicht von etwa 180 kg brutto, also von 144 kg netto. Wurde aber, was häufig vorkam, das Fass, dessen Eigengewicht ja leicht festzustellen ist und in diesem Falle mit 40 kg angenommen sei, genau bis zu z. B. 180 kg gefüllt, so war das zur Berechnung gelangende Netto gewicht 144 kg, während der wirkliche Inhalt nur 140 kg war. Die Differenz von 4 kg war Reinverdienst des Verkäufers.