18 Der Zoll betrug pro Scheffel in Mark: ' seit 1. Januar 19. Novemb. 1. Januar 1819 1822 1824 1857 1865 Weizen 0,187 0,187 0,50 0,20 0,00 Roggen 0,062 0,076 0,50 0,05 0,00 Gerste 0,062 0,0625 0,50 0,05 0,00 Hafer 0,062 0,0625 0,50 0,05 0,00 Hülsenfrüchte . . 0,125 0,15 0,50 0,20 0,00 An die Eisenzölle und Garnzölle wagte man sich im Jahre 1859 noch nicht heran, die Erörterung ihrer Berechtigung wurde bis zum nächsten Kongreß vertagt. Zunächst beschränkte man sich darauf, die Aufhebung der Zölle auf Roh- und Hilfsstoffe der Fabrikanten zu verlangen. Auf dem Kongreß, der im nächsten Jahre in Köln tagte, wurden dann die Eisenzölle zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Trotz des Widerstandes der Eisenproduzenten, die sich an der Debatte beteiligten, kam hier die Resolution zur Annahme, daß der Roheisenzoll vom Jahre 1844 und die damals vorgenommenen Erhöhungen der Zölle auf gewalztes und geschmiedetes Eisen wieder aufzuheben seien, und daß die Umwandlung aller übrigen Bisenzölle in reine Einanzzölle bewirkt werden müsse. Bis zum Jahre 1844 konnte Roheisen zollfrei eingeführt werden, dann wurde aber ein Zoll von 2 Mk. auf 100 kg gelegt. ­ Im Jahre 1865 wurde dieser Zoll auf 1,50 Mk-, im Jahre 1868 auf 1 Mk., im Jahre 1870 auf 0,50 Mk. ermäßigt, und im Jahre 1873 wurde die Einfuhr von Roheisen wieder freigegeben. Im Jahre 1860 kam es zum Abschluß jenes berühmten Handelsvertrages zwischen England und Frankreich, der bald der Anlaß wurde, daß sich ein Netz von Verträgen über das ganze westliche Europa ausspannte. Frankreich hatte darin entschieden mit seinem starren Prohibitivsystem gebrochen und war zu einem System gemäßigter Schutzzölle übergegangen. Auch der Kongreß deutscher Volkswirte knüpfte daran neue Hoffnungen für die Entwicklung der deutschen Handelspolitik, und er forderte, daß auch der Zollverein einen ähnlichen Handelsvertrag ­ mit Frankreich abschließen möge, und daß die in diesem Vertrage Frankreich zugestandene Tarifermäßigungeil allen übrigen Nationen ebenfalls zugute kommen müßten.