Richtung hin ausbilden sollte, daß sie das Ideal reiner Finanz zölle -—■ vielleicht nicht erreicht, aber ihm doch näher strebt.“ Und noch am 22. November 1875 hielt er es für notwendig, ,,daß wir in unseren Zöllen uns frei machen von dieser zu großen Masse von zollpflichtigen Gegenständen, daß wir uns auf das Gebiet eines reinen einfachen Finanzzollsystems zurückziehen und alle diejenigen Artikel, die nicht wirklich Finanzartikel sind, d.h. nicht hinreichenden Ertrag geben, über Bord werfen und die zehn oder fünfzehn Artikel, die die größten Einnahmen gewähren, soviel abgeben lassen, wie wir überhaupt aus der Zoll quelle für unsere Finanzen nehmen wollen.“ Der nächste wichtige Schritt auf dem Wege zu diesem Ziel war der Handelsvertrag mit Österreich vom 9. März 1868. Der Vertrag brachte wieder sehr wichtige Zollermäßigungen, die jetzt nicht mehr ausschließlich Österreich zugute kamen, sondern auf alle Vertragsstaaten ausgedehnt wurden. Von großer Bedeutung für die Erleichterung des Einfuhr verkehrs war dann die Erneuerung des Zollgesetzes, die 1869 vorgenommen wurde. Das Gesetz, wie es seit 1838 im Zollverein bestand, be ruhte auf dem preußischen Zollgesetz von 1818. Es stammte aus einer Zeit, in welcher der Frachtfuhrmann noch den Ver kehr vermittelte und Dampfschiffe und Eisenbahnen noch nicht in Gebrauch gekommen waren. Unter der alten Verfassung des Zollvereins war eine Reform nicht durchführbar gewesen. Ras Zollparlament nahm sie in Angriff und am 1. Juli 1869 "wurde das neue Gesetz erlassen. Für dieses Gesetz waren fol gende Gesichtspunkte maßgebend: 1. Möglichste Erleichterung der Zollabfertigung in bezug a uf die Zeit, zu welcher sie stattfinden darf, sowie in bezug auf die Anzahl, Lage und Kompetenz der Zollstelle •— besonders Milderung der Deklarationspflicht. 2. Möglichste Erweiterung des Ansageverfahrens und des Riederlageverkehrs — vor allem Beseitigung der bisherigen Beschränkung auf Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten. 3. Zulassung jeder Veränderung (Umladung, Umpackung, Teilung), der vom Ausland eingegangenen und noch nicht in den freien Verkehr gesetzten Waren auf dem Transport, soweit er unter amtlicher Aufsicht geschieht.