Prozesse wegen „Anteilgcbührcn“ *) (ein großer Mißbrauch) sind verboten; die Machtbefugnisse der Zolleinnehmer sind erhöht worden. Eine Klausel, die großen Widerspruch hervorgerufen hat, ging dahin, gelegentlich die Bücher der Importeure und aus ländischen Fabrikanten, denen man Unehrlichkeiten zutraute, ein zusehen. Nach vielem Debattieren und lebhaftem Protest von seiten interessierter Persönlichkeiten, wurde die Klausel dann so formuliert, daß es der Machtbefugnis des Staats-Schatzsekretärs überlassen sein sollte, einen Zusatzzoll von 15% zu erheben in Pallen, wo die Einsicht der Bücher und Belege verweigert wird. Auch für andere Fälle wird dem Schatzsekretär ähnliche Voll macht erteilt; eine Art des Verfahrens, die besser ist, als wenn man mit rigorosen gesetzlichen Bestimmungen Vorgehen würde. Nicht uninteressant speziell für Volkswirte und solche Personen, hie Anlaß oder Interesse haben, den Verlauf des Außenhandels zu verfolgen, sind die Vorschriften zur leichteren Aufstellung und Anordnung der Importstatistik. Bisher hatte man begründeter maßen ernste Ungenauigkeiten befürchten können. Im großen und ganzen sind die Verwaltungsvorschriften gut durchgeführt. Inwieweit sie zu Erfolgen des neuen Systems bei- tragen werden, muß man abwarten. Wie schon einmal gesagt, Werden sich wohl dort keine Schwierigkeiten ergeben, wo die Zollsätze 30% nicht übersteigen. Wenn aber die Zölle, wie bei seidenen Stückwaren, seidenen Kleidern, China-Porzellan, eine Höhe von 45, 50, 55 und 60% erreichen, ist die Versuchung zur Hinterziehung so groß, daß alle Strafen der Welt sie nicht be seitigen werden. Nachdem die Spezialzölle abgeschafft sind, weil sie unpraktisch waren, ergibt sich als einzig sicherer und prak tischer Weg der, die Wertzölle auf mäßiger Stufe zu halten. In dieser Abhandlung ist wiederholt davon gesprochen wor den, daß die Zollermäßigungen des Gesetzes von 1913 ohne effek tives Ergebnis sein dürften. Sie dienen wohl dazu, die Zölle zu *) Anteilgebühren sind solche Gebühren, die ein Anwalt in einem p mzeß bekommt, in dem er an dem eingetriebenen Betrag beteiligt ist. Gewöhnlich bekommt er 50%, wenn er gewinnt und nichts, wenn er ver übt. Dieses Verfahren ist schlecht beleumundet und gewöhnlich verboten. In Zollangelegenheiten ist es jetzt streng verboten.