16 „Nie dürfen wir von Naturgesetzen reden, wenn wir volks wirtschaftliche Erscheinungen betrachten.“ Nicht nur lehnt Diehl die sogenannten „ewigen“ Naturgesetze ab, sondern auch „wirtschaftliche Gesetze innerhalb bestimmter histo risch rechtlicher Epochen“. Dieses Urteil ist um so be achtenswerter, weil Diehl zu den wenigen deutschen Nationalökonomen gehört, die auch während der Blütezeit des Historismus die Notwendigkeit des theoretischen Den kens für die Volkswirtschaftslehre in den Vordergrund rückten. Ganz sicher hat jedenfalls Diehl recht, wenn er meint, daß die schlechten Erfahrungen, die man in der Wirtschaftspolitik mit den sogenannten Gesetzen der poli tischen Ökonomie machte, dem Ansehen unserer Wissen schaft sehr geschadet hätten. Ich glaube aber, daß dabei der größere Teil der Schuld die Praxis insofern trifft, als sie den Sinn des Wortes „Naturgesetz“ manchmal arg mißverstanden hat. Das gilt auch von Prince Smith, wenn er den Satz schreibt, den Diehl zitiert: „Für feste Ordnung im Wirtschaftsganzen, für die vollste Betätigung aller produktiven Kräfte und für angemessene Beteiligung an den erarbeiteten Befriedigungsmitteln ist durch die volkswirtschaftlichen Naturgesetze gesorgt.“ Man kann eine derartige Vorstellung von einem naturnotwendigen Handeln im wirtschaftlichen Leben nicht energisch genug zurückweisen; Gesetze in diesem Sinne gibt es nicht. Aber an solche Gesetze glaubt doch wohl auch heute kaum ein ernstzunehmender Vertreter der Volkswirtschaftslehre. Faßt man aber Gesetz in dem Sinne, wie es die meisten neueren Theoretiker tun, „als den Ausdruck für eine infolge der Macht wirtschaftlicher Zusammenhänge aus gewissen Motiven sich ergebende regelmäßige Wieder kehr wirtschaftlicher Erscheinungen“ (Neumann), als die