36 de faire quelque chose. II n’y aurait en ce monde que misere, ignorance et malheur, qu’ il y aurait encore une Science de l’economie politique H. Pesch, dessen Lehrbuch der Nationalökonomie ich dieses Zitat entnehme *), polemisiert gegen die darin ausgesprochene Ansicht, indem er die Volkswirtschaftslehre mit der Jurisprudenz vergleicht. Letztere sei doch anerkanntermaßen eine Wissenschaft und doch sei ihr eigent licher Endzweck ein praktischer, nämlich der, dem Richter für seine richterliche Praxis zu dienen. Daher könne man die Jurisprudenz als praktische Wissenschaft, als Wissenschaft und lehrende Kunst zugleich bezeichnen. Ein gleiches gelte von der Nationalökonomie, welche die freien Handlungen der Bürger und der Staatsgewalt in ihrer Richtung, Hinordnung auf das materielle Gemeinwohl zum Gegenstand habe. Ich glaube nicht, daß der Vergleich zwischen Volkswirtschaftslehre und Jurisprudenz irgend etwas beweisen kann. Schon deshalb nicht, weil die Jurisprudenz als Wissenschaft keineswegs in so hohem An sehen steht, daß man andere Wissenschaften nach ihr messen kann. Daß Cicero einst die Jurisprudenz eine scientia tenuis, eine schwäch liche Wissenschaft genannt hat, daß Goethe von dieser Wissenschaft nicht viel höher dachte, das will noch wenig sagen, eher könnte man schon stutzig werden, wenn man hört, daß ein angesehener Jurist selbst, von Kirchmann, eine Abhandlung unter dem Titel geschrieben hat: „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“. Vielleicht findet man es auch charakteristisch, daß heute die Ansicht weit verbreitet ist, kein Jurist werde ohne zureichendes nationalökonomisches Ver ständnis eine privatrechtliche Norm in ihrem Zusammenhänge richtig erfassen und anwenden können. Ich füge dem noch hinzu, daß bei spielsweise der Nationalökonom G. Cohn ausführt, daß die eigentliche wissenschaftliche Arbeit für die Juristen von den Nationalökonomen geleistet werde und ein anderer Fachgenosse Lifschitz stellt für die Juristen die Regel auf: „Sie treiben Methaphysik, ohne Metaphysik studiert zu haben, bilden sich dabei aber ein, sie trieben Rechtswissen schaft.“ Diese wenig respektierlichen Urteile möchte ich mir keineswegs so ohne weiteres zu eigen machen, aber sie zeigen doch, daß man die Jurisprudenz nicht als Muster einer Wissenschaft hin stellen darf. Dabei soll ganz davon abgesehen sein, ob denn nun wirk lich der Endzweck der Jurisprudenz Erleichterung der richterlichen Praxis ist, wäre das der Fall, so würde sicher der größte Teil der rechts wissenschaftlichen Literatur diesem Endzwecke nicht entsprechen. 1) Band I S. 411.