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„Nie dürfen wir von Naturgesetzen reden, wenn wir volks-
wirtschaftliche Erscheinungen betrachten.“ Nicht nur lehnt
Diehl die sogenannten „ewigen“ Naturgesetze ab, sondern
auch „wirtschaftliche Gesetze innerhalb bestimmter histo-
risch rechtlicher Epochen“. Dieses Urteil ist um so be-
achtenswerter, weil Diehl zu den wenigen deutschen
Nationalökonomen gehört, die auch während der Blütezeit
des Historismus die Notwendigkeit des theoretischen Den-
kens für die Volkswirtschaftslehre in den Vordergrund
rückten. Ganz sicher hat jedenfalls Diehl recht, wenn er
meint, daß die schlechten Erfahrungen, die man in der
Wirtschaftspolitik mit den sogenannten Gesetzen der poli-
tischen Ökonomie machte, dem Ansehen unserer Wissen-
schaft sehr geschadet hätten. Ich glaube aber, daß dabei
der größere Teil der Schuld die Praxis insofern trifft, als
sie den Sinn des Wortes „Naturgesetz“ manchmal arg
mißverstanden hat. Das gilt auch von Prince Smith,
wenn er den Satz schreibt, den Diehl zitiert: „Für feste
Ordnung im Wirtschaftsganzen, für die vollste Betätigung
aller produktiven Kräfte und für angemessene Beteiligung
an den erarbeiteten Befriedigungsmitteln ist durch die
volkswirtschaftlichen Naturgesetze gesorgt.“ Man kann
eine derartige Vorstellung von einem naturnotwendigen
Handeln im wirtschaftlichen Leben nicht energisch genug
zurückweisen; Gesetze in diesem Sinne gibt es nicht.
Aber an solche Gesetze glaubt doch wohl auch heute kaum
ein ernstzunehmender Vertreter der Volkswirtschaftslehre.

Faßt man aber Gesetz in dem Sinne, wie es die
meisten neueren Theoretiker tun, „als den Ausdruck für
eine infolge der Macht wirtschaftlicher Zusammenhänge
aus gewissen Motiven sich ergebende regelmäßige Wieder-
kehr wirtschaftlicher Erscheinungen“ (Neumann), als die