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de faire quelque chose. II n’y aurait en ce monde que
misere, ignorance et malheur, qu’ il y aurait encore une
Science de l’economie politique

H. Pesch, dessen Lehrbuch der Nationalökonomie ich dieses Zitat
entnehme *), polemisiert gegen die darin ausgesprochene Ansicht, indem
er die Volkswirtschaftslehre mit der Jurisprudenz vergleicht. Letztere
sei doch anerkanntermaßen eine Wissenschaft und doch sei ihr eigent-
licher Endzweck ein praktischer, nämlich der, dem Richter für seine
richterliche Praxis zu dienen. Daher könne man die Jurisprudenz als
praktische Wissenschaft, als Wissenschaft und lehrende Kunst zugleich
bezeichnen. Ein gleiches gelte von der Nationalökonomie, welche die
freien Handlungen der Bürger und der Staatsgewalt in ihrer Richtung,
Hinordnung auf das materielle Gemeinwohl zum Gegenstand habe. Ich
glaube nicht, daß der Vergleich zwischen Volkswirtschaftslehre und
Jurisprudenz irgend etwas beweisen kann. Schon deshalb nicht, weil
die Jurisprudenz als Wissenschaft keineswegs in so hohem An-
sehen steht, daß man andere Wissenschaften nach ihr messen kann.
Daß Cicero einst die Jurisprudenz eine scientia tenuis, eine schwäch-
liche Wissenschaft genannt hat, daß Goethe von dieser Wissenschaft
nicht viel höher dachte, das will noch wenig sagen, eher könnte man
schon stutzig werden, wenn man hört, daß ein angesehener Jurist selbst,
von Kirchmann, eine Abhandlung unter dem Titel geschrieben hat:
„Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“. Vielleicht findet
man es auch charakteristisch, daß heute die Ansicht weit verbreitet ist,
kein Jurist werde ohne zureichendes nationalökonomisches Ver-
ständnis eine privatrechtliche Norm in ihrem Zusammenhänge richtig
erfassen und anwenden können. Ich füge dem noch hinzu, daß bei-
spielsweise der Nationalökonom G. Cohn ausführt, daß die eigentliche
wissenschaftliche Arbeit für die Juristen von den Nationalökonomen
geleistet werde und ein anderer Fachgenosse Lifschitz stellt für die
Juristen die Regel auf: „Sie treiben Methaphysik, ohne Metaphysik
studiert zu haben, bilden sich dabei aber ein, sie trieben Rechtswissen-
schaft.“ Diese wenig respektierlichen Urteile möchte ich mir keineswegs
so ohne weiteres zu eigen machen, aber sie zeigen doch, daß
man die Jurisprudenz nicht als Muster einer Wissenschaft hin-
stellen darf. Dabei soll ganz davon abgesehen sein, ob denn nun wirk-
lich der Endzweck der Jurisprudenz Erleichterung der richterlichen
Praxis ist, wäre das der Fall, so würde sicher der größte Teil der rechts-
wissenschaftlichen Literatur diesem Endzwecke nicht entsprechen.



1) Band I S. 411.