26 von. gegenwärtig 400,000 Fr. ist zur Hälfte im Besitz der der Stadt ge hörenden Ersparniskasse und kann ohne Zustimmung des Einwohner gemeinderates nicht erhöht werden. b) Die Genossenschaften. Etwas mannigfaltiger in ihrer Organisation sind die acht Genossen schaften der Gruppe: Gewerbekasse Baden, Baden, Banque cooperative Genevoise, Genf, Banque populaire Genevoise, Genf, Bank in Langnau, Langnau, Union Vaudoise du Credit, Lausanne, Schweizerische Genossenschaftsbank, St. Gallen, Credit Yverdonnois, Yverdon, Gewerbebank Zürich, Zürich. 1 ) Mitglieder können entweder nur handlungsfähige physische Personen oder physische und juristische Personen werden; gelegentlich ist auch Niederlassung im Gebiete der Schweiz Voraussetzung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme eines oder mehrerer Stammanteile. Nur ein Institut schreibt vor, dass ein Mitglied nur einen Stammanteil besitzen darf; bei den übrigen sind keine Beschränkungen. Das Stimmrecht der Genossenschafter in der Generalversammlung ist entweder so geregelt, dass jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Stammanteile nur eine Stimme besitzt, oder es ist ein Maximum der per Mitglied möglichen Stimmen (z. B. fünf) festgesetzt, oder endlich jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als es Stammanteile besitzt. Verschieden sind auch die Be stimmungen über den Austritt der Genossenschafter. Einzelne Genossen schaften halten auf ein fixiertes rundes und nicht ein variables Genossen schaftskapital, was gelegentlich nur durch Eigenbesitz von Stammanteilen möglich ist. So schreibt eine Genossenschaft im Jahresbericht pro 1912: „Wir haben eine Anzahl unserer Stammanteile infolge von Todesfällen, Liquidationen und Kündigungen zurückkaufen müssen. Die dadurch ein getretene Reduktion des Stammkapitals haben wir in der Bilanz ziffern- mässig nicht aufgeführt, da die Verwaltung bestimmt hofft, für die Titel in kürzester Zeit wieder Abnehmer zu finden.“ Die Mitgliedschaft erlischt allgemein durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und Tod des Genossen- q Die Generalversammlung von 16. März 1914 beschloss die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Notwendige Abschreibungen im Betrage von 1,962,592 Fr. nötigten zur Reduktion der Stammanteile von 1000 Fr. auf 750 Fr., die nun in dieser Höhe zu drei Aktien von je 250 Fr. umgewandelt werden.