Bei den Instituten, die gedeckte Vorschüsse auf feste Termine, worunter hier verstanden sein sollen Darlehen gegen Faustpfand, Bürgschaft und gegen Vieh Verpfändung, scheiden von den gedeckten Kontokorrentkrediten, kann noch festgestellt werden, ob diese Vorschüsse gegenüber den Gut haben in Kontokorrent eine mehr oder weniger bedeutende Rolle spielen. Kommen sie den Kontokorrentforderungen gleich, oder überwiegen sie dieselben, so können wir im allgemeinen wohl eher Leihkassen- als Handels bankcharakter annehmen. Grösser oder gleich den Kontokorrentdebitoren sind diese Vorschüsse in: Gruppe II bei 2 Banken, m Q >; ° )>