40 Die näheren Bestimmungen der einzelnen Institute für den Spar hassenverkehr sind sehr verschieden. Meist ist eine Minimaleinlage, die allerdings nicht hoch ist (1 Fr., 5 Fr.) festgesetzt. Gewöhnlich ist die Ein lage vom folgenden Tage an verzinslich, nur noch ganz vereinzelt erst von Mitte oder Anfang des Monats. Rückzahlungen erfolgen in der Regel bis zu einer gewissen Summe (200, 500, 1000 Fr.) sofort ohne Kündigung von Seiten des Gläubigers. Für grössere Beträge ist eine Kündigungsfrist festgesetzt, die sehr verschieden ist. Die Banken erklären aber, dass sie in normalen Zeiten auch grössere Summen sofort zurückzahlen werden; gelegentlich mit Zinsverlust für eine gewisse Zeit für den, eine bestimmte Summe übersteigenden Betrag. Diese Bestimmungen sollen nur einen, übrigens meist wenig wirksamen Schutz für Krisenzeiten bezwecken. In solchen Zeiten wankenden Vertrauens sind eben alle Institute, deren Spar gelder einen grossen Bruchteil ihrer Verpflichtungen ausmachen, in einer wenig beneidenswerten Lage, vor allem, wenn die Aktiven in bedeutendem Masse illiquid angelegt sind. Manche Institute sehen auch einen Maximalbetrag für ein einzelnes Sparkassenguthaben vor, was namentlich mit Rücksicht auf die oben erwähnten eventuellen Nachteile grosser Guthaben für die Bank zu be greifen ist. So findet sich in einem Reglement die Bestimmung, dass Sparguthaben über 2000 Fr. als Depositen auf längere Termine behandelt werden. 4. Die Ausgabe von Obligationen usw. Die Mehrzahl der schweizerischen Banken, auch der Lokal- und Mittelbanken, beschafft sich einen Grossteil der fremden Gelder auf längere Termine durch Ausgabe von Kassascheinen und Obligationen. Geht man ihrem Ursprung nach, so sieht man, wie zuerst die Kassascheine für Depo siten in runden Summen, die man auf gewisse Termine (3, 6 Monate) der Bank einzahlte, abgegeben wurden. Nachher schob man der Kündigung eine Frist vor, während der das Guthaben unkündbar war. Diese Frist wurde immer länger, zuerst 3, dann 6, 9, 12 Monate, 2, 3 und mehr Jahre. So hat sich nach und nach der heutige Typus der Kassaobligation gebildet, die meist nach Wahl des Deponenten auf den Inhaber oder den Namen ausgestellt wird. Die Obligation auf den Inhaber lautet gewöhnlich auf 500 Fr., 1000 Fr. oder 5000 Fr., die Namenobligation auf igend eine durch 100 oder auch 500 teilbare Summe. Gegenüber diesen Kassaobligationen treten die früher üblichen, längere Zeit festen Serienobligationen-