68 als liquides Moment gelten, da sie nationalbanklombardfähig sind. Weniger häufig sind ausländische Rente, ausländische Industrieobligationen und amerikanische Eisenbahnbonds. Neben diesen erstklassigen Papieren mit Obligationencharakter, die als liquid gelten dürfen, kommen dann allerdings auch vielfach bedeutende Beträge von Obligationen grösserer Gemeinden und kleinerer Städte, die meist nicht kotiert sind, dann solche von Regionalbahnen, elektrischen Strassenbahnen und kleineren lokalen Industriegesellschaften. Die Aktien, soweit sie weniger spekulativer Natur sind, betreffen in erster Linie gewöhnlich ein Postchen Aktien der Schweiz. Nationalbank, dann in grösserem Betrage Aktien der grossen schweizerischen Handels banken; bei einigen grösseren Instituten finden sich auch ansehnliche Posten von bedeutenden ausländischen deutschen, österreichischen und italienischen Handelsbanken, die zum Teil an unsern Börsen ebenfalls kotiert sind. Die Zusammensetzung des Effektenportefeuilles zeigt also, dass die Banken jederzeit in der Lage sind, einen grossen Teil ihrer Wertschriften bei Grossbanken oder bei der Nationalbank zu lombardieren, indem das Material den von der Nationalbank aufgestellten Bedingungen zur Lom bardierung entspricht. In wieweit allerdings in den uns vorliegenden Bilanzen 1906 bis 1911 Wertschriftenbestände schon verpfändet sind, geht aus den Geschäftsberichten nicht hervor; denn die pfandrechtlichen Be lastungen der Effekten werden bei uns allgemein weder in der Bilanz, noch im Geschäftsbericht zum Ausdruck gebracht. Darunter leidet natürlich die Sicherheit, aus den Beständen auf die Liquidität der Institute zu schliessen, ganz bedeutend. Aus dem Effektenportefeuille lassen sich indirekt einigermassen Schlüsse ziehen, in wieweit die Lokal- und Mittelbanken am Emissions geschäft überhaupt teilnehmen; denn direkte Aufschlüsse darüber geben die Geschäftsberichte in den wenigsten Fällen. Im allgemeinen sind grössere Emissionen infolge des nicht unbedeutenden Risikos für kleinere Institute schon zum vorneherein ausgeschlossen ; da können sie höchstens als Zeichnungsstellen funktionieren oder von einer oder mehreren befreundeten Grossbanken Unterbeteiligungen annehmen. Ausserdem ist den Lokal- und Mittelbanken durch das Kartell schweizerischer Banken und den Verband schweizerischer Kantonalbanken die Teilnahme als Syndikatsmitglieder bei der Emission von Staats- und Gemeindeanleihen bedeutend erschwert und meist nur bei Anleihen ihres engern Wirkungskreises ermöglicht. In Anlehnung an eine Grossbank übernehmen sie etwa kleinere Emissionen von Industrieaktien und -Obligationen ihres Rayons. Oft beweist gerade