95 Zusehen dürfen. Immerhin soll ein eventueller Zusammenschluss nicht etwa als ein unfreundlicher Akt gegenüber den Grossbanken, die für die schwei zerische Volkswirtschaft Grosses getan haben, aufgefasst werden, er soll nur ein Schritt zur Erhaltung der volkswirtschaftlich ebenso wichtigen lokalen kleinern Institute bedeuten. Zu diesem Zweck soll der Verband namentlich ein nach innen gerichtetes Zusammengehen der zugehörigen Anstalten ermöglichen, wobei aber die Autonomie der einzelnen Banken in keiner Weise eingeschränkt werden soll, wie auch eine gesunde Kon kurrenz nicht ausgeschlossen werden darf. Als Programmpunkte wurden u. a. aufgestellt: Schaffung eines zentralen Archivs und einer zentralen Informationsstelle, die über Wertpapiere, Emissionen, erteilte Kredite, Wechselproteste usw. Aufschluss zu geben hätte; Funktionieren der Vereinigung als Treuhandinstitut zur Ermöglichung der Ausgabe von hypothekarisch sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen durch die angeschlossenen Institute; Pflege des Emissionsgeschäftes; Vermitt lung von Börsengeschäften für die Mitglieder, usw. Eine von der Versammlung gewählte Kommission arbeitete in der Folge einen Statutenentwurf aus, auf Grund dessen dann die Weiterverfolgung der Angelegenheit statthaben sollte. Nach diesem Statutenentwurf bezweckt die mit Sitz in Zürich zu errichtende Genossenschaft „Schweizerisches Bankensyndikat“ die Gründung einer zentralen Auskunftstelle, die Einrichtung eines zentralen Archivs für Wertschriften, die Vorbereitung und Vermittlung von gemein sam zu übernehmenden Geschäften, die Ausführung von Börsenaufträgen nur für die Mitglieder der Genossenschaft, die Ausgabe von hypothekarisch sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen, die Einlösung von Cou pons und von verfallenen Schuldtiteln für ihre Mitglieder, die Vertretung ihrer Mitglieder bei Generalversammlungen, in Nachlassverträgen, Liqui dationen und Konkursen, die Übernahme von Treuhänderschaften für ihre Mitglieder und für Dritte, die Mitwirkung bei Emissionen. Als Mitglieder werden physische und juristische Personen aufgenommen, die im Handelsregister als Bankgeschäft eingetragen sind und die je einen Anteilschein von 1000 Fr. auf 200,000 Fr. des laut Handelsregister aus gewiesenen Geschäftskapitals erwerben. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. In der Generalversammlung der Genossenschaft gilt jeder Stammanteil für eine Stimme mit der Einschränkung, dass kein Genossenschafter mehr als den fünften Teil der sämtlichen in der Ver sammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen darf. Dies die für uns wichtigsten Bestimmungen.